In der Praxis wirft die abgabenrechtliche Behandlung von E-Pkw häufig Fragen auf. Dies betrifft nicht nur die Überlassung von Fahrzeugen, sondern auch die Möglichkeit, den E-Pkw zu laden sowie die Zurverfügungstellung eigener Ladestationen. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer:innen (AN) als auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen.
Wird einem AN von einem/einer Arbeitgeber:in (AG) ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Dieser Vorteil ist mittels eines sogenannten Sachbezuges zu berücksichtigen und erhöht grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge sowie für die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer).
Der monatliche Pkw-Sachbezugswert beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Pkw. Der maximale Betrag pro Monat beläuft sich auf EUR 960,00 (2 % von EUR 48.000,00). Der Prozentsatz reduziert sich auf 1,5 % bei schadstoffarmen Pkw (CO₂-Emissionswert von bis zu 126 Gramm pro Kilometer für Erstzulassungen ab 01.01.2025).
Bei einem E-Pkw mit einem CO₂-Emissionswert von 0 Gramm (= E-Pkw) ist ein Sachbezug in der Höhe von EUR 0,00 anzusetzen. Der Vorteil besteht darin, dass in diesem Fall weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen und beim AG keine Lohnnebenkosten entstehen.
Beim Laden von E-Pkws sind unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen; je nachdem, wem das Fahrzeug zuzurechnen ist und wo das Fahrzeug geladen wird.
Wenn ein E-Pkw des/r Arbeitgebers:in (E-Pkw AG) beim AG unentgeltlich aufgeladen wird, ist kein Sachbezug anzusetzen. Dies ist nur der Fall, wenn das Laden an einem Betriebsstandort des AG erfolgt oder wenn der AG über eine entsprechende Verfügungsmacht hinsichtlich des Ladeortes und der Ladeeinrichtung verfügt und die Stromkosten übernimmt.
Ebenso ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der AG dem AN die Kosten des Ladens eines E-Pkw AG ersetzt. In diesen Fällen ist jedoch zu unterscheiden, ob das Laden an einer öffentlichen oder an einer nicht öffentlichen Ladestation erfolgt:
Können die Kosten für das Laden eines E-Pkw an einer öffentlichen Ladestation (zB an einer Tankstelle) nachgewiesen werden, ist kein Sachbezug anzusetzen. Der Nachweis mittels Rechnung wird als ausreichend angesehen. Wenn der AN die Kosten auslegt, sind die vom AG geleisteten Kostenersätze am Lohnkonto zu erfassen.
Beim Aufladen an einer privaten Ladestation gelten strengere Regelungen. Hier muss sichergestellt sein, dass die geladene Strommenge eindeutig dem E-Pkw AG zugeordnet werden kann. Der Nachweis kann entweder durch fahrzeugseitige Aufzeichnungen zu Ladeort und zur Lademenge („In-Vehicle-Aufzeichnungen“) oder durch von Anbieter:innen bereitgestellte Apps bzw. Ladehistorien erfolgen.
Der Kostenersatz ist auf Basis eines vom BMF jährlich veröffentlichen Strompreises (Jahr 2026: 32,806 Cent/kWh) zu berechnen. Ist der vom AG geleistete Kostenersatz geringer als dieser Durchschnittsstrompreis, ist kein Sachbezug anzusetzen. Bei einem höheren Kostenersatz ist nur der den Durchschnittsstrompreis übersteigende Anteil als Sachbezug abgabepflichtig.
Für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2025 bestand für nicht eindeutig zuordenbare Lademengen von E-Pkw AG die Möglichkeit, je AN und Monat pauschal bis zu EUR 30,00 abgabenfrei zu ersetzen.
Kauft der AG eine Ladeeinrichtung für einen E-Pkw AG, entsteht bis zu einem Betrag von EUR 2.000,00 kein Sachbezug. Das gilt sowohl, wenn der AG dem AN die Ladeeinrichtung zur Verfügung stellt, als auch wenn der AN die Ladeeinrichtung selbst anschafft und der AG die entstandenen Kosten ersetzt.
Übersteigen die Anschaffungskosten den Betrag von EUR 2.000,00, ist nur der darüberhinausgehende Betrag als Sachbezug anzusetzen.
Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung der Ladeeinrichtung bereits ein E-Pkw AG überlassen wurde oder dieser in unmittelbarer Zukunft überlassen wird. Zudem muss es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für den E-Pkw AG handeln.
Wenn der AN seinen eigenen privaten E-Pkw an öffentlichen oder nicht-öffentlichen Ladeeinrichtungen auflädt, gelten die genannten Begünstigungen für den Kostenersatz nicht. In diesem Fall muss der Kostenersatz als Sachbezug abgabenpflichtig berücksichtigt werden. Nur das unentgeltliche Laden eines privaten E-Pkw beim AG ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen (> 25 %) sind zwei Varianten zur Bewertung von privat überlassenen Pkw vorgesehen.
In der ersten Variante kann der Sachbezug unter Anwendung der VO des BMF über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ermittelt werden. In diesem Fall ist, analog zur Überlassung eines E-Pkw AG für AN, ein Sachbezug von EUR 0,00 anzusetzen. Allerdings enthält die Verordnung keinen Verweis auf die Regelungen zu Ladekosten und Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung, weshalb die oben ausgeführten Begünstigungen auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen keine Anwendung finden.
In der zweiten Variante kann der Sachbezug nach Maßgabe der auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen bemessen werden, sofern ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch vorliegt. In der Praxis ist diese Möglichkeit der Ermittlung des Sachbezugswertes nicht relevant, da sich bei Anwendung der Sachbezugswerte-VO kein abgabepflichtiger Sachbezug ergibt.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die anteiligen Kosten für die private Nutzung eines betrieblichen E-Pkw durch eine/n Einzelunternehmer:in weiterhin nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Daraus ergibt sich eine Schlechterstellung von Einzelunternehmer:innen im Vergleich zu wesentlich-beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer:innen hinsichtlich der privaten Nutzung von E-Pkw.
Die private Nutzung von firmeneigenen E-Pkw ist sowohl für AN als auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer:innen durch die steuerlichen Begünstigungen attraktiv. Bitte beachten Sie, dass die Bewertung des Vorteils aus der privaten Nutzung für den Ladestrom sowie die Ladestation davon abhängt, wem das Fahrzeug zuzurechnen ist und wo die Ladung erfolgt. Für eine optimale Inanspruchnahme der steuerlichen Vorteile ist eine sorgfältige Betrachtung des Sachverhalts erforderlich. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erarbeitung der für Sie optimalen Lösung.