Zur Abgabenhinterziehung bedienen sich Betrüger:innen zunehmend komplexer Konstruktionen, die oft nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Seit Inkrafttreten des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes im Jahr 2016 veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen eine Liste rechtskräftig festgestellter Scheinunternehmen. Die Anzahl der entdeckten Scheinunternehmen steigt dabei laufend an, wobei im Jahr 2026 bereits jetzt rund 210 Scheinunternehmen rechtskräftig per Bescheid festgestellt wurden (im Jahr 2025 waren es insgesamt rund 410).
Ein Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist, Lohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer:innen zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Beispielsweise melden Scheinunternehmen ihre Beschäftigten an, zahlen für sie aber keine Steuern und Beiträge an die Sozialversicherung, wodurch sie sich (kurzfristig) einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber korrekt arbeitenden Unternehmen verschaffen. Scheinunternehmen kommen häufig in personalintensiven Bereichen wie Bau, Baunebengewerbe, Reinigungsbereich, Security- und Transportbereich vor.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde die Definition ausgeweitet, wonach ein Scheinunternehmen auch dann vorliegt, wenn es darauf ausgerichtet ist, Belege zu verfälschen, zu verwenden, herzustellen, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Der Zweck des neuen Tatbestandes, welcher parallel dazu auch als neuer Straftatbestand im Finanzstrafgesetz aufgenommen wurde, ist, die Strafbarkeit eines Steuerbetruges bereits in das Vorbereitungsstadium vorzuverlegen. Damit kann schon die Ausstellung oder Verwendung verfälschter oder unrichtiger Belege für Bücher und Aufzeichnungen geahndet werden. Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000 geahndet.
Wenngleich Scheinunternehmen mit unterschiedlichen Methoden arbeiten, bestehen die meisten Scheinunternehmen nur kurz und die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer sind schwer greifbar. Auch häufig wechselnde Mitarbeiter:innen, das Fehlen von üblichen Kontaktdaten, das Fehlen einer Homepage bzw eines professionellen Auftritts, atypische Firmenfahrzeuge (zB mit ausländischem Kennzeichen) und keine angemessenen Geschäftsräumlichkeiten können Indizien für das Vorliegen eines Scheinunternehmens darstellen.
Welche Konsequenzen drohen korrekt arbeitenden Unternehmen? Im Falle einer Insolvenz versucht die Finanzverwaltung die Abgabenausfälle bei den Auftraggebern einbringlich zu machen, wobei bei Scheinunternehmen – insbesondere in der Baubranche – oftmals längere Auftragnehmerketten entstanden sind. Wusste der Auftraggeber oder hätte er wissen müssen, dass es sich bei seinem Auftragnehmer oder einem weiter unten in der Kette gereihten Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt, haftet er für sämtliche Entgelte aus den Arbeitsleistungen. Eine mangelnde erforderliche Sorgfalt liegt bereits dann vor, wenn ein Scheinunternehmen aufgrund der unterlassenen Einsichtnahme in die BMF-Liste nicht erkannt wurde.
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass das Finanzamt den Betriebsausgaben- und – soweit einschlägig – den Vorsteuerabzug beim Auftraggeber versagt, wenn der Auftragnehmer die Abgaben nicht ordnungsgemäß abführt. Aufwendungen sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig, wenn trotz Aufforderung kein Empfänger bekanntgegeben wird oder der bekanntgegebene Empfänger nicht der tatsächliche Empfänger ist. Tatsächlicher Empfänger ist etwa eine GmbH, wenn sie steuerlich existiert und sowohl die Leistung erbringt als auch wirtschaftlich über die Zahlungen verfügen kann. Um das Risiko einer Nichtabsetzbarkeit zu vermeiden, darf den Abgabenpflichtigen an der Unmöglichkeit der Empfängerbenennung kein Verschulden treffen – die Einhaltung von Sorgfaltspflichten spielt daher eine große Rolle. Dazu zählen unter anderem das Einholen eines Firmenbuchauszugs und eines Auszugs aus dem Gewerberegister, Recherchen (zB Unternehmensbroschüren, Website), eine Überprüfung mittels HFU-Abfragen, die Einholung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der zeichnungsberechtigten Personen, der Abschluss schriftlicher Verträge sowie eine Rechnungsprüfung einschließlich Überprüfung der UID-Nummer. In der Baubranche ist zusätzlich eine Dokumentation der Anzahl der auf den Baustellen eingesetzten Mitarbeiter:innen, der Sozialversicherungsanmeldungen, Bautagesberichte sowie die Aufbewahrung von Schriftverkehr und Kontaktdaten von Subunternehmen empfehlenswert.
Zur Verringerung der genannten Risiken ist bei der Beauftragung neuer Zulieferer und insbesondere von Subunternehmen eine kritische Grundhaltung geboten. Das Setzen von Mindestprüfschritten, wie den Abgleich mit der Liste der Scheinunternehmen, sowie eine bestmögliche Dokumentation wird daher empfohlen.