In der vorherigen Ausgabe haben wir einen Teil der geplanten Änderungen in Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 aufgezeigt. Das Gesetz sowie das Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurden mittlerweile verabschiedet. Damit stehen für die kommenden zwei Jahren folgende Änderungen fest:
Die Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz sieht eine Erhöhung der Dienstgeberabgabe bei mehreren geringfügig Beschäftigten von derzeit 19,4% auf 23% vor, befristet bis 2029. Ab 2030 soll die Dienstgeberabgabe 21% betragen.
Das Budgetbegleitgesetz soll auch den Anstoß zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung geben: Angedacht ist die Einführung eines Sachbezugswertes für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen E-Autos. Ab 2027 sollen dafür 0,375% der Anschaffungskosten (maximal EUR 180,00) und ab 2028 dann 0,625% der Anschaffungskosten (maximal EUR 300,00) als Sachbezug angesetzt werden.
Das Budgetmaßnahmengesetz 2026 regelt die diesjährige Mitarbeiterprämie. Die steuerfreie Mitarbeiterprämie beträgt wie angekündigt heuer nur noch EUR 500,00, darunter fallen Zulagen und Bonuszahlungen, die in den Monaten Juli bis Dezember 2026 ausgezahlt werden. Die Zahlung muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen, wobei die Mitarbeiterprämie auch anstelle einer Lohnerhöhung gewährt werden kann, wenn die lohngestaltende Vorschrift dies vorsieht. Wie bereits bei der Mitarbeiterprämie 2024 ist eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer: innen nur dann eine zulässige Rechtsgrundlage, wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt und der anwendbare Kollektivvertrag eine ausdrückliche Ermächtigung durch Betriebsvereinbarung enthält oder wenn es keinen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband gibt.
Kollektivverträge, die eine Mitarbeiterprämie bereits vorsehen:
Wie bereits im Vorjahr betrifft die Begünstigung nur die Steuer, es fallen daher Sozialversicherungsbeiträge an und ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob ein laufender Bezug (einmalige Zahlung oder laufende Zulage) oder unter Umständen eine Sonderzahlung vorliegt. Bei gleichzeitiger Gewährung einer Mitarbeitergewinnbeteiligung darf zudem insgesamt der Betrag von EUR 3.000,00 nicht überschritten werden.
Mit dem Budgetmaßnahmengesetz wird weiters eine gesetzliche Lücke betreffend das Feiertagsarbeitsentgelt geschlossen. Die (rückwirkende) Steuerbefreiung gem § 68 Abs 1 EStG bezog sich bisher nur auf das Feiertagsarbeitsentgelt nach dem Arbeitsruhegesetz, nunmehr ist auch ein Feiertagsarbeitsentgelt (rückwirkend) steuerfrei, das auf der Grundlage einer anderen arbeitsrechtlichen Regelung (zB Landarbeitsgesetz) gewährt wird.
Seit 2026 ist eine geringfügige Beschäftigung während des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Nach wie vor möglich ist jedoch eine vorübergehende Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze, also eine weniger als vier Wochen dauernde Beschäftigung (oder selbständige Tätigkeit). In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten:
Wenn Arbeitnehmer: innen am selben Betriebsstandort des Beschäftigers mehr als sechs Monate hindurch eingesetzt werden, ist nach Ansicht des BFG der Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung nach § 3 Abs 1 Z 16b 4. Teilstrich EStG nicht mehr erfüllt und können die Reiseaufwandsentschädigungen ab dem 7. Monat nicht mehr steuerfrei ausbezahlt werden. Begründet wird dies damit, dass in einem solchen Fall eine ständige Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz vorliegt, nämlich am Einsatzort beim Beschäftiger.
Erst im letzten Jahr wurde die sogenannte Wochengeldfalle (Wochengeld nur bei Eintritt der Schwangerschaft während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) durch die Einführung des Sonderwochengeldes beseitigt.
Sonderwochengeld steht dann zu, wenn sich eine Person zum Zeitpunkt des Mutterschutzes vor der Entbindung in Karenz befindet, sofern ohne die Karenzierung des Dienstverhältnisses ein Wochengeldanspruch bestünde. Es muss sich dabei allerdings – wie aus dem klaren Wortlaut ersichtlich ist – um eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift handeln, eine freiwillig vereinbarte Karenz mit dem Arbeitgeber ist nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Sonderwochengeld zu begründen.