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Frist 30.9. – Was ist zu beachten?

Der 30.9. ist im Bereich Steuern und Rechnungswesen ein bedeutender Stichtag. Dieser Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Themen geben, die bis dahin erledigt sein müssen.

Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen.

Bis zum 30.09. können noch Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2026 beim Finanzamt eingebracht werden, falls die aktuellen Vorauszahlungen, im Vergleich zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis des laufenden Jahres, zu hoch sind. Der Antrag muss entsprechend begründet werden (z.B. durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Prognoserechnung oder einer Planungsrechnung). Wird der Antrag nach dem 30.9. eingebracht, so darf das Finanzamt die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr neu festsetzen.

Offenlegung des Jahresabschlusses mit Stichtagen 31.12.2025.

Offenlegungspflichtige Körperschaften (GmbHs, AGs, GmbH & Co KGs) müssen ihren Jahresabschluss innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch offenlegen. Die Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit (Regel-) Bilanzstichtag 31.12.2025 endet daher am 30.9.2026.

Umgründungen.

Umgründungen (Einbringungen, Spaltungen, Verschmelzungen, etc.) können rückwirkend bis zu 9 Monate auf den letzten Bilanzstichtag vorgenommen werden. Die Anmeldung einer Umgründung mit Stichtag 31.12.2025 beim Firmenbuch bzw. Finanzamt muss daher bis spätestens 30.9.2026 erfolgen.

Rückerstattung ausländischer Vorsteuer aus EU-Staaten.

 Sind im Jahr 2025 ausländische Vorsteuern (z.B. anlässlich von Dienstreisen, Messe besuchen, etc.) angefallen, so müssen diese bis spätestens 30.9. des Folgejahres zur Rückerstattung beantragt werden. Achtung: Es handelt sich um eine Fallfrist. Eine Fristversäumnis ist nicht sanierbar und führt zum Verlust der erstattungsfähigen Vorsteuer. Der Antrag auf Rückerstattung ist zwingend über FinanzOnline einzubringen.

Anspruchszinsen bei Steuernachzahlungen.

Noch nicht veranlagte Nachzahlungen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für ein Kalenderjahr unterliegen ab 01.10. des Folgejahres der sogenannten Anspruchsverzinsung. Ergibt sich daher aus einem Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2025 eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz, somit derzeit 3,53% zu entrichten. Anspruchszinsen, die einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind jedoch nicht festzusetzen. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erlassung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Sollte ein Bescheid noch nicht vorliegen, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, bis zum 30.9 bzw. bis zum Anfall von Zinsen von EUR 50,00 (Freigrenze, bis zu der keine Anspruchszinsen festgesetzt werden) eine Anzahlung zu leisten. Durch die Entrichtung einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung können Anspruchszinsen vermieden werden. Anzahlungen sind unter Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes zu leisten.

Fazit.

Bis zum 30.9. ist in vielen Bereichen Handlungsbedarf geboten. Wir empfehlen eine rechtzeitige Planung bzw. Erledigung der offenen Punkte – aufgeschoben ist bekanntlich nicht aufgehoben.

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