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Die Sozialversicherungspflicht für Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Sozialversicherungspflicht (SV-Pflicht) von Gesellschafter-Geschäftsführern (GesGF) bei der Gewerblichen Sozialversicherung ist in der Praxis ein äußerst relevantes und zugleich komplexes Thema. Als GesGF ist hierbei eine Person zu verstehen, die zugleich an einer GmbH (oder FlexKapG) beteiligt ist und deren Geschäftsführung innehat. Die korrekte Einordnung in die verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Tatbestände ist wichtig für die richtige Behandlung von ausgezahlten Geschäftsführerbezügen sowie Gewinnausschüttungen. Ein bisher strittiger Punkt ist die Behandlung von Ausschüttungen nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit.

SV-Pflicht von GesGF

Die SV-Pflicht von GesGF kann sich aus unterschiedlichen Tatbeständen ergeben. Dabei ist insbesondere zu unterscheiden, für welche Art von GmbH die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt wird. Es wird idR zwischen gewerblichen (Mitglied der Wirtschaftskammer bzw Besitz eines Gewerbescheins) und nicht-gewerblichen GmbHs unterschieden. Für die korrekte Beurteilung der SV-Pflicht müssen bspw Beteiligungshöhe und Art der Anstellung (zB echtes Dienstverhältnis vs freier Dienstvertrag bzw Werkvertrag) beurteilt werden. Die Beitragspflicht von Gewinnausschüttungen setzt jedenfalls das Vorliegen einer Pflichtversicherung bei der Gewerblichen Sozialversicherung voraus.

Beitragsgrundlage

Zur Beitragsgrundlage zählen im Falle einer SV-Pflicht grundsätzlich alle Einkünfte iSd Einkommensteuergesetzes, die iZm der versicherungspflichtigen Tätigkeit bezogen werden. Davon umfasst sind sowohl die Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer (dh Geschäftsführerbezug) als auch Gewinnausschüttungen. Hervorzuheben ist, dass Gewinnausschüttungen keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit iSd Sozialversicherungsrechts darstellen. Dennoch sind Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage einzubeziehen und in der Regel auch bei der Beurteilung der Versicherungsgrenze zu berücksichtigen.

Beendigung der Geschäftsführertätigkeit

Grundsätzlich müssen die Gesellschafterstellung und die Geschäftsführerfunktion kumulativ vorliegen. Wird die Geschäftsführertätigkeit beendet, entfällt demnach auch die Beitragspflicht.

In der Praxis stellt sich jedoch die Frage, wie die SV-Pflicht einer Ausschüttung zu beurteilen ist, wenn die Geschäftsführertätigkeit unterjährig eingestellt wird. Der VwGH hat sich unlängst mit dieser Frage befasst und kommt zum Ergebnis, dass hierbei stets auf das jeweilige Kalenderjahr abzustellen ist; dies ist durchaus schlüssig, da das Sozialversicherungsrecht nicht danach differenziert, ob die Erwerbstätigkeit während des gesamten Jahres vorliegt. Eine Aliquotierung der Ausschüttung auf Monate, in denen die Pflichtversicherung noch bestand, ist insofern nicht im Sinne des Gesetzgebers.

Wird die Geschäftsführertätigkeit daher zB bereits im Jänner beendet, so sind dennoch alle in diesem Kalenderjahr erfolgten Ausschüttungen bei der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.

Abgrenzung bei mehreren Beteiligungen

Nicht schädlich ist es, wenn eine Person (neben ihrer eingestellten Tätigkeit als GesGF) noch bei einer anderen GmbH GesGF ist. Es sind somit nur Ausschüttungen von jenen GmbHs zu berücksichtigen, denen (im jeweiligen Kalenderjahr) eine aktive Geschäftsführertätigkeit zugeordnet werden kann. Daraus folgt, dass verschiedene Beteiligungen immer getrennt voneinander zu beurteilen sind.

Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine SV-Pflicht auf Gewinnausschüttungen grundsätzlich bestehen kann. Auch Ausschüttungen nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit können SV-pflichtig sein, sofern im jeweiligen Kalenderjahr noch eine aktive Geschäftsführertätigkeit ausgeübt wurde.

Sofern die Geschäftsführerstellung zumindest im vorherigen Kalenderjahr zurückgelegt wurde, sind Ausschüttungen nicht mehr in der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, auch wenn die Person noch eine weitere aktive GesGF-Position bei einer anderen GmbH innehat.

Bei der Planung der Zurücklegung einer Geschäftsführerposition kann demnach eine zeitliche Verschiebung von Ausschüttungen berücksichtigt werden, um allenfalls keine Beitragspflicht auszulösen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Verschiebung auf nachvollziehbaren und unternehmerisch begründeten Überlegungen beruht und die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Selbstverständlich ist bei allen Ausschüttungen an GesGF die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung (2026: EUR 97.020,00) und dahingehenden Optimierungsmöglichkeiten zu beachten.

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