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Alles neu in der österreichischen Exportkontrolle?

Ein Überblick über die wesentlichen geplanten Inhalte des neuen Sicherheitsexport-Gesetzes

Seit 17.2.2026 befindet sich der Ministerialentwurf der Novelle zum Außenwirtschaftsgesetz 2011 im parlamentarischen Begutachtungsverfahren, das noch bis 31.3.2026 läuft. Mit dem „neuen“ Sicherheitsexport-Gesetz (SichEx-G) sollen neben einem neuen Titel auch einige als „große Würfe“ in Sachen Entbürokratisierung und Erleichterungen für Unternehmen angekündigte Änderungen im österreichischen Exportkontrollrecht beschlossen werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen geplanten Neuerungen, die – so viel sei vorweggenommen – keine Neustrukturierung des Systems bringen, sondern lediglich einige behutsame Neuerungen.

Ermöglichung nationaler Dual-Use-Kontrollliste

Als Anstoß für die Novelle gilt die geplante Verordnungsermächtigung in § 14a SichEx-G, die neben der Kontrollliste der europäischen Dual-Use-Verordnung auch eine nationale Kontrollliste für Güter ermöglicht, die entweder bereits in einer nationalen Kontrollliste eines Mitgliedsstaates erfasst sind oder die Gegenstand eines Vorschlages zur Aufnahme in einem internationalen Exportkontrollregime sind. Grund dafür ist, dass sich manche Länder weigern, bestimmte Güter oder Technologie an österreichische Unternehmen zu liefern, wenn diese Güter oder Technologien in Österreich nicht einer Exportkontrolle unterworfen sind. Fehlen die Güter auf der Kontrollliste der Dual-Use-Verordnung, sind aber wirtschaftlich relevant, kann Österreich diese somit zukünftig kurzerhand selbst per Verordnung der Exportkontrolle unterwerfen und so die Lücke zur Dual-Use-Verordnung schließen. Dies beseitigt tatsächlich bislang bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber Mitgliedsstaaten die solche nationalen Kontrolllisten bereits implementiert haben.

Erweiterung der elektronischen Antragstellung

Als eine der wesentlichen Erleichterungen für Unternehmen gilt, dass die elektronische Antragstellung vereinheitlicht und erleichtert wird. Bislang konnten Anträge an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus („BMWET“) als (in den meisten Fällen) zuständige Behörde nur elektronisch gestellt werden, wenn auch ein verantwortlicher Beauftragter im Unternehmen bestellt war. Andernfalls musste man Papier und Post bemühen. Künftig reicht dagegen eine vom Unternehmen benannte Person aus, die berechtigt ist Anträge zu stellen und über eine ID-Austria verfügt.

Allgemeingenehmigungen

Für Fälle, in denen Embargos der EU Ausnahmen von ihren Verboten vorsehen, kann zukünftig durch eine Allgemeingenehmigung, welche die notwendigen Bedingungen für die Ausnahme enthält, eine Einzelprüfung und -genehmigung von im wesentlichen gleichartiger Fälle vermieden werden.
Zudem soll eine neue nationale Allgemeingenehmigung die konzerninterne Ausfuhr von bestimmter Telekommunikationstechnologie und Software an ausreichend kontrollierte Konzernunternehmen zur Produktentwicklung ermöglichen. Über die dafür bereits bestehende EU-Allgemeingenehmigung hinaus, soll die nationale Allgemeingenehmigung aber für weitere Bestimmungsländer gelten (im Grunde die EU-Beitrittskandidatenländer, einschließlich der Ukraine).
Generell sollen künftig – was bisher unverständlicherweise nicht möglich war –Unternehmen, die eine genutzte Allgemeingenehmigung nicht mehr benötigen, diese zurücklegen können, um nicht den periodischen Meldepflichten (bei Nichtnutzung Leermeldung) nachkommen zu müssen.

Hinweispflicht des Verkäufers auf Genehmigungspflicht

Damit sich Käufer von Dual-Use- und Verteidigungsgütern nicht unwissentlich strafbar machen, sollen Verkäufer in Zukunft schriftlich auf eine allfällige Genehmigungspflicht der Güter hinweisen. Damit werden die in Art 11 Abs 9 Dual-Use-Verordnung bereits bestehende Pflicht in nationales Recht umgesetzt und erweitert sowie Verstöße dagegen mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 40.000 geahndet.

Aussetzung statt Widerruf

Neu ist auch, dass die Behörde zukünftig eine bestehende Exportgenehmigung aussetzen kann, wenn ein Hinderungsgrund (etwa ein Aufstand) voraussichtlich nur vorübergehend, maximal für ein halbes Jahr, besteht. Dies ersetzt in vielen Fällen den bisherigen Zwang zum Widerruf.

Entkriminalisierung

Der Entwurf verschiebt bestimmte Pflichten aus dem strafrechtlich relevanten Auflagenbereich in administrative Meldepflichten. Ziel ist eine Entkriminalisierung und Rechtsklarheit. Verstöße bleiben jedoch verwaltungsstrafbar. Diese Änderung ist zwar zeitgemäß, bringt aber nach wie vor ein erhebliches Sanktionsrisiko (mit Geldstrafen bis zu EUR 40.000) mit sich.

Rücksendepflicht für abgelaufene Genehmigungen

Abgelaufene Exportgenehmigungen sollen künftig verpflichtend zurückgesendet werden, um eine Nutzung ungültiger Genehmigungen zu verhindern. Eine solche Pflicht besteht bereits für widerrufene Bescheide. Da dies aber physische Dokumente voraussetzt, steht diese Pflicht elektronischen Bescheiden weiterhin entgegen (weshalb die oben genannte elektronische Antragstellung nur der halbe Weg eines digitalen Behördenwegs ist). Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen. Erfolgt die Formulierung der Rücksendepflicht dagegen als Auflage im Genehmigungsbescheid, drohen gerichtliche Strafen.

Längere Aufbewahrungspflichten

Unternehmen müssen künftig bestimmte Unterlagen zehn
Jahre
statt bisher fünf Jahre aufbewahren. Dies betrifft insbesondere
Rechnungen, Beförderungspapiere und Ladungsverzeichnisse.

Fazit: Keine grundlegende Reform der Exportkontrollarchitektur

Wenn gleich Bemühungen erkennbar sind, scheint der wirklich „große Wurf“ zur Entbürokratisierung und Erleichterung für Exporteure nach derzeitigem Stand nicht gelungen. Das ist zwar primär den unionsrechtlichen Vorgaben zu den Genehmigungspflichten an sich geschuldet. Allerdings erscheint etwa der national durchwegs umsetzbare „One-Stop-Shop“, statt den unterschiedlichen Zuständigkeiten von Wirtschafts-, Innen-, Verteidigungs- und Außenministerium, trotz ursprünglicher politischer Ankündigungen, weiterhin illusorisch. Stattdessen gibt es textliche und sprachliche Änderungen, Anpassungen an das Unionsrecht, ein halbes elektronisches Genehmigungsverfahren, dezente Erleichterungen durch nationale Allgemeingenehmigungen und statt weiteren Erleichterungen ein paar mehr Pflichten für die heimischen Unternehmen.

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