Für alle im Kalenderjahr 2023 beschäftigten Arbeitnehmer:innen ist vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bis 29.02.2024 der Jahreslohnzettel (L16) elektronisch über ELDA zu übermitteln.
Auch bestimmte Leistungen, die von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an Unternehmen bzw. an Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts erbracht werden, sind vom leistungsempfangenden Unternehmer:innen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch beim Finanzamt zu melden.
Welche Leistungen sind meldepflichtig?
Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?
Die Meldung kann unterbleiben, wenn sich das insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze auf nicht mehr als EUR 900 pro Kalenderjahr bzw. EUR 450 für jede einzelne Leistung beläuft.
Eine weitere Mitteilungspflicht besteht für Zahlungen für bestimmte inländische Leistungen, die ins Ausland erfolgen.
Die Mitteilungspflicht trifft auch in diesem Fall Unternehmer:innen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für folgende Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen:
Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?
Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn
Damit geleistete Spenden beim Spender oder der Spenderin als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, sind die Spendenempfänger:innen verpflichtet, diese dem Finanzamt mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten für den Spender oder die Spenderin das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zu ermitteln. Dieses ist schließlich über Finanzonline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
Anfang 2023 wurden die Regelungen zur (steuerfreien) Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen durch (steuerlich) gemeinnützige Sportvereine grundlegend reformiert. Die Grenzbeträge wurden auf nunmehr EUR 120 pro Tag (anstelle von EUR 60) bzw. EUR 720 pro Monat (anstelle von EUR 540) angehoben. Im Gegenzug müssen die in einem Kalenderjahr ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bis Ende Februar des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt mittels amtlichem Formular (L 19 oder L 16) bekannt gegeben werden. Die Details zu den Neuerungen haben wir in der Praxistipps-Ausgabe 03/2023 beschrieben.
Für Rückfragen bzw. wenn Sie Unterstützung beim Check und der Durchführung der Meldepflichten benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.