Personen, die sich freiwillig engagieren, sollten jetzt auch an das Freiwilligenpauschale denken. So können gemeinnützige Einrichtungen das sogenannte kleine Freiwilligenpauschale in Höhe von maximal EUR 30,- pro Kalendertag und maximal EUR 1.000,- im Kalenderjahr steuerfrei an freiwillige Helferinnen und Helfer ausbezahlen. Mildtätige Einrichtungen können das große Freiwilligenpauschale von maximal EUR 50,- pro Kalendertag und maximal EUR 3.000,- im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlen.
Auch Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit 10 % des steuerlichen Jahreseinkommens begrenzt. „Seit 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Damit gelten auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Sonderausgaben“, betont Wilfried Krammer. „Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sind bis zu einer Höhe von EUR 600,- ebenfalls absetzbar.“