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(Steuer)Tipps zum Jahresende für kleine und mittlere Unternehmen

Gibt es Handlungsbedarf für Sie?

Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Mit gewissen Einschränkungen ist es möglich, durch Verschiebung bzw. Vorziehen der Zahlung von Einnahmen oder Betriebsausgaben, den Gewinn zu „gestalten“; zum Beispiel Vorziehen von Lieferant:innenzahlungen, Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung, Honorarvorauszahlung an den oder die Steuerberater:in, entsprechendes Timing bei der Übermittlung von Ausgangsrechnungen an Kund:innen, um Einnahmen noch ins laufende Jahr vorzuziehen oder ins Folgejahr zu verschieben. Entsprechendes gilt auch für Überschussrechner, insbesondere für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Investitionen noch vor dem Jahreswechsel – GWG, degressive Abschreibung, vorgezogene Gebäudeabschreibung

Für Anlagevermögen, das noch vor dem Jahresende angeschafft und auch in Betrieb genommen wird, ist eine steuerliche Halbjahres-Abschreibung möglich.Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungs-wert von nicht mehr als EUR 1.000 sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgeschrieben werden.

Für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens besteht auch in diesem Jahr als Alternative zur linearen Abschreibung die Möglichkeit der degressiven Abschreibung; bei der ein fester, frei wählbarer Abschreibungssatz von bis zu 30 % auf den jeweiligen Restbuchwert (unter Berücksichtigung der Halbjahres-Abschreibung) angewendet werden kann.

Die degressive Abschreibung steht für alle Gewinnermittlungsarten offen. Gewinnermittler nach § 5 Abs. 1 EStG können die degressive Abschreibung seit 01.01.2023 steuerlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz zur Anwendung gelangt (Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts). 

Weiterhin kann für angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Gebäude die beschleunigte Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden; Der Abschreibungsprozentsatz kann höchstens das Dreifache des gewöhnlichen Abschreibungssatzes betragen und beträgt im ersten Jahr bis zu 7,5 % bzw. 4 % im außerbetrieblichen Bereich, im Folgejahr bis zu 5 % bzw. 3 %; ab dem zweitfolgenden Jahr 2,5 % bzw. 1,5 %. Die Halbjahres-Abschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht.

Zur Stärkung der Bauwirtschaft wurde mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ eine Erweiterung der beschleunigten Gebäudeabschreibung für Wohngebäude geschaffen. Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, in den ersten drei Jahren jeweils die dreifache Abschreibung geltend zu machen, die Halbjahres-Abschreibungsregel findet keine Anwendung. Diese Begünstigung gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen.

Die beschleunigte Abschreibung von Herstellungsaufwendungen auf 15 Jahre, wurde um begünstigte Sanierungsmaßnahmen erweitert. Dabei handelt es sich um Sanierungs-aufwendungen, für die eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde oder die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen plausibel dargelegt werden kann.

Nähere Informationen zu der beschleunigten Gebäudeabschreibung und der beschleunigten Abschreibung für Herstellungsaufwendungen entnehmen Sie hier.

Überprüfung von Abschreibungserfordernissen

In Vorbereitung der Bilanzerstellung sollte das Anlagevermögen kritisch auf möglichen außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf durchgesehen werden. Dies betrifft sowohl die Werthaltigkeit als auch das Vorhandensein der Wirtschaftsgüter. Bei nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgütern (z.B. Abgang durch Defekt) ist der Restbuchwert auszubuchen.

Keine Gewinnrealisierung für unfertige Erzeugnisse und noch nicht abrechenbaren Leistungen

Unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen sind in der Bilanz mit den Anschaffungs oder Herstellungskosten anzusetzen, es unterbleibt somit eine Gewinnrealisierung. Hierauf erhaltene Anzahlungen sind nicht erfolgswirksam, sondern als Passivposten in der Bilanz auszuweisen.

Bewertung von Forderungen und Rückstellungen

Bestehende Forderungen sind zum Bilanzstichtag zu bewerten. Pauschale Wertberichtigungen von Forderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zulässig. Unverzinsliche Forderungen sind abzuzinsen, wirken sich daher erfolgsmindernd aus. Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Analog zur pauschalen Forderungswertberichtigung ist auch eine pauschale Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zulässig. Pauschale Drohverlustrückstellungen und Aufwandsrückstellungen sind weiterhin ausgeschlossen.

Entnahme von Betriebsgebäuden zu Buchwerten
Bisher mussten die stillen Reserven bei Entnahme eines Betriebsgebäudes ins Privatvermögen in der Regel versteuert werden, nur die Entnahme des Grund und Bodens erfolgte zum Buchwert.Seit dem 01.07.2023 erfolgt die Entnahme zwingend zu steuerlichen Buchwerten. Es kommt zu keiner Realisierung der stillen Reserven und damit zu keiner Ertragssteuerbelastung. Auf Antrag kann für bestimmte Fälle der Betriebsaufgabe anstelle des Buchwertes der gemeine Wert angesetzt werden. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn für den Aufgabegewinn der halbe Durchschnittssteuersatz geltend gemacht werden kann und/oder hohe steuerliche Verlustvorträge vorliegen.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Gewinnfreibetrag 2024 - Nutzen Sie den GFB durch Investitionen bis zum 31.12.

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, deren Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben Rechnung ermittelt wird, können auch heuer einen bestimmten Betrag des steuerlichen Gewinns durch Nutzung des Gewinnfreibetrags (GFB) steuerfrei stellen. Ab dem Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag 15 % bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 maximal somit EUR 4.950. 

Für übersteigende Gewinne steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Dieser ist wie folgt gestaffelt:

Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 46.400 der bei einer 50%igen Progression zu einer Steuerersparnis von EUR 23.200 führt.

Der Grundfreibetrag steht bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 auch ohne Investitionen zu; für Gewinne über EUR 33.000 kann der investitions-bedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, wenn bis zum Jahresende Investitionen in begünstigte(r) Sachanlagevermögen und/oder Wert-papiere getätigt werden.

Begünstigt sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (ausgeschlossen sind jedoch u.a. gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKW/Kombi, GWG) sowie bestimmte begünstigte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht zu.

Wir empfehlen daher, möglichst bald eine Prognoserechnung für das Jahr 2024 zu erstellen, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln.

Investitionsfreibetrag – Vornahme betriebswirtschaftlich sinnvoller Investitionen bis 31.12.

Seit dem Jahr 2023 steht für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages (IFB) zur Verfügung. Dieser ermöglicht eine zusätzliche Abschreibung von 10 % bzw. 15 % (bei klimafreundlichen Investitionen) und gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern, bis zu einer Bemessungsgrundlage von maximal EUR 1 Mio pro Betrieb und Jahr. Der Investitionsfreibetrag steht zusätzlich zur Abschreibung zu.

Um den Investitionsfreibetrag zu nutzen, müssen die Anlagegüter eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sein. Ausgenommen vom IFB sind insbesondere jene Wirtschaftsgüter, für die bereits der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, oder Wirtschaftsgüter, die einer Sonderform der Abschreibung unterliegen, außer Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter (außerhalb der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science), gebrauchte Wirtschaftsgüter und Anlagen die der Förderung, dem Transport oder die Speicherung fossiler Energieträger dienen, sind vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Die Definition jener Anlagegüter, auf die der 15%ige IFB-Anwendung findet, ist in der Öko-IFB-Verordnung des BMF geregelt.

Im Jahr, in dem ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, steht die Option offen, den Investitionsfreibetrag (IFB) zu beanspruchen. Für Wirtschaftsgüter, für die auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfehlen wir einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen. Ausreichende Liquidität vorausgesetzt, ist es steuerlich vorteilhaft, getätigte Investitionen ins abnutzbare Anlagevermögen dem IFB zuzuweisen und für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusätzlich in Wertpapiere zu investieren.

Befristeter Ökozuschlag für Wohngebäude

Für Privatpersonen besteht die Möglichkeit gewisse klimafreundliche Gebäudeinvestitionen als Sonderausgaben geltend zu machen. Für ebendiese Sanierungsmaßnahmen (thermisch-energetische Sanierung und Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) gibt es nun auch, insbesondere für Vermieter:innen die Möglichkeit, 15 % der Investitionen als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend zu machen (Ökozuschlag). Wird im betrieblichen Bereich bereits ein Öko-Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen, steht kein Ökozuschlag mehr zu. Dadurch wird eine Doppelförderung vermieden.

Nähere Informationen zu der beschleunigten Gebäudeabschreibung und der beschleunigten Abschreibung für Herstellungsaufwendungen entnehmen Sie hier.

Verluste kapitalistischer Mitunternehmer:innen
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmer:innen sind bei natürlichen Personen nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Derartige Verluste führen zu einem Wartetastenverlust und können mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Eine kapitalistische Beteiligung liegt vor, wenn der:die Gesellschafter:in beschränkt haftet (idR Kommanditist:in) und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (z.B. nicht oder weniger als 10 Wochenstunden in der Geschäftsführung tätig ist).

Hingegen bleiben Verluste zu 100 % mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, wenn eine unbeschränkte Haftung oder eine ausreichende Mittätigkeit vorliegt. Bitte prüfen Sie, ob eine Änderung für Sie vorteilhaft ist.Nutzung der Einkommensteuer-Progressionsstufen
Das steuerpflichtige Einkommen unterliegt dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies bedeutet, dass das Einkommen auf die Tarifstufen aufzuteilen ist und mit den ansteigenden Steuersätzen, beginnend mit 0 % für die ersten EUR 12.816 bis zu 55 % für über EUR 1 Mio hinausgehende Einkommensteile, zu versteuern ist.

Bei der Planung der jährlichen Gewinne bzw. des steuerpflichtigen Einkommens sollten „Ausreißer“ nach oben in höhere Progressionsstufen möglichst vermieden werden, da diese im Mehrjahresvergleich zu einem geringeren Durchschnittsteuersatz führt. Da Verlustvorträge zu 100 % zu verrechnen sind, können die Vorteile der Steuerfreiheit von Einkommensteilen bis EUR 12.816 bzw. der niedrigeren Progressionsstufen des Einkommensteuertarifs nicht voll genutzt werden und dabei gehen dann auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ins Leere. In derartigen Situationen kann es daher geboten sein, das steuerpflichtige Einkommen bis zum Jahresende zu erhöhen (z.B. durch Vorziehen von Einnahmen oder Hinausschieben von Ausgaben beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder Verschiebung von Investitionen ins nächste Jahr).

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres vor Abzug des Gewinnfreibetrages und der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden als Betriebsausgaben absetzbar. Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des BMF aufscheinen. Darüber hinaus kann an die im Gesetz ausdrücklich aufgezählte Empfänger wie z.B. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände steuerlich abzugsfähig gespendet werden. Daneben sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) steuerlich ohne Betragsbegrenzung als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.

Betriebliche Spenden reduzieren die Steuerlast und reduzieren auch die Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge. Die 10%-Grenze übersteigende Spenden können uU als Sonderausgabe abgesetzt werden. Im Jahr 2024 wurde die Spendenbegünstigung stark ausgeweitet. Die Liste der begünstigten Institutionen finden Sie hier.

Förderung U-Bahn- Hilfe Wien
Bis zum Ende des Ausbaus der U-Bahn in Wien besteht die Möglichkeit, bei der
Wirtschaftsagentur eine Förderung zu beantragen, sofern eine Einschränkung des Geschäftsbetriebes durch eine U-Bahn-Baustelle vorliegt. Die Förderung richtet sich an gewerbliche Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter:innen.

Umsatzsteuer Kleinunternehmenregelung

Unternehmer:innen, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmen. Die Kleinunternehmergrenze beträgt im Jahr 2024 bei EUR 35.000 (netto, ohne Umsatzsteuer). Das entspricht bei angenommener Umsatzsteuerpflicht einer Bruttogrenze von EUR 38.500 (bei einem USt-Satz von 10 %) bzw. EUR 42.000 (bei einem USt-Satz von 20 %). Bestimmte steuerfreie Umsätze (wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit) sind bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze nicht zu berücksichtigen.
Kleinunternehmen, deren Umsätze bereits jetzt knapp an der Grenze liegen, sollten rechtzeitig Vorkehrungen treffen, um eine Überschreitung zu vermeiden, wobei eine einmalige Überschreitung innerhalb von fünf Jahren um bis zu 15 % möglich ist. Zudem kann es im Hinblick auf die erhöhte Kleinunternehmengrenze ab dem Jahr 2025 sinnvoll sein, Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. Ab dem Jahr 2025 beträgt die Kleinunternehmengrenze EUR 55.000,00 (Bruttogrenze). Die Anwendung der Kleinunternehmenregelung ist insbesondere dann von Vorteil, wenn keine größeren Vorsteuerbeträge aus Investitionen oder Eingangsleistungen anfallen und Ihre Kunden überwiegend Private oder steuerbefreite Unternehmen sind. 

Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die Ausweitung der Kleinunternehmenregelung auf den EU-Raum. Für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmenregelung hat rechtzeitig eine Registrierung zu erfolgen. Wir empfehlen dies vorzumerken.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Registrierkasse
Wie jedes Jahr, ist auch für das Jahr 2024 der signierte Jahresbeleg auszudrucken, zu prüfen und mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch die Registrierkasse (bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) durchgeführt werden. Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll mindestens vierteljährlich (also auch zum Jahresende) auf einem externen Datenträger gesichert und ebenfalls mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden muss.

Neue Selbständige – Sozialversicherung – Ausnahme von der Pflichtversicherung

„Neue Selbständige“ unterliegen bei Überschreitung der Versicherungsgrenze von EUR 6.221,28 im Jahr 2024 der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Wird keine Versicherungserklärung bis zum Ergehen des Einkommensteuerbescheides vorgenommen, wird ein 9,3%-iger Strafzuschlag verhängt; dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet wird.

Wir empfehlen die rechtzeitige, spätestens jedoch mit Erstellung der Steuererklärung, Abgabe der Versicherungserklärung bei Überschreitung der Versicherungsgrenze.

Sozialversicherung - Kleinunternehmen – Antrag auf Befreiung

Für Gewerbetreibende und Ärzt:innen besteht bis zum 31.12.2024 die Möglichkeit der rückwirkenden Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG/FSVG. Die steuerpflichtigen Einkünfte dürfen maximal EUR 6.221,28 betragen und der Jahresumsatz darf nicht über EUR 35.000,00 liegen.

Antragsberechtigt sind Unternehmer:innen:innen, die in den letzten 60 Kalendermonaten vor Beginn der Beantragung nicht mehr als 12 Monate nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert waren. Für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, gibt es in Abhängigkeit vom Alter Erleichterungen bei den Voraussetzungen. Ausnahmebestimmungen bestehen weiters auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehungszeit, sofern monatliche Einkünfte von maximal EUR 518,44 und monatliche Umsätze von maximal EUR 2.916,67 vorliegen. 

Wurden unterjährig bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, so gilt die Befreiung für die Krankenversicherungsbeiträge erst ab Einlangen des Antrages bei der Sozialversicherung (bis 31.12.2024).

Kleinunternehmen-Pauschalierung

Kleinunternehmen (bis zu einer Umsatzgrenze von netto EUR 40.000,00) können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von der Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmen Gebrauch machen, wenn sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände. Auch Unternehmer:innen:innen, deren Umsätze von der Umsatzsteuer unecht befreit sind (z.B. Ärzt:innen), können diese Option nutzen. 

Die pauschalen Betriebsausgaben können mit 45 % (max EUR 18.900,00) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % (max EUR 8.400,00) von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Zusätzlich sind bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale und 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für den öffentlichen Verkehr absetzbar. Der Grundfreibetrag steht auch bei dieser Pauschalierung zu. Ob diese neue Kleinunternehmen-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen.Praxistipps | Ausgabe 6/202408Ab dem Jahr 2025 gilt auch im Einkommensteuerrecht für Zwecke der Kleinunternehmen-Pauschalierung die Umsatzgrenze von EUR 55.000,00 und entspricht damit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmengrenze.

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