Die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz: COFAG) hat bis vor kurzem noch entsprechend den Förderungsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) diverse COVID – Förderungen abgewickelt. Die COFAG wird aufgelöst und so rasch wie möglich vollständig liquidiert. Gemäß dem neuen COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz –COFAG-NoAG gehen sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter. Zu beachten gilt, dass in sämtlichen gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. August 2024 von der COFAG anhängig gemacht oder gegen die COFAG als Partei anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG tritt und somit auch in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen eintritt, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen den Bund vor den ordentlichen Gerichten zu richten sind. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag an den Bund zu leisten. Das zuständige Finanzamt hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs 3 der Bundesabgabenordnung – BAO) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs 1 BAO. Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Wichtig ist demnach auch die Verzinsung. Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
In den letzten Monaten hat COFAG von vielen Unternehmen ausbezahlte Förderungen zurückgefordert oder rechnete mit anderen Förderungen auf und stützte sich dabei seit geraumer Zeit auf die Ungültigkeit – insbesondere auf Irrtum, welcher vom Förderwerber etwa durch unrichtige Angaben im Fördervertrag verursacht worden sei. So sahen die Richtlinien bestimmte Voraussetzung für die Auszahlung der Förderungen vor; eine davon betraf Verhängung einer Finanzstrafe. Ergänzend wurde im § 3 Z 4 WohlverhaltensG Unternehmen von Vornherein die Förderungswürdigkeit versagt, wenn
„über das Unternehmen oder seine geschäftsführenden Organe in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzdeliktes rechtskräftig eine €10.000, –übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden ist“
Diese Bestimmung wurde nach Auffassung des VfGH als gleichheitswidrig und die entsprechenden Regelungen in den Förderungsrichtlinien als gesetzwidrig aufgehoben.
Weitere häufig auftretende Rückforderungen betreffen insbesondere Unternehmen, die von behördlichen Betretungsverboten betroffen waren und im Zusammenhang, aber nicht ausschließlich, Bestandzinsen vermeintlich falsch angesetzt haben. Vorangegangen war somit eine Ablehnung des Antrages durch die COFAG. Diese vertrat zunehmend die Ansicht, dass zu Unrecht eine Förderung aus dem Titel des Fixkostenzuschusses I erhalten worden sei. Die COFAG begründete dies damit, dass dabei nicht ansatzfähige Bestandzinsen 21Praxistipps | Ausgabe 4/2024bezuschusst worden seien und machte diesbezüglich Rückforderungsansprüche geltend. In weiterer Folge erklärte die COFAG die Aufrechnung mit diesem Rückforderungsanspruch gegen den Anspruch der Unternehmen auf Auszahlung des Verlustersatzes II und verweigerte dessen Genehmigung. In diesen Fällen kann mitunter versucht werden, das zuständige Finanzamt (USt-berechnendes Finanzamt) außergerichtlich davon zu überzeugen, dass die Bestandzinsen zu Recht angesetzt worden waren und die Gewährung des Fixkostenzuschusses I richtlinienkonform erfolgte, um so die vorgenommene Aufrechnung abzuwehren und eine Auszahlung der Förderung zu erreichen.
Wir stehen Ihnen sehr gerne für die Durchsetzung respektive der Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit COVID-19 Förderungen zur Verfügung!