Mit gewissen Einschränkungen ist es möglich, durch Verschiebung bzw. Vorziehen der Zahlung von Einnahmen oder Betriebsausgaben, den Gewinn zu „gestalten“; zum Beispiel Vorziehen von Lieferant:innenzahlungen, Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung, Honorarvorauszahlung an den oder die Steuerberater:in, entsprechendes Timing bei der Übermittlung von Ausgangsrechnungen an Kund:innen, um Einnahmen noch ins laufende Jahr vorzuziehen oder ins Folgejahr zu verschieben. Entsprechendes gilt auch für Überschussrechner, insbesondere für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.
Für Anlagevermögen, das noch vor dem Jahresende angeschafft und auch in Betrieb genommen wird, ist eine steuerliche Halbjahres-Abschreibung möglich.
Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als EUR 1.000,00, sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, können sofort abgeschrieben werden.
Für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens besteht auch in diesem Jahr als Alternative zur linearen Abschreibung die Möglichkeit der degressiven Abschreibung; bei der ein fester, frei wählbarer Abschreibungssatz von bis zu 30 % auf den jeweiligen Restbuchwert (unter Berücksichtigung der Halbjahres-Abschreibung) angewendet werden kann. Die degressive Abschreibung steht für alle Gewinnermittlungsarten offen. Gewinnermittler nach § 5 Abs. 1 EStG können die degressive Abschreibung steuerlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese auch in der Unternehmensbilanz zur Anwendung gelangt (Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts).
Weiterhin kann für angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Gebäude die beschleunigte Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden. Der Abschreibungsprozentsatz kann höchstens das Dreifache des gewöhnlichen Abschreibungssatzes betragen und beträgt im ersten Jahr bis zu 7,5 % bzw 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich, im Folgejahr bis zu 5 % bzw 3 %; ab dem zweitfolgenden Jahr 2,5 % bzw 1,5 %. Die Halbjahres-Abschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht.
Für Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen, besteht die Möglichkeit der beschleunigten Gebäudeabschreibung. Für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2027 fertiggestellt werden, kann in den ersten drei Jahren jeweils die dreifache Abschreibung geltend gemacht werden, die Halbjahres-Abschreibungsregel findet keine Anwendung.
In Vorbereitung der Bilanzerstellung sollte das Anlagevermögen kritisch auf möglichen außerplanmäßigen Abschreibungsbedarf durchgesehen werden. Dies betrifft sowohl die Werthaltigkeit als auch das Vorhandensein der Wirtschaftsgüter. Bei nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgütern (z.B. Abgang durch Defekt) ist der Restbuchwert auszubuchen.
Unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen sind in der Bilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es unterbleibt somit eine Gewinnrealisierung. Hierauf erhaltene Anzahlungen sind nicht erfolgswirksam, sondern als Passivposten in der Bilanz auszuweisen.
Bestehende Forderungen sind zum Bilanzstichtag zu bewerten. Pauschale Wertberichtigungen von Forderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zulässig. Unverzinsliche Forderungen sind abzuzinsen, wirken sich daher erfolgsmindernd aus. Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Analog zur pauschalen Forderungswertberichtigung ist auch eine pauschale Bildung von Verbindlichkeitsrückstellungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zulässig. Pauschale Drohverlustrückstellungen und Aufwandsrückstellungen sind weiterhin ausgeschlossen.
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, deren Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, können auch heuer einen bestimmten Betrag des steuerlichen Gewinns durch Nutzung des Gewinnfreibetrags (GFB) steuerfrei stellen. Seit dem Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag 15 % bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 maximal somit EUR 4.950,00. Für übersteigende Gewinne steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag zu. Dieser ist wie folgt gestaffelt:
Somit ergibt sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 46.400,00 der bei einer 50%igen Progression zu einer Steuerersparnis von EUR 23.200,00 führt.
Der Grundfreibetrag steht bis zu einem Gewinn von EUR 33.000,00 auch ohne Investitionen zu; für Gewinne über EUR 33.000,00 kann der investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, wenn bis zum Jahresende Investitionen in begünstigte(s) Sachanlagevermögen und/oder Wertpapiere getätigt werden.
Begünstigt sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (ausgeschlossen sind jedoch u.a. gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKW/Kombi, GWG) sowie bestimmte begünstigte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Wird eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht zu.
Wir empfehlen daher, möglichst bald eine Prognoserechnung für das Jahr 2025 zu erstellen, um die steuerlich optimale Höhe der notwendigen Investitionen rechtzeitig zu ermitteln.
Seit dem Jahr 2023 steht für angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages (IFB) zur Verfügung. Dieser ermöglicht eine zusätzliche Abschreibung von 10 % bzw. 15 % (bei klimafreundlichen Investitionen) und gilt für Anschaffungen und Herstellungen von bestimmten abnutzbaren Anlagegütern, bis zu einer Bemessungsgrundlage von maximal EUR 1 Mio. pro Betrieb und Jahr. Der Investitionsfreibetrag steht zusätzlich zur Abschreibung zu.
Vor kurzem wurde vom Nationalrat eine befristete Erhöhung des IFB beschlossen. Für Investitionen zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 erhöht sich der IFB von 10% auf 20% bzw. von 15% auf 22% (bei klimafreundlichen Investitionen).
Um den Investitionsfreibetrag zu nutzen, müssen die Anlagegüter eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sein. Ausgenommen vom IFB sind insbesondere jene Wirtschaftsgüter, für die bereits der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde, oder Wirtschaftsgüter, die einer Sonderform der Abschreibung unterliegen, außer Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter (außerhalb der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science), gebrauchte Wirtschaftsgüter und Anlagen die der Förderung, dem Transport oder die Speicherung fossiler Energieträger dienen, sind vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen. Die Definition jener Anlagegüter, auf die der 15%ige (bzw. 22%ige) IFB-Anwendung findet, ist in der Öko-IFB-Verordnung des BMF geregelt.
Im Jahr, in dem ein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, steht die Option offen, den Investitionsfreibetrag (IFB) zu beanspruchen. Für Wirtschaftsgüter, für die auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden kann, empfehlen wir einen Vorteilhaftigkeitsvergleich anzustellen. Ausreichende Liquidität vorausgesetzt, ist es steuerlich vorteilhaft, getätigte Investitionen ins abnutzbare Anlagevermögen dem IFB zuzuweisen und für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusätzlich in Wertpapiere zu investieren.
Verluste von kapitalistischen Mitunternehmer:innen sind bei natürlichen Personen nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Derartige Verluste führen zu einem Wartetastenverlust und können mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Eine kapitalistische Beteiligung liegt vor, wenn der/die Gesellschafter:in beschränkt haftet (i.d.R. Kommanditist) und keine ausgeprägte Mitunternehmer:inneninitiative entfaltet (z.B. nicht oder weniger als 10 Wochenstunden in der Geschäftsführung tätig ist).
Hingegen bleiben Verluste zu 100 % mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, wenn eine unbeschränkte Haftung oder eine ausreichende Mittätigkeit vorliegt. Bitte prüfen Sie, ob eine Änderung für Sie vorteilhaft ist.
Das steuerpflichtige Einkommen unterliegt dem progressiven Einkommensteuertarif. Dies bedeutet, dass das Einkommen auf die Tarifstufen aufzuteilen ist und mit den ansteigenden Steuersätzen, beginnend mit 0 % für die ersten EUR 13.308,00 bis zu 55 % für über EUR 1 Mio. hinausgehende Einkommensteile, zu versteuern ist.
Bei der Planung der jährlichen Gewinne bzw. des steuerpflichtigen Einkommens sollten „Ausreißer“ nach oben in höhere Progressionsstufen möglichst vermieden werden, was im Mehrjahresvergleich zu einem geringeren Durchschnittsteuersatz führt. Da Verlustvorträge zu 100 % zu verrechnen sind, können die Vorteile der Steuerfreiheit von Einkommensteilen bis EUR 13.308,00 bzw. der niedrigeren Progressionsstufen des Einkommensteuertarifs nicht voll genutzt werden und dabei gehen dann auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ins Leere. In derartigen Situationen kann es daher geboten sein, das steuerpflichtige Einkommen bis zum Jahresende zu erhöhen (z.B. durch Vorziehen von Einnahmen oder Hinausschieben von Ausgaben beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder Verschiebung von Investitionen ins nächste Jahr).
Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres vor Abzug des Gewinnfreibetrages und der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden als Betriebsausgaben absetzbar. Die begünstigten Spendenempfänger müssen am Tag der Spende in der Liste des BMF aufscheinen. Darüber hinaus kann an die im Gesetz ausdrücklich aufgezählte Empfänger wie z.B. freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, Universitäten, öffentliche Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen steuerlich abzugsfähig gespendet werden.
Daneben sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen (insb. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) steuerlich ohne Betragsbegrenzung als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.
Betriebliche Spenden reduzieren die Steuerlast und reduzieren auch die Bemessungsgrundlage für die SV-Beiträge. Die 10%-Grenze übersteigende Spenden können u.U. als Sonderausgabe abgesetzt werden. Im Jahr 2024 wurde die Spendenbegünstigung stark ausgeweitet. Die Liste der begünstigten Institutionen finden Sie hier.
Bis zum Ende des U-Bahn-Baus in Wien besteht die Möglichkeit, bei der Wirtschaftsagentur eine Förderung zu beantragen, sofern eine Einschränkung des Geschäftsbetriebes durch eine U-Bahn-Baustelle vorliegt. Die Förderung richtet sich an gewerbliche Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter:innen.
Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben und bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gelten als Kleinunternehmer. Die Kleinunternehmergrenze beträgt ab dem Jahr 2025 EUR 55.000,00 (Bruttogrenze). Bestimmte steuerfreie Umsätze (wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit) sind bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze nicht zu berücksichtigen. Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% überschritten, so gilt die Befreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10%igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht.
Kleinunternehmer, deren Umsätze bereits jetzt knapp an der Grenze liegen, sollten rechtzeitig Vorkehrungen treffen, um eine Überschreitung zu vermeiden. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist insbesondere dann von Vorteil, wenn keine größeren Vorsteuerbeträge aus Investitionen oder Eingangsleistungen anfallen und Ihre Kunden überwiegend Private oder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen sind.
Seit 2025 können auch Unternehmen aus anderen EU-Staaten die Kleinunternehmerbefreiung in Österreich nutzen, bzw. vice versa österreichische Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung hat rechtzeitig eine Registrierung zu erfolgen.
Wie jedes Jahr, ist auch für das Jahr 2025 der signierte Jahresbeleg auszudrucken, zu prüfen und mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch die Registrierkasse (bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) durchgeführt werden. Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll mindestens vierteljährlich (also auch zum Jahresende) auf einem externen Datenträger gesichert und ebenfalls mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden muss.
„Neue Selbständige“ unterliegen bei Überschreitung der Versicherungsgrenze von EUR 6.613,20 im Jahr 2025 der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Wird keine Versicherungserklärung bis zum Ergehen des Einkommensteuerbescheides vorgenommen, wird ein 9,3%iger Strafzuschlag verhängt; dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet wird.
Wir empfehlen die rechtzeitige, spätestens jedoch mit Erstellung der Steuererklärung, Abgabe der Versicherungserklärung bei Überschreitung der Versicherungsgrenze.
Kleinunternehmer können im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von der Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer Gebrauch machen, wenn sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gesellschafter-Geschäftsführer:innen, Aufsichtsräte und -rätinnen sowie Stiftungsvorstände und -innen. Auch Unternehmer:innen, deren Umsätze von der Umsatzsteuer unecht befreit sind (z.B. Ärzte und Ärztinnen), können diese Option nutzen. Als Kleinunternehmer gilt, wessen Umsätze vollständig unter die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Befreiung fallen (siehe oben).
Die pauschalen Betriebsausgaben können mit 45 % (max. EUR 24.750,00) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % (max. EUR 11.000,00) von den Betriebseinnahmen abgezogen werden. Zusätzlich sind bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale und 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für den öffentlichen Verkehr absetzbar. Der Grundfreibetrag steht auch bei dieser Pauschalierung zu. Ob die Kleinunternehmer-Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist immer im Einzelfall zu beurteilen.