Betriebsveranstaltungen sind ein beliebtes Instrument zur Förderung des sozialen Miteinanders und der Motivation innerhalb eines Unternehmens. Der steuerliche Umgang mit den Vorteilen aus solchen Veranstaltungen ist oft mit Unsicherheiten verbunden, besonders wenn es um die Frage geht, ob diese Vorteile als steuerbarer Arbeitslohn gelten oder nicht. Ein aktuelles Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) bringt nun mehr Klarheit in dieser Sache.
Für Betriebsveranstaltungen gibt es einen Freibetrag von EUR 365,00 pro Jahr je Arbeitnehmer:in. Es stellt sich jedoch die Frage welche Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung tatsächlich in die EUR 365,00 Grenze eingerechnet werden müssen. Naheliegend ist, dass in diesem Betrag die Kosten für Essen und Getränke enthalten sind, ebenso die Kosten für eine Unterbringung oder Transportkosten (Bus, Taxi) für die teilnehmenden Arbeitnehmer:innen (unmittelbare Konsumation). Doch wie sieht es mit Kosten für musikalische Unterhaltung, Kosten eines Eventveranstalters oder den Mietkosten für einen Saal aus?
Die Beschwerdeführerin in diesem BFG Verfahren veranstaltete jährliche Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge. Dabei lagen die anteiligen Kosten für die Feiern zwischen 100 und 260 Euro pro Arbeitnehmer:in und die Kosten für die Betriebsausflüge zwischen 400 und 700 Euro. Das Bundesfinanzgericht (BFG) kam zu dem Schluss, dass all diese Aufwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers übernommen wurden und daher nicht als Einkommen des/der Arbeitnehmer:in zu betrachten sind. Eine Zuwendung, die nicht abgelehnt werden kann, ohne Nachteile zu erfahren, gilt nicht als steuerpflichtige Bereicherung für Arbeitnehmer:innen. Mangels spezifischer österreichischer Rechtsprechung verwies das BFG auf die deutsche Judikatur:
Für Deutschland gilt: Bei typischen Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und Betriebsausflügen entsteht lediglich durch den direkten Konsum von Speisen, Getränken und Musik eine tatsächliche Bereicherung für Arbeitnehmer:innen. Andere Kosten, die der Arbeitgeber für die Organisation solcher Veranstaltungen tragen muss, wie Mietkosten oder die Gebühren für einen Eventveranstalter, werden nicht als Vorteil für Arbeitnehmer:innen gesehen. Dies wird damit begründet, dass solche Ausgaben hauptsächlich dem Interesse des Unternehmens dienen, indem sie die Kommunikation unter den Mitarbeiter:innen fördern und das Betriebsklima verbessern. Der finanzielle Nutzen für die Arbeitnehmer:innen wird dadurch stark in den Hintergrund gedrängt. Außerdem spricht dagegen, dass der Wert der Zuwendung für Arbeitnehmer:innen ein höherer wäre je weniger Personen an der Veranstaltung teilnehmen.
Zusammenfassend gilt, dass das BFG in diesem Fall erkannte, dass die Jahresveranstaltungen im überwiegenden Dienstgeberinteresse zur Förderung der Kommunikation und des Teamgedankens im Konzern beitrugen und nicht als zusätzliche Entlohnung gedacht waren. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des BFG jedoch eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einlegt. Das Finanzamt vertritt unter anderem die Ansicht, dass nur im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers an einer Veranstaltung für die Mitarbeiter:innen kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher voraussichtlich demnächst eine Aussage treffen, wie der geldwerte Vorteil für Betriebsveranstaltungen berechnet werden soll und ob Teile der Gesamtkosten, welche als im Interesse des Unternehmens zu werten sind, nicht in dem Freibetrag von EUR 365,00 pro Jahr und je Arbeitnehmer:in zu berücksichtigen sind.