Zur Stärkung der Konjunktur wurden steuerliche Investitionsanreize für Unternehmen geschaffen. Dabei wurde die bestehende Regelung des Investitionsfreibetrags erweitert, indem Investitionen für einen befristeten Zeitraum steuerlich besonders attraktiv gestaltet werden. Hierzu wurde der Investitionsfreibetrag für einen befristeten Zeitraum an Stelle von 10 % auf nunmehr 20 % erhöht. Bei Investitionen in Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung steigt der Investitionsfreibetrag vorübergehend von 15 % auf 22 %. Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt höchstens für Investitionen in Höhe von 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Diese Bemessungsgrundlage wurde nicht erhöht.
Die erhöhten Prozentsätze gelten für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 anfallen. Es ist nicht erforderlich, dass die Anschaffung oder Herstellung innerhalb dieses Zeitraums beginnt oder endet.
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung auch auf Zeiträume vor dem begünstigten Zeitraum, muss eine Abgrenzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgen, die für den erhöhten Investitionsfreibetrag zugänglich sind und die dem regulären Freibetrag unterliegen. Der Steuerpflichtige muss nachweisen können, dass die relevanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem begünstigten Zeitraum zugeordnet werden können. Dies gilt auch bei einer teilweisen Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags.
Der erhöhte Investitionsfreibetrag gilt auch dann, wenn die Anschaffung oder Herstellung nach dem begünstigten Zeitraum abgeschlossen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der Investitionsfreibetrag bereits für die auf den begünstigten Zeitraum entfallenden aktivierten Teilbeträge geltend gemacht wird. Dies soll gewährleisten, dass Ansprüche auf den erhöhten Investitionsfreibetrag nicht erst zeitverzögert nach dem begünstigten Zeitraum, sondern spätestens für das Jahr 2026 geltend gemacht werden.
Durch eine Ergänzung wurde klargestellt, dass die Aliquotierung des Höchstbetrages in Höhe von 1.000.000 Euro auch für die zusätzlich begünstigten Zeiträume gilt. Besonders relevant sind dabei die Monate November und Dezember 2025. Sollten Investitionen in diesen Monaten den anteiligen Höchstbetrag für diese zwei Monate in Höhe von 166.667 Euro überschreiten, kann gewählt werden, ob diese – als Investitionen der vorhergehenden Monate dem regulären Investitionsfreibetrag zugerechnet oder – in die nachfolgenden Monate des begünstigten Zeitraumes vorgetragen werden können. Dies wird durch das nachfolgende Beispiel veranschaulicht:
Das Wirtschaftsjahr des Steuerpflichtigen entspricht dem Kalenderjahr und es wird in Produktionsanlagen investiert. In den Monaten Jänner bis Oktober 2025 werden 200.000 Euro und in den Monaten November bis Dezember 2025 900.000 Euro investiert. Für das Jahr 2026 sind Investitionen, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind, in Höhe von mindestens 400.000 Euro geplant.
Für die Monate November und Dezember 2025 steht für den Höchstbetrag von 166.667 Euro der erhöhte Investitionsbetrag (166.667*20%) zur Verfügung. Von den Investitionen im November und Dezember 2025 können 733.333 Euro nun wahlweise den begünstigten Zeiträumen danach (Jänner bis Dezember 2026) sowie den zum selben Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr 2025) gehöhrenden Zeiträumen (Jänner bis Oktober 2025) zugeordnet werden.
Für das Jahr 2026 sind bereits begünstigte Investitionen in Höhe von mindestens 400.000 Euro geplant. Daher können Investitionen in Höhe von 600.000 Euro ins Jahr 2026 vorgetragen werden. Dafür steht der erhöhte Investitionsfreibetrag zu (400.000*22% und 600.000*20%).
Die verbleibenden 133.333 können noch im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober dem regulären Investitionsfreibetrag (133.333*10 %) zugeordnet werden. Zudem steht für die Investitionen im Zeitraum Jänner bis Oktober 2025 in Höhe von 200.000 Euro der reguläre Investitionsfreibetrag (200.000*10 %) zu.
Der Investitionsfreibetrag im Jahr 2025 beträgt daher insgesamt 66.667 Euro (200.000*10%+133.333*10%+166.667*20%). Im Jahr 2026 beträgt der Investitionsfreibetrag 208.000 Euro (400.000*22%+600.000*20%).
Fazit
Durch die Erhöhung der Prozentsätze sind Investitionen im befristeten Zeitraum steuerlich besonders attraktiv. Bei getätigten Investitionen im November bis Dezember 2025 ist insbesondere der aliquote Höchstbetrag zu beachten und die Entscheidung abzuwägen, ob die darüberhinausgehenden Investitionen in den begünstigten Zeitraum danach vorgetragen oder den zum selben Wirtschaftsjahr gehöhrenden Zeiträumen davor zugeordnet werden sollen. Trotz der Schaffung von Anreizen gilt, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Denn die Investitionen führen immer zu einem Liquiditätsabschluss, welcher vom Unternehmen zu tragen ist.