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Vorsteuererstattung in anderen EU-Mitgliedstaaten

Österreichische Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Lieferungen beziehungsweise sonstige Leistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen haben und denen dafür ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, können einen Vorsteuererstattungsantrag stellen.

Antrag auf Erstattung

Die Frist für den Erstattungsantrag endet am 30.09. des Folgejahres. Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen für das Kalenderjahr 2024 sind somit noch bis spätestens 30.09.2025 möglich. Der Antrag auf Erstattung ist ausnahmslos elektronisch über Finanz-Online einzureichen. Für jeden Mitgliedstaat, in dem eine Erstattung beantragt werden soll, ist ein gesonderter Antrag einzureichen. Grundsätzlich sind keine originalen Belege vorzulegen, dennoch verlangen die meisten Mitgliedsstaaten Rechnungskopien bei Rechnungen, deren Rechnungsbetrag EUR 1.000 bzw. bei Tankrechnungen EUR 250 übersteigt. Daher wird empfohlen, diese Rechnungen jedenfalls an die Finanzverwaltung im PDF-Format zu übermitteln, da einige Mitgliedstaaten diese Rechnungen andernfalls nicht berücksichtigen und die Erstattung entsprechend ablehnen.

Pro Erstattungsantrag über FinanzOnline können manuell maximal 40 Rechnungen ohne Zusatz-Software erfasst werden. Wird die Erstattung von Vorsteuerbeträge aus mehr als 40 Rechnungen in einem Antrag beantragt, hat die Übermittlung des Erstattungsantrags via FinanzOnline mittels einer eigenen dafür vorgesehen Software zu erfolgen.

Zeitraum der Erstattung


Der Erstattungsantrag hat einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr zu umfassen. Der Zeitraum kann kürzer als drei Monate sein, wenn sich dieser auf die letzten Monate des Kalenderjahres bezieht (beispielsweise November und Dezember). Erfolgt die Antragstellung jährlich, beträgt der Mindesterstattungsbetrag EUR 50. Anderenfalls beträgt der erforderliche Mindesterstattungsbetrag EUR 400.

Fazit

Anträge auf Vorsteuererstattung haben bis spätestens 30.09 des Folgejahres über FinanzOnline zu erfolgen. Für die Vorsteuererstattung außerhalb der EU sind die im jeweiligen Erstattungsstaat geltenden Bestimmungen zu beachten. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei Ihren Erstattungsanträgen.

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