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Highlights aus der Personalverrechnung

In den letzten Wochen hat sich wieder einiges getan, wovon die Arbeitgeber: innen direkt oder indirekt betroffen sind. Das Budgetbegleitgesetz ist erschienen, es gab eine Einigung bezüglich Trinkgeldpauschale und die Teilpension wurde beschlossen, die wiederum Änderungen bei der Altersteilzeit mit sich bringt.

Budgetbegleitgesetz – die wichtigsten Änderungen
  • Einführung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie bis zu EUR 1.000,00 im Jahr 2025. Es muss sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handeln, die einem oder mehreren Arbeitnehmer: innen aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt wird. Wird im gleichen Jahr eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, beträgt die Steuerfreiheit zusammen mit der Mitarbeiterprämie EUR 3.000,00. Die Mitarbeiterprämie ist nichtbeitragsfrei und auch nicht von den Lohnnebenkosten befreit.
  • Erhöhung der e-Card-Gebühr von EUR 14,65 auf EUR 25,00. Dies wird mit November 2025 tragend.
  • Erweiterte Datenangabe bei der Anmeldung zur Sozialversicherung ab 01.01.2026. Es muss das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit angegeben werden, Arbeitszeitänderungen sind hingegen nicht zu melden.
  • Aussetzung der Valorisierung bei der Geringfügigkeitsgrenze für 2026.
  • Massive Einschränkung der Zuverdienstmöglichkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe: Eine geringfügige Beschäftigung ist nur noch zulässig, wenn diese schon vor der Arbeitslosigkeit für mindestens 26 Wochen ausgeübt wurde. Eine Ausnahme gibt es auch für Langzeitarbeitslose.
  • Anhebung des Mindestalters für die Korridorpension auf 63 Jahre (bisher 62 Jahre) sowie der erforderlichen Anzahl an Versicherungsjahren von 40 auf 42.
Update zum Trinkgeld

Die Steuerfreiheit des ortsüblichen Trinkgeldes bleibt unberührt, hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung wird es jedoch Vereinheitlichungen geben. Die Trinkgeldpauschale soll nun bundesweit einheitlich gestaltet werden, wobei die Pauschalierung nach Erwerbszweigen erfolgt. Ein darüber hinaus erhaltenes Trinkgeld wird künftig nicht mehr in die SV-Beitragsgrundlage einbezogen und Beitragsnachforderungen damit vermieden.

Für das Hotel- und Gastgewerbe liegt bereits ein Vorschlag der Interessensvertretung vor, der eine monatliche Trinkgeldpauschale von EUR 65,00 für Kellner mit Inksso und EUR 45,00 für Kellner ohne Inkasso vorsieht.

Positiv ist, dass es für laufende Verfahren eine Generalamnestie geben wird und damit keine Nachzahlung der SV-Beiträge zu erfolgen hat. Auch eine Härtefallregelung für bereits abgeschlossene Fälle wurde angekündigt.

Teilpension ab 2026

Ab 01.01.2026 haben ältere Arbeitnehmer: innen die Möglichkeit, eine Teilpension in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, sie arbeiten weiter und beziehen bereits einen Teil ihrer Pension. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Es besteht Anspruch auf eine reguläre oder vorzeitige Alterspension (Korridorpension, Langzeitversicherungs-pension, Schwerarbeiterpension). Achtung: Sobald die Teilpension bezogen wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine der vorzeitigen Alterspensionen oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit.
  • Die Arbeitszeit wird zwischen 25 und 75% reduziert, wobei hierfür eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin erforderlich ist, in der Dauer und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt wird.
  •  Mit der verbleibenden Arbeitszeit muss weiterhin eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehen bleiben.
  • Es ist ein Antrag auf Teilpension zu stellen.

Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift des Vorjahres. Bei einer Arbeitszeitreduktion zwischen 25 bis 40% beträgt die Teilpension 25%, bei einer Reduktion zwischen 41 und 60% beträgt sie 50% und bei einer Reduktion zwischen 61 und 75% beträgt die Teilpension 75%. Wird die Teilpension vor Erreichen des Regelpensionsalters angetreten, gibt es Abschläge, bei einem späteren Antritt hingegen Zuschläge.

Änderungen bei der Arbeitszeit müssen gemeldet werden. Wird die erlaubte Arbeitszeitreduktion im Monatsdurchschnitt überschritten, entfällt die Teilpension. Minimale Überschreitungen bzw unregelmäßige Überschreitungen (höchstens drei Monate im Jahr) sind jedoch nicht schädlich.

Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil geschlossen und daraus die Teilpension berechnet. Der andere Teil des Pensionskontos bleibt offen und wird wie gewohnt weitergeführt, weshalb während der Teilpension kein Anspruch auf den besonderen Steigerungsbetrag, die besondere Höherversicherung, den Kinderzuschuss, die Ausgleichszulage, den Ausgleichszulagenbonus oder den Pensionsbonus besteht. Diese Leistungen stehen erst zu, wenn die volle Pension in Anspruch genommen wird. Dafür ist übrigens ein eigener Antrag erforderlich, die Teilpension wird nicht automatisch auf die Regelpension umgestellt.

Änderungen bei der Altersteilzeit

Die Einführung der Teilpension führt zu Änderungen bei der Altersteilzeit, die nur noch in Anspruch genommen werden kann, solange kein Anspruch auf Teilpension besteht.

Die Dauer der Altersteilzeit wird dementsprechend schrittweise von 5 auf 3 Jahre reduziert. 2026 beträgt die maximal mögliche Dauer nur noch 4,5 Jahre, 2027 noch 4 Jahre, 2028 noch 3,5 Jahre und ab 2029 nur mehr 3 Jahre. Das hat zur Folge, dass nur Personen mit Anspruch auf eine Korridorpension mit 60 Jahren eine Altersteilzeit beginnen können, alle anderen Beschäftigten frühestens mit 62 Jahren.

Um die Voraussetzungen für die geförderte Altersteilzeit zu erfüllen, müssen künftig 884 statt 780 Beschäftigungswochen in den letzten 25 Jahren vorliegen, wobei die Anpassung quartalsweise in Acht-Wochen-Schritten erfolgt. Damit sind erst ab 2029 die 884 Beschäftigungswochen (bzw 17 Jahre) erforderlich.

Änderungen gibt es ab 2026 auch bei der Berechnung des oberen Ausgangswertes, bei dem bisher alle beitragspflichtigen laufenden Bezüge berücksichtigt wurden. Künftig werden Überstunden bzw Überstundenpauschalen bei diesem Durchschnittswert nicht mehr einbezogen.

Hinsichtlich der Höhe der Förderung bei kontinuierlicher Altersteilzeit ist zu beachten, dass diese in den Jahren 2026 bis 2028 auf 80% (statt bisher 90%) der Mehrkosten gesenkt wird. Dies gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem Jahr 2025 beginnen.

Judikatur-Highlights

Ausbildungskostenrückersatz: Eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung erfordert Unterschriftlichkeit, und zwar nicht nur vom Arbeitnehmer, sondern auch vom Arbeitgeber, da es sich um einen zweiseitig verbindlichen Vertrag handelt. Unterzeichnet der Arbeitgeber daher nicht, wird das Schriftformerfordernis verletzt, was zur gänzlichen Nichtigkeit der Vereinbarung führt. Auch eine zusätzliche schriftliche Rahmenvereinbarung im Dienstvertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet wurde, erfüllt das Formgebot nicht. Damit können die Ausbildungskosten nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.

Krankmeldung über „iMessage“: Eine Arbeitsverhinderung ist ohne Verzug dem Arbeitgeber bekanntzugeben, eine besondere Form der Mitteilung ist dafür nicht vorgesehen. Anerkannt wurden bereits SMS an das Diensthandy des Arbeitgebers, sowie WhatsApp-Mitteilungen. Nunmehr wurde auch die Mitteilung über iMesage als ausreichend anerkannt, insbesondere wenn in der Vergangenheit dieser Messaging-Dienst schon öfters zu Kommunikationszwecken verwendet wurde. Der vom Arbeitgeber unterstellte Austritt – er behauptet, dass ihm die Nachrichten nicht zugegangen seien – wurde daher nicht anerkannt und wurde dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung samt Urlaubsersatzleistung zugesprochen.

Der OGH hält dazu fest, dass die Erklärung dann als zugegangen gilt, wenn die Kenntnisnahme unter normalen Umständen erwartet und nur mehr durch Störungen in seinem Lebensbereich verhindert werden kann. Dass dem Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis gelangt, ist nicht erforderlich. Eine insofern unverschuldete Verletzung der Verständigungspflicht führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung beim Arbeitnehmer.

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