In den letzten Wochen hat sich wieder einiges getan, wovon die Arbeitgeber: innen direkt oder indirekt betroffen sind. Das Budgetbegleitgesetz ist erschienen, es gab eine Einigung bezüglich Trinkgeldpauschale und die Teilpension wurde beschlossen, die wiederum Änderungen bei der Altersteilzeit mit sich bringt.
Die Steuerfreiheit des ortsüblichen Trinkgeldes bleibt unberührt, hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung wird es jedoch Vereinheitlichungen geben. Die Trinkgeldpauschale soll nun bundesweit einheitlich gestaltet werden, wobei die Pauschalierung nach Erwerbszweigen erfolgt. Ein darüber hinaus erhaltenes Trinkgeld wird künftig nicht mehr in die SV-Beitragsgrundlage einbezogen und Beitragsnachforderungen damit vermieden.
Für das Hotel- und Gastgewerbe liegt bereits ein Vorschlag der Interessensvertretung vor, der eine monatliche Trinkgeldpauschale von EUR 65,00 für Kellner mit Inksso und EUR 45,00 für Kellner ohne Inkasso vorsieht.
Positiv ist, dass es für laufende Verfahren eine Generalamnestie geben wird und damit keine Nachzahlung der SV-Beiträge zu erfolgen hat. Auch eine Härtefallregelung für bereits abgeschlossene Fälle wurde angekündigt.
Ab 01.01.2026 haben ältere Arbeitnehmer: innen die Möglichkeit, eine Teilpension in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, sie arbeiten weiter und beziehen bereits einen Teil ihrer Pension. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift des Vorjahres. Bei einer Arbeitszeitreduktion zwischen 25 bis 40% beträgt die Teilpension 25%, bei einer Reduktion zwischen 41 und 60% beträgt sie 50% und bei einer Reduktion zwischen 61 und 75% beträgt die Teilpension 75%. Wird die Teilpension vor Erreichen des Regelpensionsalters angetreten, gibt es Abschläge, bei einem späteren Antritt hingegen Zuschläge.
Änderungen bei der Arbeitszeit müssen gemeldet werden. Wird die erlaubte Arbeitszeitreduktion im Monatsdurchschnitt überschritten, entfällt die Teilpension. Minimale Überschreitungen bzw unregelmäßige Überschreitungen (höchstens drei Monate im Jahr) sind jedoch nicht schädlich.
Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil geschlossen und daraus die Teilpension berechnet. Der andere Teil des Pensionskontos bleibt offen und wird wie gewohnt weitergeführt, weshalb während der Teilpension kein Anspruch auf den besonderen Steigerungsbetrag, die besondere Höherversicherung, den Kinderzuschuss, die Ausgleichszulage, den Ausgleichszulagenbonus oder den Pensionsbonus besteht. Diese Leistungen stehen erst zu, wenn die volle Pension in Anspruch genommen wird. Dafür ist übrigens ein eigener Antrag erforderlich, die Teilpension wird nicht automatisch auf die Regelpension umgestellt.
Die Einführung der Teilpension führt zu Änderungen bei der Altersteilzeit, die nur noch in Anspruch genommen werden kann, solange kein Anspruch auf Teilpension besteht.
Die Dauer der Altersteilzeit wird dementsprechend schrittweise von 5 auf 3 Jahre reduziert. 2026 beträgt die maximal mögliche Dauer nur noch 4,5 Jahre, 2027 noch 4 Jahre, 2028 noch 3,5 Jahre und ab 2029 nur mehr 3 Jahre. Das hat zur Folge, dass nur Personen mit Anspruch auf eine Korridorpension mit 60 Jahren eine Altersteilzeit beginnen können, alle anderen Beschäftigten frühestens mit 62 Jahren.
Um die Voraussetzungen für die geförderte Altersteilzeit zu erfüllen, müssen künftig 884 statt 780 Beschäftigungswochen in den letzten 25 Jahren vorliegen, wobei die Anpassung quartalsweise in Acht-Wochen-Schritten erfolgt. Damit sind erst ab 2029 die 884 Beschäftigungswochen (bzw 17 Jahre) erforderlich.
Änderungen gibt es ab 2026 auch bei der Berechnung des oberen Ausgangswertes, bei dem bisher alle beitragspflichtigen laufenden Bezüge berücksichtigt wurden. Künftig werden Überstunden bzw Überstundenpauschalen bei diesem Durchschnittswert nicht mehr einbezogen.
Hinsichtlich der Höhe der Förderung bei kontinuierlicher Altersteilzeit ist zu beachten, dass diese in den Jahren 2026 bis 2028 auf 80% (statt bisher 90%) der Mehrkosten gesenkt wird. Dies gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem Jahr 2025 beginnen.
Ausbildungskostenrückersatz: Eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung erfordert Unterschriftlichkeit, und zwar nicht nur vom Arbeitnehmer, sondern auch vom Arbeitgeber, da es sich um einen zweiseitig verbindlichen Vertrag handelt. Unterzeichnet der Arbeitgeber daher nicht, wird das Schriftformerfordernis verletzt, was zur gänzlichen Nichtigkeit der Vereinbarung führt. Auch eine zusätzliche schriftliche Rahmenvereinbarung im Dienstvertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet wurde, erfüllt das Formgebot nicht. Damit können die Ausbildungskosten nicht vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
Krankmeldung über „iMessage“: Eine Arbeitsverhinderung ist ohne Verzug dem Arbeitgeber bekanntzugeben, eine besondere Form der Mitteilung ist dafür nicht vorgesehen. Anerkannt wurden bereits SMS an das Diensthandy des Arbeitgebers, sowie WhatsApp-Mitteilungen. Nunmehr wurde auch die Mitteilung über iMesage als ausreichend anerkannt, insbesondere wenn in der Vergangenheit dieser Messaging-Dienst schon öfters zu Kommunikationszwecken verwendet wurde. Der vom Arbeitgeber unterstellte Austritt – er behauptet, dass ihm die Nachrichten nicht zugegangen seien – wurde daher nicht anerkannt und wurde dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung samt Urlaubsersatzleistung zugesprochen.
Der OGH hält dazu fest, dass die Erklärung dann als zugegangen gilt, wenn die Kenntnisnahme unter normalen Umständen erwartet und nur mehr durch Störungen in seinem Lebensbereich verhindert werden kann. Dass dem Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis gelangt, ist nicht erforderlich. Eine insofern unverschuldete Verletzung der Verständigungspflicht führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung beim Arbeitnehmer.