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Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline

Ab 3. September 2025 werden sämtliche Schriftstücke an Unternehmer:innen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, durch das Finanzamt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt. Eine Ausnahme von der elektronischen Zustellung („Herausoptieren“) ist grundsätzlich nicht mehr möglich.

Durch die elektronische Zustellung kann die Finanzverwaltung Bescheide, Mitteilungen und andere wichtige Schriftstücke direkt in das FinanzOnline-Postfach übermitteln. Ein Schriftstück gilt dabei bereits als rechtswirksam zugestellt, wenn dieses im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist – unabhängig davon, ob dieses geöffnet wird oder nicht. Mit der Zustellung beginnen auch Fristen, wie beispielsweise Zahlungsfristen oder die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid, zu laufen.

Wurden Schriftstücke der Finanzverwaltung bisher direkt an den/die Unternehmer:in zugestellt, ist es daher essenziell, den Posteingang regelmäßig zu überprüfen. Um eine E-Mail-Benachrichtigung über einen Eingang in FinanzOnline zu erhalten, ist es erforderlich, dass Ihre aktuelle E-Mail-Adresse in den Grunddaten in FinanzOnline hinterlegt ist und die E-Mail-Verständigung unter „Ad-min/Zustellung“ aktiviert ist. Wenn eine aufrechte Zustellvollmacht für den/die Unternehmer:in durch einen Steuerberater besteht, ergeben sich keine Änderungen und die Zustellung erfolgt wie bisher an die steuerliche Vertretung.

Wir empfehlen, dass Sie sich regelmäßig in FinanzOnline einloggen, die hinterlegte E-Mail-Adresse überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren sowie die E-Mail-Benachrichtigung aktivieren, um keine wichtigen Dokumente zu übersehen.
 

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