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Steuerliche Neuerungen für KMU durch das Budgetbegleitgesetz 2025 – Ein Überblick

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 traten eine Reihe steuerlicher Änderungen in Kraft. Nachfolgend werden die Änderungen, die besonderes für kleine und mittlere Unternehmen von Bedeutung sind, dargestellt.

1. Einkommensteuer

Einführung eines Umwidmungszuschlages 

Bei Veräußerungen von Grundstücken, die ab dem 1.1.2025 in Bauland umgewidmet wurden, wurde ein Umwidmungszuschlag in Höhe von 30 % eingeführt.

Der Umwidmungszuschlag betrifft sowohl Grundstücke im betrieblichen als auch außerbetrieblichen Vermögen und soll gleichermaßen für natürliche Personen wie Körperschaften gelten. Der Aufschlag wird auf die positiven Einkünfte aus der Veräußerung (Gewinn) des umgewidmeten Grund und Bodens aufgeschlagen, wobei keine Differenzierung zwischen steuerlichem „Altvermögen“ und „Neuvermögen“ erfolgt. Der Zuschlag fällt nur bei positiven Einkünften aus der Veräußerung an und ist auf Veräußerungen, aus denen ein Verlust erzielt wird, nicht anwendbar. Um eine überschießende steuerliche Belastung zu vermeiden, ist der Zuschlag mit dem Veräußerungserlös gedeckelt: Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf daher den Veräußerungserlös nicht überschreiten.

Basispauschalierung

Der Anwendungsbereich der Basispauschalierung wurde für Veranlagungen 2025 und 2026 ausgeweitet. Für das Veranlagungsjahr 2025 ist eine Erhöhung der Umsatzgrenze von EUR 220.000 auf EUR 320.000 und der pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % erfolgt. Ab der Veranlagung 2026 steigt die Umsatzgrenze auf EUR 420.000 und die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 %.

Steuerfreie Mitarbeiterprämie

Arbeitgeber haben im Jahr 2025 die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmer:innen eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal EUR 1.000 zu gewähren (im Jahr 2026 wird die Begünstigung neu evaluiert). Eine Gewährung an nur einzelne Mitarbeiter ist zulässig, wenn die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt ist.

Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise nicht gewährt wird. Demnach sind etwa Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht begünstigt sein.

Die Mitarbeiterprämienzahlungen von mehreren Arbeitgebern sind im Ausmaß von insgesamt EUR 1.000 steuerfrei. Wird neben der Mitarbeiterprämie auch eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, kann insgesamt nur ein Betrag in Höhe von EUR 3.000 steuerfrei belassen werden.

2. Umsatzsteuergesetz

Vorsteuerpauschalierung

Der pauschale Vorsteuerbetrag beträgt unverändert 1,8 % des Gesamtumsatzes für Tätigkeiten iSd § 22 und § 23 EStG. Aufgrund der Erhöhungen der Umsatzgrenzen im Jahr 2025 auf EUR 320.000 bzw. ab dem Jahr 2026 auf EUR 420.000 bei der einkommensteuerlichen Basispauschalierung, wurde auch der Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsteuern auf maximal EUR 5.760 im Veranlagungszeitraum 2025 und ab 2026 auf EUR 7.560 erhöht.

3. Grunderwerbsteuergesetz

Im Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes wurden Verschärfungen bei Share Deals implementiert, um Übertragungen von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, die Grundstücke besitzen, steuerlich besser zu erfassen. Die Änderungen sind mit 1.7.2025 in Kraft getreten und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht.

Erweiterung der Steuertatbestände bei Anteilsübertragungen

Während für den „Gesellschafterwechsel“ und Anteilsvereinigungen durch Übertragung bzw Vereinigung bisher eine Beteiligungschwelle von 95 % maßgeblich war, ist nunmehr schon die Vereinigung von 75 % der Anteile in einer Hand für das Auslösen der Grunderwerbsteuer ausreichend.

Weiters können nicht nur unmittelbare Anteilserwerbe an immobilienbesitzenden Gesellschaften, sondern auch mittelbare Anteilsverschiebungen über Beteiligungsketten hinweg eine Grunderwerbsteuer auslösen. Es ist demnach nicht mehr erforderlich, dass jene Gesellschaft, an der Anteile erworben werden, unmittelbar im Besitz von Immobilienvermögen ist. Die Beteiligungsschwelle wird dabei über die gesamte Struktur multiplikativ durchgerechnet, wobei das Halten eigener Anteile nicht berücksichtigt wird.

Der Tatbestand des „Gesellschafterwechsels“ wurde zudem auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet. Während nach bisheriger Rechtslage die Änderung des Gesellschafterbestands bei immobilienhaltenden Personengesellschaften zu mindestens 95% innerhalb von fünf Jahren zu einem grunderwerbsteuerlichen Tatbestand geführt hat, gelangt nach den neuen Bestimmungen ein Beobachtungszeitraum von sieben Jahren zur Anwendung. Für Vorgänge innerhalb einer Erwerbergruppe gelten Ausnahmen für mittelbare Anteilsvereinigungen/Share Deals, die aufgrund einer Umgründung erfolgen. Weiters sind Anteilsvereinigungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften aufgrund „fehlender Nachvollziehbarkeit“ von der Bestimmung ausgenommen („Börsenklausel“).

Bisher wurden für die Frage der Überschreitung der 95%-Grenze Erwerbe innerhalb einer steuerlichen Unternehmensgruppe zusammen betrachtet. Die „Gruppe“ als Zurechnungssubjekt wurde nun durch die eigens definierte „Erwerbergruppe“ ersetzt. Eine „Erwerbergruppe“ liegt vor, wenn Erwerber zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Somit sind alle rechtsfähigen Personen (zB natürliche und juristische Personen), Personenvereinigungen (zB Personengesellschaften) und Vermögensmassen (zB Stiftungen) vom Wortlaut der Bestimmung erfasst.
 

Neue Steuerbemessung und erhöhter Steuersatz bei Immobiliengesellschaften

Wird eine steuerpflichtige Anteilsübertragung oder Umgründung durch eine sogenannte „Immobiliengesellschaft“ verwirklicht, gelten deutlich strengere Regeln. Eine Gesellschaft gilt dabei dann als Immobiliengesellschaft, wenn der Schwerpunkt der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt und keine oder nur in untergeordnetem Ausmaß sonstige gewerbliche Aktivität verfolgt wird. Für die Beurteilung, ob eine Immobiliengesellschaft vorliegt, kommt es darauf an, ob entweder das Vermögen der Gesellschaft überwiegend aus Grundstücken, die nicht für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden, besteht oder die Einkünfte der Gesellschaft überwiegend durch die Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken erzielt werden.

Wird ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand bei einer Immobiliengesellschaft aufgrund einer Umgründung oder Anteilsvereinigung/Share Deal ausgelöst, beträgt die Grunderwerbsteuer anstatt 0,5 % vom Grundstückswert, 3,5 % vom Verkehrswert der Immobilie. Ausgenommen sind lediglich Vorgänge, an denen ausschließlich Personen im Familienverband beteiligt sind.

4. Bundesabgabenordnung

Elektronische Zustellung durch FinanzamtSofern der Adressat einer Zustellung ein Teilnehmer am FinanzOnline-Verfahren ist und die Zustellung auf elektronischem Weg für das Finanzamt technisch möglich ist, hat die Zustellung auf elektronischem Wege durch das Finanzamt zu erfolgen. Die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung soll jedoch nicht jeden Teilnehmer an FinanzOnline betreffen, sondern nur jene, die zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet sind. Damit sind jedoch auch Kleinunternehmer umfasst, welche auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Die Bestimmung tritt mit 1.9.2025 in Kraft, ein Verzicht auf die elektronische Zustellung ist dann nicht mehr möglich sein.

Fazit

Das BBG 2025 erhält eine Reihe von steuerlichen Anpassungen, die für KMU sowohl Erleichterungen als auch Herausforderungen mit sich bringen. Insbesondere die Verschärfung bei Immobilienübertragung kann in der Praxis einige Themen aufwerfen, die frühzeitig mit einem Steuerberater abgeklärt werden sollten.

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