Mit 3.3.2025 wurde die Koalition zwischen ÖVP, SPÖ und NEOS angelobt. Im gemeinsamen Regierungsprogramm wurden einerseits Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, Vereinfachung und Entbürokratisierung als wesentliche Ziele genannt, andererseits sollen steuerliche Anreize zur Stärkung der Wirtschaft geschaffen und budgetäre Maßnahmen getroffen werden. Ein Teil der Maßnahmen sollen durch den vom BMF am 2.5.2025 veröffentlichten Entwurf zum Budgetbegleitgesetz 2025 („BBG 2025“) umgesetzt werden. Nachfolgend werden die geplanten Änderungen überblicksmäßig dargestellt:
1. Einkommensteuer
Einführung eines Umwidmungszuschlages
Bei den betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden soll ein 30 %-iger Umwidmungszuschlag eingeführt werden, welcher dem ermittelten Gewinn bzw den positiven Einkünften hinzuzurechnen ist. Sofern aus der Grundstücksveräußerung ein Verlust resultiert, ist kein Umwidmungszuschlag anzusetzen.
Umfasst sein, soll nur umgewidmeter Grund und Boden. Auf den anteiligen Veräußerungsgewinn für nach der Umwidmung errichtete Gebäude soll der Umwidmungszuschlag hingegen nicht anwendbar sein. Der Umwidmungszuschlag soll unabhängig davon anfallen, ob es sich um „Altvermögen“ oder „Neuvermögen“ handelt. Die Art der Ermittlung der Einkünfte sowie der konkret zur Anwendung gelangende Steuersatz (besonderer Steuersatz oder Tarifsteuersatz) soll für die Anwendung des Umwidmungszuschlages demnach keine Auswirkung haben.
Anknüpfen soll der Umwidmungszuschlag an den Veräußerungsgewinn bzw -überschuss und stellt somit keinen Zuschlag zum Veräußerungserlös bzw dem Verkaufspreis dar. Begrenzt soll der Umwidmungszuschlag mit der Höhe des Veräußerungserlöses sein. Wenn die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös aus Grund und Boden übersteigt, sollen die steuerpflichtigen Einkünfte mit dem Veräußerungserlös gedeckelt werden.
Der Umwidmungszuschlag stimmt mit der bereits existierenden Begrifflichkeit einer Umwidmung gemäß § 30 Abs 4 EStG überein. Erfasst sein sollen Veräußerungen von Grundstücken ab 1.7.2025, wenn die wirksame Umwidmung (Inkrafttreten der zugrunde liegenden Verordnung bzw Rechtskraft des Bescheides) ab 1.1.2025 stattgefunden hat.
Basispauschalierung
Entsprechend dem aktuellen Regierungsprogramm soll der Anwendungsbereich der Basispauschalierung bei der Veranlagung 2025 und 2026 ausgeweitet werden. Für das Veranlagungsjahr 2025 ist eine Erhöhung der Umsatzgrenze von EUR 220.000 auf EUR 320.000 und der pauschalen Betriebsausgaben von 12 % auf 13,5 % vorgesehen. Ab der Veranlagung 2026 soll die Umsatzgrenze auf EUR 420.000 und die pauschalen Betriebsausgaben auf 15 % steigen.
Pendlereuro und SV-Rückerstattung
Als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus soll der Pendlereuro ab 2026 von bisher EUR 2 auf EUR 6 angehoben werden. Beim Pendlereuro handelt es sich um einen Absetzbetrag, der die Steuer direkt reduziert. Der maximale Erstattungsbetrag für Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale soll von EUR 608 (Wert 2025) auf EUR 737 angehoben werden und im Zuge der Inflationsanpassung 2025 nochmals für 2026 erhöht werden.
Keine Valorisierung von Familienleistungen und Inflationsanpassung
Als Maßnahme der Budgetkonsolidierung soll die Valorisierung von bestimmten Familienleistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für 2026 und 2027 nicht erhöht werden.
Als weitere Budgetmaßnahme wird für die Kalenderjahre 2026 bis 2029 der Ausgleich für die kalte Progression nur in Höhe von 2/3 der positiven Inflationsrate erfolgen, das verbleibende „politische“ Drittel wird hingegen ausgesetzt.
Steuerfreie Mitarbeiterprämie
Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, im Jahr 2025 ihren Arbeitnehmer eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal EUR 1.000 zu gewähren (im Jahr 2026 wird die Begünstigung neu evaluiert). Die Gewährung an nur einzelne Mitarbeiter soll zulässig sein, die Unterscheidung muss jedoch betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise nicht gewährt wird. Demnach sollen etwa Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrende Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen nicht begünstigt sein.
Die Mitarbeiterprämienzahlungen von mehreren Arbeitgebern sind im Ausmaß von insgesamt EUR 1.000 steuerfrei. Wird neben der Mitarbeiterprämie auch eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, kann insgesamt nur ein Betrag in Höhe von EUR 3.000 steuerfrei belassen werden.
2. Stiftungseingangssteuergesetz
Steuersatzerhöhung
Im Stiftungsbereich soll der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen ab dem 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % erhöht werden.
3. Umsatzsteuergesetz
Steuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel
Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel sollen ab dem 1.1.2026 echt (also ohne Verlust des Vorsteuerabzugs) von der Umsatzsteuer befreit sein.
Vorsteuerpauschalierung
Unverändert beträgt der pauschale Vorsteuerbetrag 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten iSd § 22 und § 23 EStG. Aufgrund der Erhöhungen der Umsatzgrenzen im Jahr 2025 auf EUR 320.000 bzw. ab dem Jahr 2026 auf EUR 420.000 bei der einkommensteuerlichen Basispauschalierung soll auch der Höchstbetrag der abzugsfähigen auf maximal EUR 5.760 im Veranlagungszeitraum 2025 und auf EUR 7.560 ab 2026 erhöht werden.
4. Grunderwerbsteuergesetz
Im Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes soll es zu Verschärfungen bei Share Deals, also bei Übertragungen von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften, die Grundstücke besitzen, kommen. Im Detail sieht der Entwurf des BBG 2025 folgende Regelungen vor:
Gesellschafterwechsel – Absenken der Beteiligungsschwelle
Ein zur Grunderwerbsteuerpflicht führender Gesellschafterwechsel liegt vor, wenn mindestens 75 % (anstelle von bisher 95 %) an den Anteilen am Gesellschaftervermögen bzw der Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren auf neue Gesellschafter übergehen. Für an Wertpapierbörsen gehandelten Kapitalgesellschaften soll der Tatbestand des Gesellschafterwechsel außer Acht bleiben. Begründet wird dies mit der fehlenden Nachvollziehbarkeit von Anteilsübertragungen an Börsen.
Anteilsvereinigung und -übertragung – mittelbare Anteilsverschiebung
Weiters sollen künftig auch mittelbare Anteilsverschiebungen erfasst werden. Konkret sollen Übertragungen von Anteilen am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft erfasst werden, wenn durch die Übertragung mittelbar oder unmittelbar mindestens 75 % aller Anteile in der Hand einer Person oder einer Personenvereinigung vereinigt werden. Die Ermittlung der 75%igen Beteiligungsschwelle bei Mittelbarkeit soll durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene erfolgen.
Durch die Änderungen wird auch der Personenkreis erweitert. Der Steuertatbestand der Anteilsvereinigung soll demnach auch dann verwirklicht werden, wenn die Beteiligungsschwelle durch eine für die Zwecke der Grunderwerbsteuer eigens definierte Personenvereinigung verwirklicht wird. Eine solche Personenvereinigung soll dann vorliegen, wenn Personen- oder Kapitalgesellschaften durch Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen (z. B. durch Syndikats- oder Stimmbindungsverträge). Die Begrifflichkeit soll grundsätzlich dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff entsprechen. Weiters sollen auch natürliche Personen erfasst sein, welche eine einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben.
Das Vorliegen eines Steuertatbestandes soll für jedes Grundstück gesondert zu beurteilen sein. Klargestellt soll auch werden, dass ein Grundstück dann zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft gehört, wenn diese es durch einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs 1 oder 2 GrEStG erworben hat oder das Grundstück selbst hergestellt hat (z. B. ein Superädifikat).
Bemessungsgrundlage und Grunderwerbsteuersatz bei Share Deals
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Gesellschafterwechsel bzw Anteilsvereinigung und -übertragung sowie für Umgründungen soll grundsätzlich weiterhin der Grundstückswert sein; der anwendbare Steuersatz bleibt bei 0,5 % (Grundregel).
Für sogenannte „Immobiliengesellschaften“ soll es hingegen bei einem Gesellschafterwechsel bzw einer Anteilsvereinigung und -übertragung sowie bei Umgründungen zu einer Abweichung von der Grundregel kommen. Eine Immobiliengesellschaft liegt insbesondere dann vor, wenn
- das Vermögen überwiegend aus Grundstücken besteht, die nicht für sonstige gewerbliche Zwecke genutzt werden und
- die Einkünfte überwiegend durch Veräußerung, Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt werden.
Dabei soll auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen sein, bei gemischter Nutzung eines Grundstückes soll eine Aufteilung erfolgen.
Liegt eine Immobiliengesellschaft vor, soll der gemeine Wert aller vom Erwerbsvorgang betroffener Grundstücke die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bilden; der Steuersatz beträgt 3,5 %. Liegt ein Familienverband iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG aller Gesellschafter der Immobiliengesellschaft vor, soll weiterhin der Grundstückswert und der begünstigte Steuersatz von 0,5 % anwendbar sein.
Steuerschuldner und Abgabenerklärung
Bei der Anteilsvereinigung soll nunmehr derjenige der Steuerschuldner sein, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.
Parteienvertreter, die an der Übertragung von Anteilen mitgewirkt haben, sollen zur Anzeige mittels Abgabenerklärung verpflichtet bzw. zur Selbstberechnung berechtigt sein.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Die Änderungen sollen grundsätzlich mit 1.7.2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, für die die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 entsteht oder entstehen würde. Die Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung sollen auch verwirklicht werden, wenn es zu einer Verschiebung von Anteilen kommt, solange diese nicht unter die maßgeblichen Beteiligungsschwellen sinken.
5. Bundesabgabenordnung
Elektronische Zustellung durch Finanzamt
Sofern der Adressat einer Zustellung ein Teilnehmer am FinanzOnline-Verfahren ist und die Zustellung auf elektronischem Weg für das Finanzamt technisch möglich ist, hat die Zustellung auf elektronischem Wege durch das Finanzamt zu erfolgen. Die Verpflichtung zur elektronischen Zustellung soll jedoch nicht jeden Teilnehmer an FinanzOnline betreffen, sondern nur jene, die zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet sind. Damit sind jedoch auch Kleinunternehmer umfasst, welche auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben.
Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden sowie das Zollamt Österreich sind nicht von der neuen Gesetzesbestimmung betroffen.
Die Bestimmung soll frühestens ab dem 1.9.2025 in Kraft treten, ein Verzicht auf die elektronische Zustellung soll dann nicht mehr möglich sein. Fällt in Folge die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen weg, kann ab diesem Zeitpunkt wieder auf die elektronische Zustellung verzichtet werden.
6. Glückspielgesetz
Änderung von Steuersätzen
Die Konzessionsabgabe für elektronische Lotterien soll von 40 % auf 45 % steigen, sowie die Glückspielabgabe von erhöht werden. Der Verwaltungskostenbeitrag soll erstmalig einer Abgabe von 7,5 % unterliegen. Diese Erhöhungen treten mit 1.7.2025 in Kraft und sind erstmalig auf Sachverhalte anwendbar, bei denen die Abgabenschuld nach dem 30.6.2025 entsteht.
Weiters wird die Glückspielabgabe des § 57 Abs 4 von 10 % auf 11 % angehoben. Diese Erhöhung soll ab dem 1.1.2026 anwendbar sein für Sachverhalte, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31.12.2025 verwirklicht wird.
7. Energiekrisenbeitrag-Strom
Absenkung des Höchstbetrages für begünstigte Investitionen.
Im Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurde der Höchstbetrag des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen mit EUR 72 je MWh festgesetzt. Nunmehr soll durch das BBG 2025 der Höchstbetrag des Absetzbetrages auf EUR 20 gesenkt werden. Die Änderung des Höchstbetrages soll mit 1.7.2025 in Kraft treten und sollen ab dem Erhebungszeitraum 3 anwendbar sein.
8. Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Absenkung des Höchstbetrages für begünstigte Investitionen.
Im Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 wurde der Höchstbetrag des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen mit 17,5 % beschlossen. Nunmehr soll der Höchstbetrag auf 5 % gesenkt werden. Die Senkung soll mit 1.7.2025 für den Erhebungszeitraum April bis Dezember 2025 sowie die Kalenderjahre 2026-2029 in Kraft treten. Zudem wird der Beitragssatz im Erhebungszeitraum April 2025 bis Dezember 2029 von 40 % auf 50 % erhöht.
Fazit
Das BBG 2025 enthält entsprechend dem angekündigten Regierungsprogramm 2025-2029 neben für den Steuerpflichtigen positiven Änderungen auch zahlreiche Belastungen in unterschiedlichen Bereichen, die bereits im Laufe 2025 gelten sollen. Die Beschlussfassung des BBG 2025 durch das Parlament bleibt abzuwarten.