Übermittlung der Jahreslohnzettel
Für alle im Kalenderjahr 2024 beschäftigten Arbeitnehmer:innen ist vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bis 28.02.2025 der Jahreslohnzettel (L16) elektronisch über ELDA zu übermitteln.
Mitteilung gemäß § 109a EStG
Auch bestimmte Leistungen, die von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an Unternehmen bzw. an Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts erbracht werden, sind von den leistungsempfangenden Unternehmer:innen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch beim Finanzamt zu melden.
Welche Leistungen sind meldepflichtig?
Es besteht nur hinsichtlich der folgenden Leistungen eine Meldepflicht:
Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?
Die Meldung kann unterbleiben, wenn sich das insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze auf nicht mehr als EUR 900 pro Kalenderjahr bzw. EUR 450 für jede einzelne Leistungbeläuft.
Mitteilung gemäß § 109b EStG
Eine weitere Mitteilungspflicht besteht für Zahlungen für bestimmte inländische Leistungen, die ins Ausland erfolgen.
Welche Leistungen sind meldepflichtig?
Die Mitteilungspflicht trifft auch in diesem Fall Unternehmer:innen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für folgende Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen:
Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?
Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn
Die Mitteilung hat in elektronischer Form bis Ende Februar 2025 an das Finanzamt zu erfolgen (mittels ELDA oder Statistik Austria).
Meldepflicht für Spendenorganisationen
Damit geleistete Spenden beim Spender oder der Spenderin als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, sind die Spendenempfänger:innen verpflichtet, diese dem Finanzamt mitzuteilen.
Zu diesem Zweck ist auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten für den Spender oder die Spender in das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zu ermitteln. Dieses ist schließlich über Finanzonline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
Aufgrund der Ausweitung der steuerlichen Spendenbegünstigung im Jahr 2024 konnten viele Organisationen im letzten Jahr erstmals einen Antrag auf Spendenbegünstigung stellen. Diese Organisationen trifft heuer damit erstmals die Meldeverpflichtung.
Meldung der ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportvereinen
Seit dem Jahr 2023 besteht eine Meldepflicht für im jeweiligen Kalenderjahrvon (steuerlich) gemeinnützigen Sportvereinen ausbezahlte pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen. Diese müssen bis Ende Februar des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt mittels amtlichen Formulars (L 19 oder L 16) bekannt gegeben werden.
NEU: Meldung des ausbezahlten Freiwilligenpauschale bei Überschreiten der maßgeblichen Grenzen
Im Jahr 2024 konnte von (steuerlich) gemeinnützigen Vereinen bzw. Körperschaften erstmals das sog. Freiwilligenpauschale steuerfrei ausbezahlt werden. Wurden dabei die maßgeblichen Grenzen überschritten (kleines Freiwilligenpauschale: EUR 1.000 pro Kalenderjahr, großes Freiwilligenpauschale: EUR 3.000 pro Kalenderjahr), so sind die ausbezahlten Beträge ebenfalls bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu melden. Wenn Sie Unterstützung beim Check und der Durchführung der Meldepflichten benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.