Im nachfolgenden Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick über die Highlights des Abgabenänderungsgesetz 2024 und des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 geben. Das Ziel dieser beiden Gesetzesänderungen ist die Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten, die Verwaltungsvereinfachung, die Ökologisierung des Steuerrechts, die Stärkung der Rechtssicherheit sowie die Abgeltung der aufgrund der Inflation entstehenden steuerlichen Mehrbelastung.
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2024 wurden folgende wesentliche Änderungen beschlossen:
Entnahme bei Personengesellschaften
Aus Rechtssicherheitsgründen wurde spiegelbildlich nach der Regelung für die steuerliche Behandlung der Einlage von Wirtschaftsgütern in das Gesellschaftsvermögen, welche im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2023 eingeführt wurde, nun auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen bzw. Sonderbetriebsvermögen, eine sogenannte Entnahme, gesetzlich geregelt. Folglich ist beim Entnahmevorgang zwischen Fremd-und Eigenquote zu differenzieren und die Übertragung in eine Entnahme und Veräußerung aufzuspalten.
Steuerneutraler Umstieg auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligung
Seit 01.01.2024 ist die neue steuerliche Regelung für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft. Zwischen 01.01.2024 und 31.12.2024 können bei Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung virtuelle Anteile (sogenannte Phantom Shares) auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen, ohne dass es zu einer sofortigen Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt, umgewandelt werden.
Lebensmittelspenden
Bei Zuwendungen von Lebensmitteln ist, sofern die Umsatzsteuerbefreiung anwendbar ist, an Stelle des gemeinen Wertes der Buchwert zum Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen. Eine Lebensmittelspende ist somit steuerfrei möglich.
Abzugsverbot von Teilwertabschreibungen bei stufenweiser Erweiterung von Unternehmensgruppen
Vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe dürfen, soweit in diesen Abschreibungen auf den niedrigen Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, die im Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung bereits einer anderen Unternehmensgruppe angehört haben, nicht mehr verrechnet werden. Hiermit wurde ein Abschreibungsverbot bei stufenweiser Erweiterung der Unternehmensgruppe eingeführt und ist erstmals für Unternehmensgruppen anzuwenden, für die ein Gruppenantrag nach 03.05.2024 gestellt wird.
Verzicht auf Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 eine Verzichtsmöglichkeit für die Zurechnung der Verluste ausländischer Gruppenmitglieder vor. Der Verzicht kann für jedes Jahr neu ausgeübt werden und bezieht sich auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Digitale Gruppenanträge
Künftig kann der Gruppenantrag (auch) elektronisch über FinanzOnline unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion, wenn dieser mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und allen einzubeziehenden inländischen Körperschaften versehen ist, eingebracht werden.
Umsatzsteuerbefreiung für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken
Die Spende von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen für begünstigte Zwecke ist seit 01.08.2024 von der Umsatzsteuer befreit.
Kleinunternehmerregelung im Bereich der Umsatzsteuer
Ab 01.01.2025 wird die maßgebliche Grenze für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung von EUR 35.000 auf EUR 55.000 (durch Progressionsabgeltungsgesetz 2025) angehoben und ausgeführt, dass es sich dabei um eine Bruttogrenze handelt.Ebenso neu geregelt wird die bisher geltende Toleranzgrenze von 15%. Wird der Umsatz um weniger als 10% überschritten, kann die Steuerbefreiung noch bis Ende des Jahres angewendet werden. Das bedeutet, der:die Kleinunternehmer:in kann, obwohl er:sie die Grenze von EUR 55.000 überschreitet, sofern die 10% Grenze nicht überschritten wird, seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer fakturieren. Wird der Umsatz um mehr als 10% überschritten, tritt ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuerpflicht ein und nicht mehr wie bisher rückwirkend für das gesamte Jahr.
Kleinunternehmerbefreiung in der EU
Die Kleinunternehmerbefreiung kann ab 2025 nun auch für andere EU Mitgliedstaaten beantragt werden. Umgekehrt steht ausländischen Unternehmer:innen die Möglichkeit offen die Kleinunternehmerbefreiung für Österreich zu beantragen. Hierbei ist zu beachten, dass der unionsweite Jahresumsatz in Höhe von EUR 100.000 im Vorjahr und im laufenden Jahr und die im jeweiligen Mitgliedsstaat festgelegte Kleinunternehmergrenze nicht überschritten werden dürfen. Der jeweilige Antrag ist im Ansässigkeitsstaat zu stellen.
Die Möglichkeit zum Verzicht auf die Kleinunternehmerbefreiung, national und EU-weit bleibt weiterhin bestehen.
Vereinfachte Rechnungsausstellung
Ab 2025 besteht für umsatzsteuerliche Kleinunternehmen die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig vom Rechnungsbetrag. Mit Überschreitung der Kleinunternehmengrenze, gilt diese Regelung nicht mehr und der:die Unternehmer:in ist nicht mehr dazu berechtigt Rechnungen über EUR 400 vereinfacht auszustellen.
Folgende wesentliche Änderungen wurden im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetz 2025 beschlossen:
Änderung der Tarifstufen und Absetzbeträge
Sämtliche Absetzbeträge und damit zusammenhängende Beträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), einschließlich der maximalen Sozialversicherungs-Rückerstattung sowie des Sozialversicherungs-Bonus zur Gänze werden an die Jahresinflation angepasst. Außerdem werden sämtliche Steuertarifstufen und zudem die Freigrenze für das Jahressechstel sowie die 30%-Grenze in §§ 41 Abs 4 und 77 Abs 4 EStG angehoben.
Daraus ergeben sich folgende Beträge:
Für mehr Beträge, lesen Sie hier mehr. (ab Seite 10).
Tages- und Nächtigungsgelder
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen werden
auf EUR 30 (derzeit bis zu EUR 26,40 pro Tag) erhöht. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu EUR 17 (bisher EUR 15) berücksichtigt werden.
Attraktivierung des Kilometergeldes
Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges kannKilometergeld nach den in der Reisegebührenvorschrift (RGV) vorgesehen Sätzen steuerfrei ausbezahlt werden. Durch das PrAG 2025 erhöht sich dasKilometergeld von EUR 0,42 auf EUR 0,50. Dieses Kilometergeld gilt für PKWs,Motorräder und ab 2025 auch für Fahrräder. Das Kilometergeld für dieMitbeförderung einer Person wird von EUR 0,05 auf EUR 0,15 angehoben. Umeinen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen wird dieObergrenze auf 3.000 Kilometer verdoppelt. Die Obergrenze für PKWs liegt weiterhin bei 30.000 Kilometer.
Erhöhung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmenpauschalierung
Mit der Anhebung der Kleinunternehmengrenze in der Umsatzsteuer wird auch die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmenpauschalierung ab 2025 auf EUR 55.000 angehoben. Bei Überschreiten der Grenze inklusive der Toleranzgrenze von 10% ist die Kleinunternehmenpauschalierung in der Einkommensteuer für das gesamte Jahr nicht mehr anwendbar.
Kinderzuschlag
Mit der Einführung des neuen § 104 EStG wird der Kinderzuschlag für einkommensschwache Familien dauerhaft fortgeführt. Demnach erhalten erwerbstätige Alleinerzieherinnen oder Alleinverdienerinnen, die im Jahr 2024, unter Einbeziehung eines etwaigen 13. und 14. Monatsgehalts, weniger als EUR 25.725 verdienen, ab Juli 2025 einen monatlichen Zuschuss von € 60 für jedes Kind unter 18 Jahre. Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Fazit
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 sowie das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 enthält aus der Perspektive von Steuerpflichtigen durchaus positive Änderungen. Insbesondere zu erwähnen ist die umfassende Reform der KleinUnternehmer:innenregelung im Bereich der Umsatzsteuer.