Derartige Bestimmungen finden sich in Gesetzen wie beispielsweise der Bundesabgabenordnung (BAO), dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), dem Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG), der Insolvenzordnung (IO), dem GmbH-Gesetz (GmbHG), dem Strafgesetzbuch (StGB) und anderen.
Die Bundesabgabenordnung normiert, dass die Geschäftsführung zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben für die Gesellschaft verpflichtet ist. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung haften die Geschäftsführer neben der Gesellschaft dafür ebenfalls persönlich.
Dies kann beispielsweise die Nicht- oder Falschmeldung von Abgaben betreffen oder den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Gläubigern im Insolvenzfall. Zum Beispiel: Mitarbeitern wird in der Krise noch ein Lohn ausbezahlt, entsprechende Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge werden aber nicht oder nicht vollständig entrichtet.
Eine weitere Haftungsbestimmung findet sich im URG. Diese kann zur Anwendung kommen, wenn über eine prüfungspflichtige Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird und in einem der beiden davorliegenden Geschäftsjahre das Nichterfüllen der beiden Kennzahlen Eigenmittelquote (8 %) und fiktive Schuldentilgungsdauer (15 Jahre) durch den Prüfer festgestellt wurde. Nach einer solchen Feststellung besteht die Verpflichtung der Geschäftsführung, ein Reorganisationsverfahren für die Gesellschaft einzuleiten.
Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, können die Geschäftsführer der Gesellschaft im Insolvenzfall persönlich der Gesellschaft gegenüber mit bis zu 100.000 Euro für nicht aus der Insolvenzmasse gedeckte Verbindlichkeiten haften. Die gleiche Haftungsbestimmung gilt auch, sollte innerhalb der letzten zwei Jahre vor Insolvenz verabsäumt worden sein, einen Jahresabschluss zeitgemäß aufzustellen und zur Prüfung vorzulegen.
Kredite, die einer Gesellschaft in der Krise von Gesellschaftern gewährt werden, sind gemäß EKEG als Eigenkapital zu qualifizieren. Unter Krise versteht das EKEG die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit gemäß Insolvenzordnung oder das Nichterfüllen der URG-Kennzahlen. Somit wird das zur Verfügung gestellte Darlehen zum Haftungskapital und unterliegt damit einer Rückzahlungssperre an den Gesellschafter. Wird dieses Darlehen dennoch wieder zurückgefordert, kann der rückbezahlte Betrag wieder von der Gesellschaft eingefordert werden.
Sollte diese Rückforderung vom darlehensgebenden Gesellschafter nicht mehr möglich sein, kommt auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführung für die gesetzeswidrige Rückzahlung in Frage.
Laut der Insolvenzordnung ist bei GmbH und Co KGs, bei denen der unbeschränkt haftende Gesellschafter lediglich eine GmbH ist, zwingend durch die gesetzlichen Vertreter, also die Geschäftsführer, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Das Insolvenzverfahren ist nach Eintritt ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage danach zu beantragen. Werden Insolvenzgläubiger durch eine schuldhafte Verzögerung der Insolvenzeröffnung geschädigt, können Schadensersatzforderungen gegen die Vertreter der Gesellschaft geltend gemacht werden.
In der Praxis zeigt sich: Gerade die Frage nach der Überschuldung wird häufig auf die leichte Schulter genommen. Denn im Rahmen der Jahresabschlusserstellung nach UGB müssen die Geschäftsführer bei negativem Eigenkapital im Anhang Stellung zur Frage einer Überschuldung gemäß Insolvenzordnung nehmen. Wenn diese Frage nicht verneint werden kann, stellt sich implizit die Frage, ob die Erstellung des Jahresabschlusses überhaupt unter der Prämisse der Unternehmensfortführung erfolgen kann.
Sehr häufig wird bei negativem Eigenkapital laut Bilanz eine Überschuldung nach Insolvenzrecht mit einer im Ernstfall völlig unzureichenden Begründung verneint: Beispielsweise mit dem Verweis auf stille Reserven, die zahlenmäßig nicht belegt werden können, oder fiktive zukünftige Gewinne, die durch keine ordnungsgemäße Planung (Fortbestehensprognose) begründet werden können.
Wird festgestellt, dass das Unternehmen ein negatives Eigenkapital aufweist und eine Insolvenz im Bereich des Möglichen liegt, kann sich ein Geschäftsführer den erwähnten Schadensersatzforderungen im Ernstfall nur dadurch entziehen, indem er rechtzeitig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die rechnerische Überschuldung durch einen vollständigen Liquidationsstatus oder durch eine vollständige Prognoserechnung, die künftige Gewinne aufzeigt, verneinen kann.
Die Erstellung einer Fortbestandsprognose ist an sehr hohe qualitative Kriterien gebunden, denn sie soll im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch als Nachweis der „Nichtüberschuldung“ Stand halten.
Laut GmbH Gesetz ist die Geschäftsführung verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten haftet sie der Gesellschaft gegenüber im Innenverhältnis jedenfalls immer für daraus entstandenen Schaden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn gegen eine Geschäftsführungsordnung verstoßen wird oder anderweitig riskante oder pflichtwidrige Geschäfte abgeschlossen werden, die der vorherigen Zustimmung bedurft hätten.
Ein häufiger Anwendungsfall in der Praxis ist die verbotene Einlagenrückgewähr. Dabei handelt es sich um unerlaubte Kapitalrückzahlungen an Gesellschafter, die nicht durch einen ausschüttbaren Bilanzgewinn gedeckt sind. Dies kann unter anderem bei nicht fremdüblich gestalteten Geschäften der Fall sein: Zum Beispiel der Vermietung einer Liegenschaft an einen Gesellschafter zu einem marktunüblich niedrigen Mietzins oder der Anschaffung von Wirtschaftsgütern/ Leistungen aus der Gesellschaftersphäre zu einem überhöhten Preis.
Ein weiteres Praxisbeispiel ist die Gläubigerbenachteiligung in Fällen, in denen eigentlich eine Insolvenz hätte beantragt hätte werden müssen und dennoch Zahlungen an einzelne bevorzugte Gläubiger geleistet werden. In besonderen Fällen ist auch eine direkte Haftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten möglich, zum Beispiel wie bereits erwähnt bei einer verspäteten Insolvenzanmeldung oder bei schuldhafter Abgabenverkürzung gegenüber den Behörden.
Auch im Strafgesetzbuch finden sich Bestimmungen, die neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch zu damit verbundenen Schadenersatzforderungen der Gesellschaft und bei Schutzgesetzverletzungen auch von Dritten gegenüber der Geschäftsführung führen können. Dies kann beispielsweise bei Betrug, Untreue, betrügerischer Krida oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen der Fall sein.
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Obwohl es bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung um eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter geht, ist bei kleinen Gesellschaften und Familiengesellschaften, bei der die Geschäftsführer und Gesellschafter in einer Person vereint sind, Vorsicht geboten. Denn es gibt zahlreiche Bestimmungen die zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer führen können, insbesondere bei schuldhaftem, gesetzeswidrigen Verhalten oder bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten. Gerade dann, wenn das Unternehmen tatsächlich eine Krise durchlebt, empfiehlt es sich daher besonders auf ebendiese Sorgfaltspflichten zu achten. So kann im Falle eines Falles eine persönliche Haftung vermieden werden.