Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2025 (G 64/2025 9) hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) über einen Normenprüfungsantrag zur Stabilitätsabgabe nach dem Stabilitätsabgabegesetz (StabAbgG) entschieden. Im Mittelpunkt stand die seit Jahren umstrittene Frage, ob Liquiditätsreserven gemäß § 27a BWG von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abzugsfähig sind. Der VfGH teilt die dagegen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Dabei knüpft das Erkenntnis an die vom Verwaltungsgerichtshof dargestellte Auslegung an, wonach für Primärbanken kein Abzug der Liquiditätsreserve vorgesehen ist.
Die Stabilitätsabgabe wurde bekannterweise als Reaktion auf die Finanzkrise 2008 eingeführt und bemisst sich an der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme eines Kreditinstituts. Diese wird gemäß § 2 Abs. 2 StabAbgG um bestimmte Positionen vermindert, etwa um gedeckte Einlagen, Eigenkapital oder unter engen Voraussetzungen Verpflichtungen aus der Erfüllung unionsrechtlicher Liquiditätserfordernisse.
Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, sind nach § 27a BWG verpflichtet, an einem Liquiditätsverbund teilzunehmen und dabei eine Liquiditätsreserve bei ihrem Zentralinstitut zu halten. Steuerlich umstritten war, ob diese gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsreserve bei der Stabilitätsabgabe zu einer unsachlichen Mehrfachbelastung führt, weil sie sowohl auf Ebene des Primärinstituts als auch auf Ebene des Zentralinstituts in die Bilanzsumme einfließt.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einem anhängigen Beschwerdeverfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG geäußert und dem VfGH einen Normenprüfungsantrag vorgelegt. Aus Sicht des BFG führte die Nichtabzugsfähigkeit der Liquiditätsreserve insbesondere im zweistufigen Bankensektor zu einer gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung und zu einer unsachlichen Benachteiligung gegenüber dem dreistufigen Bankensektor, Kreditinstituten ohne Zentralinstitut (Aktienbanken) sowie Instituten im Hinblick auf die steuerliche Behandlung gedeckter Einlagen.
Der VfGH hat den Hauptantrag des BFG aus formellen Gründen zurückgewiesen und den zulässigen Eventualantrag in der Sache als unbegründet abgewiesen.
Inhaltlich stellt der Verfassungsgerichtshof zunächst klar, dass aus dem Gleichheitsgrundsatz kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine risikoadäquate Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abgeleitet werden kann. Der Gesetzgeber ist demnach nicht verpflichtet, einzelne Bilanzpositionen nach ihrem Risikoprofil zu differenzieren oder risikoarme Positionen – wie etwa die gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsreserve – zwingend von der Abgabe auszunehmen. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Stabilitätsabgabe und dem zugunsten des Gesetzgebers eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.
Weiters verneint der VfGH eine Gleichheitswidrigkeit im Vergleich zu gedeckten Einlagen. Gedeckte Einlagen und Liquiditätsreserven seien nicht miteinander vergleichbar, da die Einlagensicherung Ansprüche der Einleger absichert, während der Liquiditätsverbund lediglich eine sektorale Risiko und Solidargemeinschaft darstelle. Dass gedeckte Einlagen von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe ausgenommen sind, begründe daher keinen Anspruch auf eine gleichartige steuerliche Behandlung der Liquiditätsreserve.
Auch den Bedenken einer gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung folgt der VfGH nicht. Die Einbeziehung der Liquiditätsreserve in die Bemessungsgrundlage sowohl auf Ebene des Primärinstituts als auch auf Ebene des Zentralinstituts stelle keine verfassungswidrige Mehrfachbelastung dar. Der Gesetzgeber durfte diese Belastungswirkung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bewusst in Kauf nehmen.
Schließlich erachtet der VfGH auch die Differenzierung zwischen zwei und dreistufigen Bankensektoren als sachlich gerechtfertigt. Der in § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG vorgesehene Abzugstatbestand dient ausschließlich dazu, Kaskadeneffekte im dreistufigen Bankensektor zu vermeiden, in dem eine mittlere Ebene sowohl Liquiditätsreserven entgegennimmt als auch selbst zur Liquiditätshaltung verpflichtet ist. Daraus ergäbe sich kein verfassungsrechtlicher Anspruch des zweistufigen Sektors auf einen entsprechenden Abzug. Die unterschiedliche Behandlung sei daher sachlich begründet und verfassungsrechtlich zulässig.
Für die steuerliche Behandlung der Liquiditätsreserve lässt sich daher folgendes ableiten:
Fazit
Aus Sicht des VfGH hält die Regelung des § 2 Abs. 2 StabAbgG in der geprüften Fassung einer verfassungsrechtlichen Kontrolle stand. Der Gerichtshof sieht es als vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt an, für Liquiditätsreserven keinen allgemeinen Abzug von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe vorzusehen. Die vom Bundesfinanzgericht geltend gemachten Bedenken hinsichtlich einer gleichheitswidrigen Doppelbelastung oder einer Benachteiligung bestimmter Bankensektoren wurden nicht geteilt. Der VfGH bestätigt somit einmal mehr den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Stabilitätsabgabe.