Überblick
Mit zahlreichen Entscheidungen (sowohl in Verbandsprozessen als auch Individualverfahren) vollzog der OGH im Jahr 2025 eine bemerkenswerte Abkehr von seiner bisherigen Judikatur: Kreditbearbeitungsgebühren, die in AGB von Verbraucherkreditverträgen geregelt sind, werden nach Ansicht des OGH – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – nicht mehr als kontrollfreie Hauptleistung qualifiziert, sondern als eine der Inhaltskontrolle unterliegende Nebenleistung. So erachtete der OGH etwa Bearbeitungsgebühren in Form prozentueller Pauschalen oder fixer Entgeltsummen zwar als grundsätzlich zulässig, im Einzelfall aber als gröblich benachteiligend oder intransparent.
Es war zu befürchten, dass diese Entscheidungen– auch umgelegt auf Unternehmenskredite – eine neue Welle an Rückforderungsprozessen auslösen könnten. Jüngst hat der OGH allerdings Kreditbearbeitungsgebühren in einigen Fällen aufgrund deren konkreten Ausgestaltung als zulässig und transparent eingestuft. Diese Entscheidungen könnten weitreichende Folgen für die zukünftige Vertragsgestaltung von Banken haben.
Vorwegzuschicken ist, dass der OGH sich vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren gezwungen sah, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben und nunmehr Bearbeitungsgebühren als eine Nebenleistung beurteilt, die der Inhaltskontrolle unterliegt.
Im einem Verbandsprozess (Februar 2025) prüfte der OGH eine Klausel, die ein prozentuell pauschaliertes Bearbeitungsentgelt enthielt. Der OGH sah ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Bearbeitungsgebühr und dem dafür anfallenden Aufwand. Denn bei einer allein an der Höhe der Kreditvaluta bemessenen, prozentmäßigen Pauschalierung (ohne Obergrenze) bestehe bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine „grobe Kostenüberschreitung“. Damit sei diese Klausel gröblich benachteiligend und somit unzulässig. Die Höhe einer Einmalgebühr müsse zwar nicht exakt mit dem tatsächlichen Aufwand eines Kreditgebers korrelieren, allerdings dürfen die konkreten anfallenden Kosten, auf die sich die Gebühr bezieht, nicht grob überschritten werden.
In einem Individualverfahren (Oktober 2025) wurde eine in AGB formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr bekämpft. Die Bearbeitungsgebühr sollte explizit die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie die Erstellung der Kreditunterlagen entlohnen. Das Bearbeitungsentgelt dürfe als Fixbetrag vereinbart werden, sofern es nicht unverhältnismäßig höher als die tatsächlich zu erwartenden Kosten für die Bearbeitung ist. Da die Bearbeitungsgebühr in diesem Fall jedoch unverhältnismäßig höher als der von der Bank angegebene und tatsächlich betriebene Aufwand war, wurde die Bearbeitungsgebühr als gröblich benachteiligend gewertet.
Im Dezember 2025 sowie auch im März 2026 beurteilte der OGH in drei voneinander unabhängigen Entscheidungen die Bearbeitungsgebühr enthaltende Klauseln als intransparent. Ausschlaggebend war aus Sicht des Gerichts, dass jeweils mehrere Entgelte vorgesehen waren, die sich inhaltlich teilweise überschneiden konnten, etwa im Zusammenhang mit Liegenschaftsbewertung, Grundbuchsabfragen und der Abwicklung über einen Treuhänder. Es sei nicht ausreichend klar erkennbar gewesen, welche Leistungen mit welchem Entgelt abgegolten werden und inwieweit sich diese überschneiden. Diese fehlende klare Abgrenzung der einzelnen Entgeltbestandteile führte aus Sicht des Gerichts zu einer mangelnden Transparenz.
Weitere Entscheidungen (Individual- und Verbandsverfahren) hat der OGH im November 2025 sowie zuletzt auch im Februar 2026 gefällt. Darin traf der OGH differenzierte Aussagen und bestätigte die Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei entsprechend zulässiger und transparenter Ausgestaltung.
Dabei entschied der OGH insbesondere, dass Kreditbearbeitungsgebühren dem Grunde nach zulässig sind, sofern ihnen konkret beschreibbare Leistungen gegenüberstehen, das Entgelt die Kosten nicht grob überschreitet und die Entgeltgestaltung transparent erfolgt. Als solch gegenüberstehende Leistungen nennt der OGH etwa die Bearbeitung des Kreditvertrags, die Bonitätsprüfung sowie die Erstellung der Kreditunterlagen. Dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher muss es möglich sein, die Kostenpositionen eindeutig voneinander abzugrenzen und zu unterscheiden. In diesen Entscheidungen war das bei Bearbeitungsgebühren und Einmalkosten betreffend die hypothekarische Sicherstellung des Kredits durch Einräumung eines Pfandrechts aufgrund deren transparenter Ausgestaltung der Fall.
Auch im Hinblick auf die Höhe des Entgelts stellte der OGH klar, dass keine exakte Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Aufwand erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass keine grobe Kostenüberschreitung vorliegt. Mit seinen Entscheidungsbegründungen bietet der OGH somit beinahe eine Art Leitfaden zur Zulässigkeit solcher Gebühren.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Diskussionen um (in AGB vereinbarte) Kreditbearbeitungsgebühren mit diesen Entscheidungen enden werden. Ganz im Gegenteil – die ohnehin schon komplexe Rechtslage in diesem Bereich verschärft sich für Banken weiter und viele Fragen sind nach wie vor offen. Für die rechtliche Beurteilung von Kreditbearbeitungsgebühren kommt es weiterhin maßgeblich auf die konkrete Vertragsgestaltung im Einzelfall an. Insbesondere die klare Abgrenzung einzelner Entgeltbestandteile wird ein zentraler Aspekt für die Transparenz von Kreditverträgen bleiben.
Die grundsätzliche Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsentgelten (pauschaliert oder als Fixbetrag) ist vom OGH jedenfalls ausdrücklich bestätigt. Im Einzelfall sind die Entgelte allerdings nur zulässig, wenn keine grobe Kostenüberschreitung vorliegt, dh die Gebühren mit dem tatsächlichen Aufwand korrelieren, und diese ausreichend transparent und abgrenzbar sind. Gänzlich offen lässt der OGH aber, wann eine Kostenüberschreitung „grob“ ist und welche „Kosten“ überhaupt dafür anzusetzen sind. Ebenso ungeklärt ist noch, wie weit ein allfälliger Rückzahlungsanspruch zurückwirken soll.