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Folgeartikel: Keine KESt-Erstattung an ausländische Corporate Funds

Das Erkenntnis des VwGH über die Anwendung des § 188 InvFG basierend auf dem Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens des EuGH ist da!

Überblick

Gestützt auf die Aussagen des EuGH im Vorabentscheidungsersuchen C-602/23 (wir haben im letzten FSI-Newsletter berichtet) hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 28. Mai 2025, Ro 2022/13/0014 berichtet, dass die Anwendung des § 188 InvFG in der Fassung vor dem AIFMG auf drittstaatsansässige Corporate Funds keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, solange der Fonds die gleichen Merkmale wie ein inländischer OGAW aufweist und im Sitzstaat im Ergebnis nicht besteuert wird. Diese Entscheidungsgrundsätze sind allerdings nur auf Zeiträume bis 2013 beschränkt.

Verfahrensgang

Dem zugrundeliegenden VwGH-Erkenntnis ging ein Antrag gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG auf Rückerstattung der 15%igen Quellensteuer auf Dividenden von Portfoliobeteiligungen zweier österreichischer Aktiengesellschaften an eine in den USA ansässige, körperschaftlich organisierte Investmentgesellschaft für das Jahr 2013 voraus. Der Antrag wurde zunächst vom Finanzamt und danach durch das BFG abgelehnt. Die Entscheidung des BFG wurde vom VwGH am 13. Januar 2021 aufgehoben. Im weiteren Verfahren wurden die Vergleichbarkeit der Antragstellerin mit einer inländischen Körperschaft sowie mögliche Rechtfertigungsgründe für eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit geprüft. Das BFG stellte am 22. April 2022 fest, dass die Vergleichbarkeit vorliegt und gab dem Rückerstattungsantrag statt. Nach einer zugelassenen ordentlichen Revision des VwGH griff dieser das Revisionsvorbringen des Finanzamts auf und rief den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an.

Das Urteil des EuGH

Der EuGH stellte klar, dass die rechtliche Form des Corporate Fund-Vehikels (dh mit eigener Rechtspersönlichkeit) allein nicht zwangsläufig ein ausländisches Investmentvehikel von einem inländischen Investmentfonds unterscheidet. Insoweit stelle die steuerlich transparente Behandlung des ausländischen Investmentvehikels analog zu einem gebietsansässigen OGAW trotz körperschaftsrechtlicher Organisation des ausländischen Investmentvehikels grundsätzlich keine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit mit einem inländischen OGAW ist nach Ansicht des EuGH jedoch, dass das Einkommen tatsächlich – wie im Verfahrensgang argumentiert – den Anteilsinhabern des ausländischen Investmentvehikels zugerechnet und insoweit nicht auf Ebene des ausländischen Investmentvehikels, sondern im Ergebnis auf Ebene der Anteilseigner besteuert wird.

Der EuGH verwies den Fall an den Verwaltungsgerichtshof zurück, um auf Sachverhaltsebene zu klären, wie bzw auf welcher Ebene die Besteuerung der Dividende nach ausländischem Recht tatsächlich erfolgt und ob hinsichtlich des ausländischen Investmentvehikels – mit Ausnahme der körperschaftsrechtlichen Organisation – Vergleichbarkeit mit einem österreichischen OGAW-Konstrukt vorliegt.

Die Folgeentscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied im Fall Ro 2022/13/0014 am 28. Mai 2025, dass die Anwendung des § 188 InvFG in der Fassung vor dem AIFMG keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Dies gilt insbesondere für drittstaatsansässige Corporate Funds, wenn diese Corporate Funds die gleichen Merkmale wie ein inländischer OGAW aufweisen und in ihrem Sitzstaat nicht besteuert werden. Diese Entscheidung betrifft allerdings aufgrund der späteren Änderung des § 188 InvFG nur Zeiträume bis 2013.

Der VwGH folgte der ursprünglichen Argumentation des Finanzamts und legte dar, dass der Vergleich zwischen inländischen und ausländischen OGAW grundsätzlich notwendig sei. Die Entscheidung stützt sich auf die Argumentation, dass die steuerliche Behandlung im österreichischen Recht auf die Gleichstellung abzielt und dass die materiell nicht besteuerte Vollausschüttung der US-Investmentgesellschaft keine Antragsberechtigung für die KESt-Erstattung nach § 21 KStG begründet.

Praxishinweis

Die Problematik der Vergleichbarkeit von körperschaftlich organisierten ausländischen Investmentgesellschaften mit inländischen Investmentfonds bzw Körperschaften wurde durch die Anpassung des § 188 InvFG 2011 anlässlich der Umsetzung des AIFMG weitgehend behoben und sollte sich somit nur noch auf offene Quellensteuerrückerstattungsverfahren für Perioden vor Inkrafttreten des AIFMG auswirken. Seit AIFMG erfolgt die Qualifikation ausländischer Investmentvehikel für die steuerliche Transparenzfiktion weitestgehend im Gleichlauf mit inländischen: Ausländische Vehikel, die entweder die OGAW-Definition oder AIF-Definition erfüllen, unterliegen damit – wie auch innerstaatliche Sondervermögen – jedenfalls der Investmentfondsbesteuerung.

Es gibt aber noch Fälle, die unionsrechtlich auch trotz Umsetzung des AIFMG nicht beseitigt wurden: Liegt zB ein ausländisches Gebilde vor, das anhand des Typenvergleichs mit einer inländischen juristischen Person vergleichbar ist, aber nicht mit einem OGAW oder AIF, ist nach herrschender Ansicht nach wie vor davon auszugehen, dass eine Schlechterstellung eines ausländischen Gebildes – wie etwa die Versagung einer Quellensteuerrückerstattung nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG – zu einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit führen würde.

Fazit

Auch wenn sich das Erkenntnis des VwGH nur auf die Rechtslage vor dem AIFMG bezieht, hat es eine weitreichende Bedeutung, da derzeit immer noch zahlreiche vergleichbare KESt-Rückerstattungsverfahren aus dem Zeitraum vor dem AIFMG offen sind. Die Entscheidung ist für alle beim BFG offenen Fälle, insbesondere Anlassfälle von US-amerikanischen, irischen und luxemburgischen Corporate Funds, bedeutend. Außerdem vom VwGH nicht angesprochen bleibt die Frage, wie ein solcher ausländischer Trust, der allerdings keine ausreichende Ausschüttung vornimmt und daher in seinem Ansässigkeitsstaat besteuert wird, zu behandeln wäre.

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