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Die Grenzen der Bilanzberichtigung gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG

VwGH stellt klar, dass verfahrensrechtlich eine Korrektur des ersten noch nicht verjährten Jahres durch Zu- oder Abschläge nicht zulässig ist.

Überblick

Wurde die Bilanz nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder nach den zwingenden Vorschriften des EStG erstellt, ist diese mit steuerlicher Wirkung zu berichtigen. Kann der Fehler aufgrund bereits eingetretener Verjährung nicht mehr im Wurzeljahr des Fehlers steuerwirksam berichtigt werden, erfolgt die Korrektur über Zu- bzw Abschläge im nächstmöglichen, noch nicht verjährten Veranlagungsjahr. Sofern für dieses Jahr der Korrektur, also dem noch nicht verjährten Veranlagungsjahr, kein anderer Verfahrenstitel (wie zB die Wiederaufnahme) zur Öffnung des Verfahrens vorliegt, ordnet § 4 Abs 2 Z 2 EStG die Berichtigung mittels § 293b BAO (eine Maßnahme, die der Korrektur von offensichtlichen Unrichtigkeiten dient) an.

In seinem Erkenntnis vom 24. 04. 2025, Ra 2023/15/0112, beschäftigte sich der VwGH nun mit der Frage, ob bei der Berichtigung von Körperschaftsteuerbescheiden gem § 293b BAO iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG auch Fehler des noch nicht verjährten Jahres selbst korrigiert werden dürfen.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer österreichischen Bank stellte das Finanzamt fest, dass die Bank in ihren Jahresabschlüssen Sparguthaben als Verbindlichkeit passiviert hatte, die seit mehr als 30 Jahren nicht mehr bewegt wurden. Nach Ansicht des Finanzamtes waren diese Verbindlichkeiten gewinnerhöhend aufzulösen, weil mit der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Sparguthaben durch den Kontoinhaber bzw die Kontoinhaberin nach einem derart langen Zeitraum nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist.

Daraufhin erließ das Finanzamt für das Jahr 2012 – als erstes noch nicht verjährtes Jahr – einen Berichtigungsbescheid gemäß § 293b BAO iVm § 4 Abs 2 Z 2 EStG, in dem es Gewinnzuschläge für die bereits verjährten Jahre 2003 bis 2011 vornahm. Darüber hinaus wurden auch noch jene Sparguthaben gewinnerhöhend erfasst, für die erst während dem Jahr 2012 die 30-jährige Frist abgelaufen ist.

Seitens der Bank wurde argumentiert, dass die Bilanzberichtigung bzw Zu- und Abschläge gem § 4 Abs 2 Z 2 EStG nur dann zulässig sind, wenn das Wurzeljahr des Fehlers bereits verjährt ist; diese Voraussetzung liegt für das Jahr 2012 hingegen nicht vor.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH betont zunächst, dass sich aus § 4 Abs 2 Z 2 EStG die zwingende Voraussetzung für die Vornahme von Zu- und Abschlägen ergibt, dass „Fehler [in der Bilanz] nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden“ können. Die unterlassene Auflösung jener Sparguthaben, bei denen die 30-Jahres-Frist erst während des Veranlagungsjahres 2012 und damit in einem noch nicht verjährten Jahr abgelaufen ist, könne deshalb nicht zu Zu- oder Abschlägen iSd § 4 Abs 2 Z 2 EStG führen.

Im Zuge der Berichtigung der bereits verjährten Jahre 2003 bis 2011 mittels § 293b BAO im Jahr 2012 können weitere Unrichtigkeiten, die das Jahr 2012 selbst betreffen, ebenso nicht korrigiert werden; denn § 293b BAO entfaltet lediglich eine Teilrechtskraftdurchbrechung.

Da das Finanzamt im gegenständlichen Fall neben den verjährten Jahren auch Gewinnzuschläge für das noch nicht verjährte Jahr 2012 ansetzte, überschritt es den Anwendungsbereich des § 4 Abs 2 Z 2 EStG. Die Korrektur des Jahres 2012 mittels Bescheidberichtigung gem § 293b BAO war daher unzulässig.
 

Fazit

Nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG iVm § 293b BAO hat die Berichtigung von Bilanzfehlern aus bereits verjährten Jahren mittels Zu- und Abschlägen im ersten noch nicht verjährten Jahr zu erfolgen. Allerdings können im Zuge dessen keine weiteren Berichtigungen vorgenommen werden, die das erste noch nicht verjährte Jahr selbst betreffen. Besteht ein weiteres Berichtigungserfordernis in Bezug auf das noch nicht verjährte Jahr, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen sonstigen Verfahrenstitel (wie etwa ein Wiederaufnahmegrund) vorliegen.

 

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