Überblick
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-232/24 Kosmiro vom 23. Oktober 2025 wurde entschieden, dass echtes Factoring (Forderungsverkauf mit Risikoübernahme) als auch unechtes Factoring (Finanzierung gegen Verpfändung ohne Risikoübernahme) eine einheitliche und unteilbare Leistung der Forderungseinziehung darstellen. Somit ist die gesamte Leistung steuerpflichtig und keine Leistung ist von einer Steuerbefreiung gem Artikel 135 Abs 1 lit d der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (EU-MwStSystRL) bzw § 6 Abs 1 Z 8 lit c UStG umfasst.
Die Klägerin ist eine in Finnland ansässige Gesellschaft die Factoring Dienstleistungen erbringt. Es werden sowohl Factoring durch Verpfändung als auch Factoring durch Forderungsverkauf angeboten. Die Verträge zwischen der Factoring Gesellschaft und ihren Kunden sehen zusätzlich zu verschiedenen Gebühren und Kosten eine Finanzierungsprovision, die abhängig von der Bonitätsstufe des Kunden und der Zahlungsfrist der Forderung ist, vor. Die finnische Steuerbehörde teilte der Klägerin im Wege eines Vorbescheids mit, dass die Finanzierungsprovision und weitere Entgelte als Teil der Gegenleistung einer umsatzsteuerfreien Finanzdienstleistung zu qualifizieren sind. Demgegenüber unterliegen die für die Gegenleistung der Verwaltung und Einziehung der fakturierten Forderungen vereinnahmten Entgelte gem finnischer Steuerbehörde der Umsatzsteuerpflicht. Im Ergebnis wird die Leistung umsatzsteuerlich teilweise befreit und teilweise besteuert. Die Klägerin erhob gegen den Vorbescheid teilweise Klage, da sie alle Provisionen und Gebühren als umsatzsteuerpflichtig ansah. Das Oberste Verwaltungsgericht Finnland hat dem EuGH den Fall vorgelegt.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass sämtliche Factoring‑Gebühren grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, da sie als Entgelt für die Einziehung von Forderungen zu betrachten sind. Sowohl klassisches Factoring („echtes Factoring“) als auch Finanzierungs- oder Sicherungsvarianten des Factorings („unechtes Factoring“) dienen wirtschaftlich dazu, den Kunden von der Forderungseinziehung und dem damit verbundenen Risiko zu entlasten. Aus diesem Grund ist eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von „echtem“ und „unechtem“ Factoring nicht gerechtfertigt. Zudem hat der EuGH festgestellt, dass zwar grundsätzlich jeder Umsatz als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, aber dass ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf. Der EuGH kommt daher zum Ergebnis, dass Factoring daher als einheitliche und unteilbare Leistung zu betrachten ist, dessen Hauptzweck darin besteht, es dem Kunden zu ermöglichen, die Einziehung und Betreibung seiner Forderung an einen Dritten abzuwälzen. Die Finanzierungsprovision und die Einrichtungsgebühr sind somit nach Ansicht des EuGH als einheitliche und unteilbare Leistung der „Einziehung von Forderungen“ anzusehen, die der Mehrwertsteuer unterliegt.
Die Umsatzsteuerbefreiung für Finanzumsätze, wie etwa die Gewährung von Krediten, greift hier nicht, da die Gebühren nicht für die Kreditgewährung, sondern für die Forderungseinziehung gezahlt werde.
In Österreich wurden nach bisheriger Verwaltungspraxis (UStR Rz 754ff) Factoring Leistungen unter gewissen Voraussetzungen umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt. Demnach war von einer umsatzsteuerbefreiten Leistung auszugehen, wenn die Kreditgewährung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hatte. Davon sei auszugehen, wenn die gesamte Forderung nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Übertragung fällig ist, oder eine gesonderte Kreditgewährung vereinbart wurde und das Entgelt dafür gesondert abgerechnet wird. Vor dem Hintergrund dieses Urteils ist fraglich, ob die Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung noch aufrechterhalten werden kann. Der EuGH hat eindeutig klargestellt, dass in jenen Fällen, in denen vom Leistungserbringer das Inkasso übernommen wird, eine steuerpflichtige Gesamtleistung vorliegt und ein steuerfreier Anteil in Form einer „Kreditgewährung“ nicht herausgeschält werden kann.
Factoring‑Leistungen sind nach dem EuGH grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, weil sie wirtschaftlich in der Einziehung von Forderungen bestehen. Der EuGH verneint die Aufspaltung in eine steuerpflichtige Einziehung von Forderungen und eine steuerfreie Kreditgewährung. Betroffenen Unternehmen ist daher zu empfehlen, die umsatzsteuerlichen Auswirkungen ihrer Factoring-Leistungen vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen. Dies hat auch Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Gesellschaften, die ihre Vorsteuern mittels Vorsteuerschlüssel berechnen, könnten von dieser Entscheidung profitieren. Sollten Sie dazu weitere Fragen haben oder unsere Unterstützung bspw iZm der Prüfung Ihres Vorsteuerschlüssels benötigen, stehen Ihnen die Expertinnen und Experten von Deloitte gerne zur Verfügung.