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Änderungen bei der Stabilitätsabgabe ab 2025

Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) am 7. März 2025 im Nationalrat beschlossen

Überblick 

Am 7. März 2025 wurde das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) im Nationalrat beschlossen. Das BSMG enthält unter anderem Änderungen in Bezug auf die Stabilitätsabgabe („Bankenabgabe“), welche nachfolgend dargestellt werden.

 

Erhöhung der Stabilitätsabgabe 

Die Stabilitätsabgabe wird rückwirkend mit 1. Jänner 2025 erhöht. Sie beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage, 

  1. die einen Betrag von EUR 300 Millionen überschreiten und EUR 20 Milliarden nicht überschreiten 0,033% (statt bisher 0,024%)
  2. die einen Betrag von EUR 20 Milliarden überschreiten 0,041% (statt bisher 0,029%) 

Da bereits die ersten Zahlungen für das Jahr 2025 geleistet wurden, sollen die durch die Erhöhung bedingten Differenzen mit 31. Oktober 2025 nachentrichtet werden.

Mit Ende des Finanzrahmens 2029 werden die Steuersätze evaluiert, mit dem Ziel, ein Steueraufkommen von insgesamt EUR 200 Millionen jährlich beibehalten zu können. 

 

Erhöhung der Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze 

Die Begrenzung der Stabilitätsabgabe in § 4 StabAbgG wird beibehalten um – so der Bericht des Budgetausschusses - auch künftig einer sich ändernden Ertragslage Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die Erhöhung des Steuersatzes wird die Zumutbarkeitsgrenze von 20% auf 35% erhöht sowie die Belastungsgrenze von 50% auf 65% angepasst. 

 

Sonderzahlung für die Kalenderjahre 2025 und 2026 

Zusätzlich zur erhöhten Abgabenschuld durch die Stabilitätsabgabe haben Kreditinstitute für die Kalenderjahre 2025 und 2026 – wie auch schon in den Kalenderjahren 2017 bis 2020 – jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Während die Steuersätze der Sonderzahlung von jenen der Stabilitätsabgabe abweichen, werden die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Regelungen zu Abgabenschuldner, Abgabenschuld und Erhebung der Stabilitätsabgabe analog auf die Sonderzahlung angewendet. Die Entrichtung der Sonderzahlung 2025 soll zur Gänze mit 31. Oktober 2025 erfolgen. Die Sonderzahlung wird im Gegensatz zur Stabilitätsabgabe nicht durch die Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze begrenzt und ist damit als reine Bilanzsummenabgabe ausgestaltet, ohne auf die Ertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. Die Sonderzahlung ist ebenso wie die Stabilitätsabgabe nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Insoweit weicht diese Bestimmung von der körperschaftsteuerrechtlichen Behandlung vergleichbarer Sonderzahlungen (die auf Grund ihres Charakters als Bilanzsummenabgabe abzugsfähig waren) in der Vergangenheit ab. 

Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage,

  1. die einen Betrag von EUR 300 Millionen überschreiten und EUR 20 Milliarden Euro nicht überschreiten 0,050%, 
  2. die einen Betrag von EUR 20 Milliarden überschreiten 0,061% 

 

Anpassung der Selbstberechnung für Stabilitätsabgabenzahlungen 2025

Um bereits im Kalenderjahr 2025 ein erhöhtes Aufkommen zu erzielen, sollen die Änderungen rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten und somit die Berechnungsgrundlage für das gesamte Kalenderjahr 2025 darstellen. Die Berechnung der Stabilitätsabgabe 2025 ist daher entsprechend anzupassen. Für die zeitlich befristete Sonderzahlung ist für das Kalenderjahr 2025 der 31.Oktober 2025 als Fälligkeitstermin explizit gesetzlich verankert. In Bezug auf die laufende Stabiliätsabgabe 2025 ist die Fälligkeit des Differenzbetrages aus der Anpassung der Steuersätze nicht explizit per 31.Oktober 2025 normiert; diese Fälligkeit ergibt sich jedoch einerseits aus den Erläuterungen des Budgetausschusses sowie mit Verweis auf § 7 Abs 2 StabAbgG, wonach ein Unterschiedsbetrag zu den quartalsweise zu entrichtenden Teilbeträgen mit Fälligkeit der Stabiliätsabgabenerklärung (jeweils 31.10.) zu entrichten ist.  

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