Überblick
Die Möglichkeit zur Vornahme eines KESt-Abzugs stellt in der Praxis ein wesentliches verkaufsförderndes Argument für Anbieter von Wertpapierdienstleistungen am österreichischen Markt dar (sog. „steuereinfache“ Anbieter). Daher streben ausländische Finanzdienstleister oftmals gezielt die Gründung einer inländischen Zweigniederlassung an, um eine KESt-Abzugsverpflichtung im Inland zu begründen und österreichischen Kunden ihre Produkte und Dienstleistungen direkt unter dem KESt-Regime anbieten zu können. In diesem Zusammenhang ist auch ein besonderes Augenmerk auf die steuerliche Behandlung von Depotübertragungen zu legen, wenn Wertpapiere oder Derivate von einer ausländischen depotführenden Stelle auf eine neu gegründete inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts übergehen.
Die Verpflichtung zur Vornahme eines KESt-Abzugs ist grundsätzlich auf inländische depotführende oder auszahlende Stellen beschränkt. Dazu zählen insbesondere:
- von ausländischen Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten oder
- von ausländischen Dienstleistern, die unionsrechtlich zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Inland berechtigt sind.
Für ausländische Kreditinstitute ohne inländische Zweigstelle besteht hingegen regelmäßig keine Möglichkeit, einen KESt-Abzug vorzunehmen. Eine Ausnahme davon besteht nur für Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, für die auch ausländische Finanzdienstleister unter bestimmten Voraussetzungen einen freiwilligen KESt-Abzug vornehmen können. Wird eine inländische Zweigniederlassung gegründet, kann diese – sofern sie die Voraussetzungen einer zum KESt-Abzug berechtigten Stelle erfüllt – als abzugsverpflichtete depotführende Stelle auftreten und damit eine KESt-Abzugspflicht begründen.
Bei Übertragung von Wertpapieren und Derivaten bestehender österreichischer Kunden vom Stammhaus auf die inländische Zweigniederlassung kann aufgrund der teleologischen Verknüpfung zwischen der Bestimmung zu Depotübertragungen und der für Zwecke des KESt-Abzugs depotführenden Stelle eine steuerpflichtige Veräußerungsfiktion ausgelöst werden. Diese greift für Wertpapiere des sogenannten Neubestands (dh für Aktien / Investmentfondsanteile die ab dem 1.1.2011 bzw. Anleihen und sonstige verbriefte Derivate, die ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden) und führt – sofern keine Ausnahmebestimmung (zB Mitteilung der Anschaffungskosten) greift - zur Besteuerung sämtlicher stiller Reserven.
Aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2025 kommt es für nach dem 30. Juni 2026 erfolgende Depotübertragungen aus dem Ausland in das Inland zu Erleichterungen. Da ausländische depotführende Stellen nicht zur Evidenthaltung der Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht verpflichtet sind und daher eine Mitteilung dieser Daten an die übernehmende inländische depotführende Stelle schon dem Grunde nach ausscheidet, soll künftig eine steuerneutrale Depotübertragung unter denselben Voraussetzungen möglich sein, wie bei Übertragungen von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots desselben Steuerpflichtigen bei anderen ausländischen depotführenden Stellen. Die Übertragung wird künftig keine Veräußerungsfiktion mehr auslösen, wenn der Steuerpflichtige (österreichischer Kunde / Depotinhaber) dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt. Die übernehmende inländische depotführende Stelle hat die Wertpapiere mit pauschalen Anschaffungskosten anzusetzen, sofern der Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachweist. Bei Ansatz der pauschalen Anschaffungskosten entfaltet der nachfolgende KESt-Abzug durch die inländische depotführende Stelle keine Endbesteuerungswirkung.
Künftig ist bei Depotübertragungen aus dem Ausland besonderes Augenmerk auf die Monatsfrist zur Mitteilung der relevanten Daten zu legen. Bei Nichterfüllung der Mitteilungsverpflichtung kommt es anlässlich der Übertragung aufgrund der Veräußerungsfiktion zu ausländischen Einkünften (iSv realisierte Wertsteigerungen), die der Steuerpflichtige (österreichischer Kunde / Depotinhaber) im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren hat. Zusätzlich kommt es in diesem Fall zu einem „Step-up“ der Anschaffungskosten auf den gemeinen Wert im Zeitpunkt der Depotübertragung.
Fazit
Ausländische Finanzdienstleister werden oftmals über die Gründung einer österreichischen Zweigniederlassung am österreichischen Markt aktiv. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist bei Depotübertragungen anlässlich der Gründung einer inländischen Zweigniederlassung zu prüfen, wie die Überführung von Wirtschaftsgütern und Derivaten auf die inländische Zweigniederlassung im Detail erfolgt, um gegebenenfalls einer nachfolgenden KESt-Abzugsverpflichtung in Österreich ordnungsgemäß nachkommen zu können.