Überblick
Zwei aktuelle Entscheidungen von VwGH und BFG bringen mehr Klarheit in steuerliche Fragestellungen rund um den Dienstgeberwechsel im Konzern sowie iZm Rückstellungen für freiwillige Abfertigungen bei Vorstandsverträgen. Die Urteile liefern wichtige Hinweise zur steuerlichen Behandlung und Gestaltung von Dienstverhältnissen in der Praxis.
1. VwGH-Entscheidung vom 29.1.2025 (Ra 2023/13/0014): Dienstgeberwechsel im Konzern
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat bestätigt, dass ein Dienstgeberwechsel innerhalb eines Konzerns steuerlich als tatsächliche Beendigung und Neubeginn eines Dienstverhältnisses gelten kann, auch wenn im Rahmen des neuen Dienstverhältnisses gesetzliche Abfertigungsverpflichtungen und offene Urlaubsansprüche übernommen werden. Auf die Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung anlässlich dieses Wechsels ist in diesen Fällen die Begünstigung des § 67 Abs 6 EStG anwendbar.
Zentrale Aussagen, die bei der Ausgestaltung des Wechsels zu beachten sind:
Fazit
Der VwGH hat die Beurteilung des BFG bestätigt und geht im gegenständlichen Sachverhalt von einer Vertragsbeendigung mit Neuabschlüssen und nicht von einer Vertragsübernahme aus. Als wesentliches Kriterium hat der VwGH auch den Umstand hervorgehoben, dass die Übernahme des bisherigen Dienstverhältnisses für die bisherige Arbeitgeber:in nicht bindend war und das bisherige Dienstverhältnis nur betreffend Vordienstzeiten übernommen wurde. Vor diesem Hintergrund war die Übernahme von bestehenden Urlaubsansprüchen nicht relevant. Es empfiehlt sich, die Beendigung und den Neubeginn eines Dienstverhältnisses entsprechend dieser Judikatur zu dokumentieren, sodass die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen oder der Wegfall der Haftung für Lohnsteuer greifen.
2. BFG-Entscheidung 10.12.2024 (RV/5101309/2018): Keine Rückstellungen für freiwillige Abfertigungen von Vorständen im System „Abfertigung neu“
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob für die der gesetzlichen „Abfertigung alt“ nachgebildeten freiwilligen Abfertigungszusagen an Vorstandsmitglieder Rückstellungen dotiert werden dürfen, wenn diese bereits unter das System der „Abfertigung neu“ (BMSVG) fallen und hat auf Basis der folgenden Erwägungen entschieden:
Fazit
Einzelvertraglich zugesagte freiwillige Abfertigungen im System „Abfertigung neu“ sind nicht rückstellungsfähig. Zusätzliche Einschränkungen des Betriebsausgabenabzuges können sich im Zeitpunkt der Zahlung ergeben. Die Revision vor dem VwGH wurde zugelassen, jedoch nicht erhoben. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.