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30 Jahre Umsatzsteuergesetz (UStG 1994)

Anlässlich der Feierlichkeiten gibt es eine Übersicht über die häufigsten umsatzsteuerlichen Themen im KMU-Alltag sowie einen Ausblick auf eine wesentliche Änderung ab 2025 für Kleinunternehmen.

 

Ohne Leistungsdatum kein Vorsteuerabzug

 

Berechtigt ist ein/e Unternehmer:in zum Vorsteuerabzug, wenn sowohl er:sie als auch der:die Leistende eine Unternehmereigenschaft nachweisen kann, die Lieferung bzw. Leistung im Inland erbracht wird und der:die Leistende eine ordnungsgemäße Rechnung an den:der Leistungsempfänger:in ausstellt, wobei sichergestellt werden muss, dass die Lieferung bzw. Leistung tatsächlich erbracht wird, um ein Scheingeschäft ausschließen zu können.

 

Das Datum der Lieferung bzw. der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt ist eines der verpflichtenden Formerfordernisse für eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG, jedoch sieht das Gesetz für Rechnungen unter EUR 400 Erleichterungen vor.

 

Die Istbesteuerung fordert den tatsächlichen Geldfluss (Zahlung der Rechnung durch den Kunden) als weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Um sich die zusätzliche Arbeit für die notwendigen Rechnungskorrekturen zu ersparen, empfehlen wir immer darauf zu achten, dass die notwendigen Formerfordernisse erfüllt sind, denn das Fehlen eines der Formerfordernisse führt zum Versagen des Vorsteuerabzuges.

 

Liegen alle entsprechenden Voraussetzungen vor, können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer:innen folgende Vorsteuern geltend machen:

  • Vorsteuern für Lieferungen und Leistungen im Inland 
  • Einfuhrumsatzsteuern für Gegenstände, die ein:e Unternehmer:in für das Unternehmen importiert
  • Erwerbsteuern, die im Rahmen von innergemeinschaftlichen Erwerben (innerhalb von der EU) für Gegenstände für das Unternehmen in Rechnung gestellt werden
  • Umsatzsteuern, die aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im B2B-Bereich) bezahlt werden

 

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind Privatpersonen sowie
Unternehmer:innen, die im Sinne als UStG als Kleinunternehmen zu behandeln sind.

 

Vorgehensweise bei Rechnungen mit ausländischen Vorsteuern


Ist der:die Unternehmer:in beruflich in Deutschland tätig und bekommt eine Hotelrechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt, besteht die Möglichkeit für Unternehmer:innen innerhalb der EU sich diese über FinanzOnline zurückerstatten zu lassen. Dazu ist ein Antrag mittels FinanzOnline bis zum 30. September des Folgejahres erforderlich. Die Einreichung der Originalbelege ist für die Vorsteuererstattung in anderen Mitgliedstaaten nicht erforderlich. Wird ein Mindestbetrag von EUR 400 erreicht, können Erstattungsanträge vierteljährlich gestellt werden. Vorsteuerbeträge, die in Summe unter der Jahresgrenze von EUR
50 liegen, sind nicht erstattungsfähig.

 

Um etwaige Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten die Fristigkeiten gut im Auge behalten werden

 

Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens bis zum 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweit folgenden Kalendermonats (Bsp.: UVA Dezember 2024 bis zum 15.02.2025 beim Finanzamt einzureichen). Resultiert aus der Umsatzsteuervoranmeldung eine Zahllast ist diese ebenso bis zu diesem Tag an das Finanzamt zu überweisen.

 

Unternehmen, die grenzüberschreitende Lieferungen oder Dienstleistungen erbringen, haben eine Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt zu übermitteln. Bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonat ist die ZM beim Finanzamt einzureichen, wobei es auch hier Erleichterungen für Unternehmen mit Umsätzen unter EUR 100.000 und Kleinunternehmen gibt.

 

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuererklärung bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Steuerliche Vertreter haben Dank der automationsunterstützten Quotenregelung für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ihrer Klienten Zeit bis spätestens zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres.

 

Die EU-OSS-Erklärung ist bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Finanzamt abzugeben und die daraus resultierte Umsatzsteuer aus den Umsätzen, die unter die EU-OSS Regelung fallen (innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze), an das Finanzamt zu überweisen. Maßgeblich ist das Datum der Umsatzausführung.

 

Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die der Istbesteuerung nach § 17 UStG unterliegen sowie für getätigte Anzahlungen. Entscheidet sich ein:e Unternehmer:in dazu, die EU-OSS Regelung anzuwenden ist für jedes Quartal eine Meldung an das Finanzamt notwendig, unabhängig davon ob in einem Quartal für das EU-OSS relevante Umsätze erbracht wurden oder nicht. Ein wiederholtes Unterlassen der Abgabe einer „Nullmeldung“ führt zum Ausschluss und zu einer Sperre.

 

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung

 

Die Rechnungsausstellung hat Einfluss auf die Entstehung der Steuerschuld und hat grundsächlich bis Ende des Monates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde zu erfolgen und kann sich maximal um einen Monat verschieben. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung.

 

Die neue Kleinunternehmenregelung ab 2025

 

Unternehmer:innen mit jährlichen Umsätzen unter EUR 42.000 brutto (EUR 35.000 netto) wurden bis dato als Kleinunternehmen betrachtet und mussten somit keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze von 15% innerhalb von fünf Jahren war für die Befreiung unschädlich. Ab dem 1. Januar 2025 liegt der neue Schwellenwert bei EUR 55.000 brutto, wobei ein Verzicht auf die Klein-Unternehmerbefreiung weiterhin möglich ist. Bisher führte ein Überschreiten der Umsatzgrenze dazu, dass die Umsätze des gesamten Jahres rückwirkend zu versteuern waren. Die neue Regelung hat den Vorteil, dass alle erzielten Umsätze bis EUR 55.000 weiterhin steuerfrei bleiben und erst ab überschreiten dieser Grenze eine Steuerpflicht entsteht. Die Toleranzgrenze wird auf 10% gesenkt, kann aber bereits ab dem Folgejahr zur Umsatzsteuerpflicht führen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die neue Regelung für Kleinunternehmen nicht nur für Unternehmen mit Sitz in Österreich gilt, sondern unter Erfüllung von bestimmten Bedingungen auf die kompletten EU-Staaten ausgeweitet wurde.

 

Ab 2025 besteht für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innen die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig vom Rechnungsbetrag.

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