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Das EuGH-Urteil zur Rs Schoger II liegt vor: Die Zwischenbankbefreiung im österreichischen Umsatzsteuerrecht wurde als verbotene staatliche Beihilfe eingestuft

Überblick zur Zwischenbankbefreiung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 in der Rechtssache Schoger II (C-360/25) entschieden, dass die ehemalige österreichische Zwischenbankbefreiung eine verbotene staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV („Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“) darstellt.

Betroffen ist die frühere Regelung des § 6 Abs. 1 Z 28 Satz 2 UStG, die bereits mit Wirkung zum 1. Jänner 2025 aufgehoben wurde.

 Nach Auffassung des EuGH hatte diese Umsatzsteuerbefreiung keine Grundlage in der Mehrwertsteuerrichtlinie und verschaffte den begünstigten Unternehmen einen selektiven Wettbewerbsvorteil.

Der EuGH hat zudem den Antrag Österreichs auf eine zeitliche Begrenzung der Urteilswirkungen ausdrücklich abgelehnt.

Was ist die Zwischenbankbefreiung und warum war sie eine staatliche Beihilfe?

Bis Ende 2024 waren in Österreich bestimmte Leistungen zwischen Unternehmen steuerfrei, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführten. Die Zwischenbankbefreiung wurde in der Praxis weit ausgelegt und erfasste unter anderem IT-Dienstleistungen, Beratungsleistungen sowie weitere Dienstleistungen zwischen begünstigten Unternehmen.

Das Bundesfinanzgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob diese Begünstigung als staatliche Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV einzustufen ist.

Der Gerichtshof bejahte dies und stützte seine Entscheidung insbesondere auf folgende Erwägungen:

  • Die österreichische Regelung hatte keine Grundlage in den abschließend geregelten Steuerbefreiungen der Mehrwertsteuerrichtlinie.
  • Die Umsatzsteuerbefreiung verschaffte den begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Marktteilnehmern.
  • Die Begünstigung war selektiv, weil sie nur bestimmten Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors offenstand. 
  • Die Maßnahme war geeignet, den Wettbewerb und den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU zu beeinflussen.

Damit waren nach Ansicht des EuGH sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt.

Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil für Banken und Versicherungen?

Für österreichische Banken, Versicherungen und Pensionskassen hat das Urteil erhebliche praktische Bedeutung. Mit der Entscheidung in Rs Schoger II bestätigt der EuGH, dass die frühere Zwischenbankbefreiung eine verbotene staatliche Beihilfe darstellt. 

Der Gerichtshof führt weiters aus, dass der Umstand, dass mit der Befreiung gleichzeitig ein Verlust des Vorsteuerabzugs verbunden sein kann, die Qualifikation als verbotene Beihilfe nicht ausschließt. Erst im Zuge einer Rückforderung muss festgestellt werden, ob die Regelung im Einzelfall tatsächlich einen Vorteil verschafft hat.

Für die beihilfenrechtliche Beurteilung sei maßgeblich, ob die Regelung generell geeignet ist, einen Vorteil zu verschaffen. Nach Ansicht des Gerichts wurden darüber hinaus durch die österreichische Regierung keine ausreichenden Nachweise vorgelegt, welche schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen für die betreffenden Unternehmen belegen würden. Der EuGH hat daher die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht begrenzt. Jedoch hat er darauf hingewiesen, dass unbeschadet der Befugnisse der Kommission das Urteil keine Grundlage dafür ist, bereits rechtskräftige Verfahren wieder zu eröffnen.

Für betroffene Unternehmen stellen sich nun insbesondere folgende Fragen:

  • Welche Rückforderungsrisiken nach dem EU-Beihilfenrecht ergeben sich konkret?
  • Welche Veranlagungsjahre und Verfahren sind davon betroffen?
  • Welche Auswirkungen ergeben sich für laufende Betriebsprüfungen und Rechtsmittelverfahren?
  • Welche Rolle wird die Europäische Kommission bei der weiteren beihilfenrechtlichen Beurteilung einnehmen?

Über mögliche Konsequenzen, insbesondere allfällige Rückforderungsmaßnahmen, wäre grundsätzlich in beihilfenrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Wir werden Sie nach umfassender Analyse des Urteils und der weiteren Rechtsentwicklung weiterhin in unseren FSI Tax News auf dem Laufenden halten.

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