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WiERe: Öffentliche Einsicht nicht mehr möglich!

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Überblick

 

Das Wirtschaftliche Eigentümer Register (WiERe) basiert auf der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU-GWRL). Bei Einführung des Registers im Jahr 2018 war gemäß der EU-GWRL eine Einsicht nur sehr eingeschränkt möglich: Eine solche war nur für sog „Verpflichtete“ vorgesehen, die den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sowie für jene, die ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nachweisen konnten. Im Rahmen der Neufassung der 5. Geldwäscherichtlinie wurde die Einsicht bei berechtigtem Interesse in eine öffentliche Einsicht umgewandelt. Seit Anfang 2020 war dementsprechend auch in Österreich eine öffentliche Einsicht in das WiERe möglich. Mit Urteil des EuGH vom 22.11.2022 (C-37/20, C-601/20) wurde die betreffende Bestimmung der 5. EU-GWRL nunmehr aufgehoben.

 

Verstoß gegen Europäische Grundrechtecharta


Der Entscheidung liegen zwei Vorabentscheidungsersuchen aus Luxemburg zu Grunde, in welchen jeweils von Gesellschaften Anträge auf Einschränkung der Einsicht gestellt wurden und das zuständige Gericht Fragen zur Auslegung der Einschränkung der Einsicht an den EuGH gestellt hat. Der EuGH hat entschieden, dass die in der 5. EU-GWRL vorgesehene Bestimmung zur öffentlichen Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ungültig ist. Begründet wird die Aufhebung damit, dass die öffentliche Einsicht einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art 7 GRC) sowie in das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8 GRC) darstellt, welche zur Erreichung der Zielsetzung der 5. EU-GWRL, nämlich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, weder erforderlich noch verhältnismäßig sind.

 

Nichtanwendung des § 10 WiEReG


Aufgrund des Anwendungsvorrangs der Charta der Grundrechte der EU darf daher § 10 WiEReG in der derzeitigen Fassung nicht angewendet werden. Seitens der beim BMF angesiedelten Registerbehörde wurde die Anwendung „Öffentliche Einsicht“ umgehend nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils offline genommen. Keine Änderungen bei der Nutzung des Registers ergeben sich jedoch für Behörden nach § 12 WiEReG und Verpflichtete nach § 9 WiEReG. Es bleibt abzuwarten, ob auf EU-Ebene eine Neuregelung der öffentlichen Einsicht unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils erfolgt.

 

Fazit


Das EuGH-Urteil vom 22.11.2022 hat jene Bestimmung der 5. EU-GWRL aufgrund der Verletzung von Grundrechten der GRC für ungültig erklärt, welche sich auf die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht bezieht. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der GRC ist daher § 10 WiEReG, der die öffentliche Einsicht in das WiERe regelt, unangewendet zu lassen. Die öffentliche Einsicht ist daher (derzeit) nicht möglich. Eine Neuregelung auf EU-Ebene bleibt abzuwarten.