Direkt zum Inhalt

Virtuelle Beteiligungsprogramme

Mitarbeiterbindung und deren Bilanzierung im Jahresabschluss nach UGB

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Überblick


In unserem Tax-News Artikel „Neue Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung“ haben wir über die mit 1.1.2024 neu eingeführte abgabenrechtliche Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen von Start-Ups informiert. Doch aufgrund unterschiedlicher Restriktionen dieser Bestimmung ist die neue Begünstigung nicht für alle Unternehmen anwendbar. Darüber hinaus kann es teilweise auch nicht gewünscht sein, tatsächliche Beteiligungen am Unternehmen zu gewähren.

Gleichzeitig stehen Unternehmen in der heutigen wettbewerbsorientierten Geschäftswelt vor der Herausforderung, talentierte Mitarbeiter anzuziehen und langfristig zu binden. Insbesondere junge Unternehmen und Start-ups stehen dabei oft vor dem Dilemma, ihren Mitarbeitern zu Beginn keine Gehälter anbieten zu können, die mit denen etablierter Unternehmen vergleichbar sind. Doch wie können diese Unternehmen trotzdem die besten Köpfe gewinnen und ihre Mitarbeiter motiviert halten?

 

Virtuelle Beteiligungsprogramme


Eine Lösung können virtuelle Beteiligungsprogramme bieten. Diese Programme ermöglichen es Unternehmen, ihre Mitarbeiter am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen, selbst wenn finanzielle Ressourcen begrenzt sind. Statt hoher Gehälter bieten virtuelle Beteiligungsprogramme den Mitarbeitern die Chance, von einem langfristigen wirtschaftlichen Anreiz zu profitieren.

In der Praxis werden diese Programme häufig in der Form von „Exit and Dividend Participation Rights“ strukturiert, bei denen die Begünstigten – insbesondere Mitarbeiter – eine Vergütung entsprechend einem bestimmten virtuellen Prozentsatz erhalten, wenn es zu einem „Exit“-Ereignis (zB ein Unternehmensverkauf, wesentlicher Investoreneinstieg, etc.) oder einer Gewinnausschüttung (Dividendenauszahlung) kommt. Die Begünstigten erhalten eine Bonuszahlung, deren Höhe sich nach ihrer virtuellen Beteiligung sowie dem Exit-Ereignis oder der Dividendenzahlung richtet. Dabei werden den Begünstigten jedoch in keiner Weise tatsächliche Anteile oder andere Gesellschafterrechte an dem Unternehmen übertragen.

 

Bilanzierung nach UGB


Im Jahresabschluss nach UGB ist bei virtuellen Beteiligungsprogrammen, bei den die Gesellschaft Vertragspartner und Verpflichteter gegenüber den Begünstigten ist, zu analysieren, in welcher Form entsprechend bilanzielle Vorsorge zu treffen ist. Selbst bei Nichtvorliegen eines sofortigen Exits oder einer Gewinnausschüttung entsteht für die Berechtigten eine Anwartschaft und für das Unternehmen eine Verpflichtung. Ist mit dem Eintritt der im virtuellen Beteiligungsprogramm vereinbarten Bedingungen zu rechnen, ist grundsätzlich eine Rückstellung zu passivieren. Dabei stellt sich gerade bei „Exit Participations“ die Frage, wann von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme auszugehen ist. Während bspw lediglich die Entscheidung für einen Investoreneinstieg aufgrund der hohen Unsicherheit in der Regel noch nicht ausreichen wird, kann eine zum Bilanzstichtag vorliegende unterzeichnete Absichtserklärung, eine laufende Due Diligence oder ein rechtsgültiger Vorvertrag zu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit führen, welche die Passivierung einer Rückstellung erfordert. Andernfalls, wenn der Eintritt dieser Bedingungen als (noch) nicht wahrscheinlich eingestuft wird, darf keine Rückstellung gebildet werden. In solchen Fällen kann der Vermerk als „Eventualverbindlichkeit“ nach § 199 UGB unter der Bilanz notwendig sein.

Die Höhe einer anzusetzenden Rückstellung bestimmt sich nach den individuellen vertraglichen Bestimmungen. Bei Exit Participation Rights wird diese auch vor allem vom Unternehmenswert abhängen, welcher naturgemäß bei Start-Ups häufig schwierig verlässlich festzustellen ist. Da, wie oben dargestellt, der Ansatz einer Rückstellung jedoch ohnehin erst zu einem Zeitpunkt zulässig sein wird, zu dem wohl zumindest näherungsweise ein Unternehmenswert vorliegt (bzw in Verhandlung steht), wird man sich bei der Höhe der Rückstellung nach verlässlicher Schätzung im Sinne des § 201 UGB an diesem orientieren. Bei der Bewertung der Rückstellung können im Übrigen auch eventuelle Forderungsansprüche der Gesellschaft – zB aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung der Gesellschafter zur Finanzierung der Ansprüche der Berechtigten – bei hinreichender Konkretisierbarkeit (dh bei Vorliegen eines durchsetzbaren schuldrechtlichen Anspruchs der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern) zu berücksichtigen sein.

 

Fazit


Virtuelle Beteiligungsprogramme bieten Unternehmen eine effektive Möglichkeit, talentierte Mitarbeiter zu gewinnen und langfristig zu motivieren und zu binden, auch wenn die finanziellen Ressourcen begrenzt sind. Indem die Mitarbeiter am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt werden, erhalten sie einen Anreiz, ihr Bestes zu geben und zum Unternehmenswachstum beizutragen.

Die Bilanzierung derartiger Verpflichtungen kann im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss – bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme – den Ansatz einer Rückstellung bedingen. Die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit wird im Wesentlichen vom jeweiligen Transaktionsstadium abhängen.