In Italien treten mit 1. September 2024 Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer in Kraft, die für österreichische Gesellschaften mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten bzw im Fall von umsatzsteuerlichen Registrierungen in Italien von großer Relevanz sein können. Nachfolgend werden jene Anpassungen hervorgehoben, die sich auf Sanktionen für Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen aus Italien beziehen.
Werden im Zusammenhang mit Ausfuhren aus Italien die gegenständlichen Waren nicht innerhalb von 90 Tagen von ausländischen Kunden:innen aus der Europäischen Union verbracht (Abholfall) und erhält der:die Lieferant:in daher auch keinen Transportnachweis von dem:der Kunden:in, so verliert die Ausfuhr aus Italien die Steuerbefreiung und der:die Lieferant:in hat italienische Umsatzsteuer zu fakturieren. Zusätzlich wird eine Strafe iHv 50 % - 100 % der aufgrund des Verlustes der Steuerfreiheit zu entrichtenden Umsatzsteuer festgesetzt und fällig, wenn die Umsatzsteuer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 90-Tage-Frist entrichtet wird. Ab dem 1. September 2024 beträgt diese Strafe 50 % der zu entrichtenden Umsatzsteuer.
Selbiges gilt ab 1. September 2024 auch im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Italien, wenn die Waren von dem:der Kunden:in in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden (Abholfall), die Waren nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Bereitstellung in Italien in dem anderen EU-Mitgliedstaat empfangen worden sind und der:die Lieferant:in daher auch keinen Transportnachweis von dem:der Kunden:in erhält. Auch hier wird zusätzlich eine Strafe iHv 50 % der aufgrund des Verlustes der Steuerfreiheit zu entrichtenden Umsatzsteuer festgesetzt und fällig, wenn die Umsatzsteuer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 90-Tage-Frist entrichtet wird.
Die Strafe von 50 % wird nicht festgesetzt und fällig, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 90-Tage-Frist die (ursprüngliche) Rechnung korrigiert und die geschuldete Umsatzsteuer an die zuständige Behörde entrichtet wird.
Die aufgrund des Verlustes der Steuerfreiheit zu entrichtende Umsatzsteuer könnte jedoch unter Umständen wieder von der zuständigen Behörde zurückgefordert werden, wenn die Transportnachweise nachträglich dem:die Lieferanten:in übermittelt werden. Dies ist jedoch im jeweiligen Fall zu prüfen.
Werden bei Exporten und innergemeinschaftlichen Lieferungen aus Italien im Abholfall nicht innerhalb von 90 Tagen dem:der Lieferanten:in ein Transportnachweis übermittelt, so verlieren die Lieferungen die Steuerfreiheit. Zusätzlich kann eine Strafe iHv 50 % der hierdurch geschuldeten Umsatzsteuer dem:der Lieferanten:in festgesetzt werden, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der 90-Tage-Frist die Umsatzsteuer entrichtet wird. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, in Abholfällen aus Italien den Transportnachweis schnellstmöglich an den:die Lieferanten:in zu übermitteln, damit eine Steuerpflicht vermieden werden kann. Andernfalls kann der:die Lieferant:in die italienische Umsatzsteuer an den:die Kunden:in weiterverrechnen, für die ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein kann und die daraus folgend zum Kostenfaktor auf Seiten des:der Kunden:in wird.