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Haftung für Verlust von Bitcoins auf Trading-Plattform?

Nein, da die Übertragung von Bitcoins keine Zahlungsdienstleistung iS des ZaDiG ist!

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Überblick

Entsprechend den Bestimmungen des ZaDiG 2018 haften Zahlungsdienstleister im Falle eines nicht durch den Zahler autorisierten Zahlungsvorgangs und haben den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten. In einer jüngst ergangenen Entscheidung befasste sich der OGH mit der Frage, ob diese Haftungsbestimmungen sowie die Vorgaben des ZaDiG 2018 zur starken Kundenauthentifizierung (ua als Zwei-Faktor-Authentifizierung bezeichnet) auch auf den Transfer von Bitcoins zwischen Wallets anwendbar sind.

Sachverhalt

Im Anlassfall erwarb die Klägerin Bitcoins auf der österreichischen Trading-Plattform der Beklagten. Auf der von der Beklagten betriebenen Website können virtuelle Währungen wie Bitcoins gehandelt, verwahrt oder auf externe Wallets übertragen werden.

Im Rahmen des Registrierungsprozesses sowie bei der Überweisung von Geldbeträgen, die sie mehrmals von ihrem Bankkonto auf die Wallet ihres Accounts tätigte, erhielt die Klägerin Unterstützung von einem Dritten, der sie überzeugte, diese Investitionen zu tätigen. Zu diesem Zweck ermöglichte die Klägerin dem Dritten Fernzugriff auf ihren Computer und nannte ihm den Zugangscode. Einen Tag nach der letzten Überweisung bemerkte die Klägerin, dass in ihrer Wallet keine Bitcoins mehr vorhanden waren. Die Beklagte teilte ihr auf Anfrage mit, dass einige Auszahlungen von ihrer Wallet stattgefunden hätten und sie daher kein Guthaben mehr in ihrer Wallet habe.

Die Klägerin argumentierte in Folge, dass von ihr nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vorlägen, wodurch ihr die Beklagte den Betrag in Höhe der nicht autorisierten Zahlungsvorgänge zu erstatten habe; in eventu habe die Beklagte Schadenersatz in dieser Höhe wegen unterlassener starker Kundenauthentifizierung zu leisten.

Entscheidung des OGH

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach den Bestimmungen des ZaDiG 2018 den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich zu erstatten. Der Zahlungsdienstleister hat das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Weiters hat der Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler (i) online auf sein Zahlungskonto zugreift, (ii) einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder (iii) über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt.

Begrifflich ist ein „Zahlungsvorgang“ nach ZaDiG 2018 bzw entsprechend der PSD II (Zweite EU-Zahlungsdienstrichtlinie) ein vom Zahler, im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Ein „Zahlungskonto“ ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird. Unter „Geldbetrag“ sind Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld gemäß E-Geldgesetz zu verstehen.

Das Vorliegen eines Zahlungsvorgangs sowie eines Zahlungskontos setzt demnach voraus, dass sich diese auf „Geldbeträge“, also Banknoten und Münzen, Giralgeld oder E-Geld beziehen.

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung die einhellig vertretene Meinung des Schrifttums, dass Bitcoins weder (auf eine gesetzliche Währung lautende) Banknoten und Münzen noch Giralgeld (als fällige Forderung gegen ein Kreditinstitut) sind.

Der OGH führte weiter aus, dass eine Kryptowährung, jedenfalls in der festgestellten Ausgestaltung von Bitcoins, auch schon nach dem klaren Wortlaut des E-Geldgesetzes nicht der dort getroffenen Definition von E-Geld entspricht, zumal Bitcoins gerade keinen in Form einer Forderung gegenüber einem der vom Gesetz definierten E-Geld-Emittenten gespeicherten monetären Wert repräsentieren.

Die von der Klägerin geforderte direkte Anwendung des ZaDiG 2018 scheiterte daher an der fehlenden Eigenschaft von Bitcoins als „Geld“ und dem folgend am Fehlen eines Zahlungsvorgangs sowie der fehlenden Eigenschaft der Beklagten als Zahlungsdienstleister. Auf eine Bezeichnung eines „Wallets“ auch als „Unterkonto“ zum Kundenkonto kommt es laut OGH nicht an.

Fazit

Durch diese Entscheidung wurde vom OGH bestätigt, dass die Übertragung von Bitcoins keine Zahlungsdienstleistung ist. Kunden von Trading- Plattformen können sich somit nicht auf die Haftungsbestimmungen des ZaDiG 2018 und dessen Vorgaben, etwa zur starken Kundenauthentifizierung, berufen. Hinzuweisen ist, dass klare Spielregeln für den Umgang mit Kryptowerten und einen Anlegerschutz für Kunden der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die MiCA-Verordnung (Markets in Crypto Assets Regulation) vorsieht, welche ab 30.12.2024 in allen Mitgliedstaaten vollumfänglich und unmittelbar gelten wird.