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Neue Größenklassen im UGB – Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse

Angepasste Schwellenwerte für Kapitalgesellschaften sparen Unternehmen Zeit und Geld.

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Da die letzte EU-Anpassung der Größenklassenkriterien im Jahr 2013 stattfand, haben seitdem viele kleine und mittlere Unternehmen inflationsbedingt die Größenklassenkriterien überschritten. Das ist für die betroffenen Unternehmen mit erhöhten Prüfungs- und Berichtspflichten verbunden. Für nähere Informationen verweisen wir auf unseren Artikel vom 19. März 2024.

Durch die Veröffentlichung der Delegierte Richtlinie der EU-Kommission 2023/2775 in 2023 wurden ab 1.1.2024 daher die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25 % erhöht. Die Anzahl der Arbeitnehmer:innen als weiteres Größenmerkmal blieben unverändert.

Nun wurde nach langem Warten die Delegierte Relevante Rechtsnorm Richtlinie mittels der UGB-Schwellenwerte-Verordnung im österreichischen Recht umgesetzt und ist mit Veröffentlichung in Kraft getreten.

 

Übersicht der Schwellenwerte
 

Die Schwellenwerte iSd § 221 UGB sind auf alle Kapitalgesellschaften (GmbH, FlexCo und AG) sowie kapitalistische Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG) anzuwenden. In der Verordnung wurden auch die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne in § 246 UGB entsprechend erhöht.

Inkrafttreten

Die UGB-Schwellenwerte-Verordnung ist mit 20.11.2024 in Kraft getreten. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Für die Berechnung der Größenklassen und der damit eintretenden oder wegfallenden Rechtsfolgen sind die neuen Schwellenwerte auch für die Vorjahre, das sind Jahre, die vor dem 1.1.2024 liegen, anzuwenden.

Fazit

Die durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung geänderten Größenklassen bringen administrative Erleichterungen und reduzierte Compliance-Verpflichtungen für viele rechnungslegungspflichtige Unternehmen. Durch die Anhebung der Schwellenwerte profitieren die Unternehmen von reduzierten Berichts-, Veröffentlichungs- und Prüfungspflichten.