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Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen

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Überblick


Der Bundesrat hat am 29.6.2022 grünes Licht für das bereits am 23.6.2022 seitens des Nationalrates beschlossene Teuerungs-Entlastungspaket gegeben. Das Gesetz wurde bereits am 30.6.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl BGBl I Nr 93/2022) und gilt damit seit 1.7.2022.

Mit dem nunmehr dritten Maßnahmenpaket soll ein weiterer Schritt in Richtung Entlastung der Bevölkerung von den zunehmenden Preissteigerungen der Güter des täglichen Bedarfs, Mieten und Energie gesetzt werden.

Im Folgenden möchten wir deshalb für Sie die Inhalte des Teuerungs-Entlastungspakets sowie deren etwaige Auswirkung auf die Personalabrechnung zusammenfassen.


Entlastung für Familien


Der Familienbonus Plus wird rückwirkend mit 1.1.2022 statt wie ursprünglich vorgesehen mit 1.7.2022 auf EUR 2.000 angehoben. Der Dienstgeber hat hierfür bis 30.9.2022 Zeit zur Umsetzung in der Personalverrechnung.

Die Familienbeihilfe für den August 2022 erhöht sich um eine Einmalzahlung iHv EUR 180,00 für jedes Kind. Weiters wird der Kindermehrbetrag angehoben.


Teuerungsprämie


Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 wird eine Abgabenbefreiung für eine dienstgeberseitig ausbezahlte Teuerungsprämie eingeführt. Diese ermöglicht Arbeitgeber:innen in den Kalenderjahren 2022 und 2023 Zulagen und Bonuszahlungen im Ausmaß von bis zu EUR 3.000,00 jährlich pro Arbeitnehmer:in lohnabgabenfrei (dies umfasst die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge, BMSVG-Beitrag, Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, und Kommunalsteuer) zur Auszahlung zu bringen. Dies gilt mit zwei Einschränkungen:

 

  • Grundsätzlich gilt die Abgabenfreiheit nur bis zu einem Betrag iHv EUR 2.000,00 je Dienstnehmer:in je Kalenderjahr. Zusätzlich sind jedoch weitere EUR 1.000,00 je Dienstnehmer:in und Kalenderjahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 erfolgt. Dies umfasst im privatwirtschaftlichen Bereich den Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen, die aufgrund einer KV-Ermächtigung abgeschlossen wurden, sowie Vereinbarungen die innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen gelten.
  • Es wurde eine Deckelung für die Summe der aus den steuerfreien Gewinnbeteiligungen seitens des Arbeitgebers getätigten Zahlungen sowie der auf die Teuerungsprämie entfallenden Zahlungen eingezogen. Für beide Zahlungen zusammen gelten die jeweiligen Befreiungen bis maximal EUR 3.000,00. Allerdings ist es nunmehr möglich, bereits (nur) lohnsteuerfrei ausbezahlte Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämie zu behandeln und damit auch von der Sozialversicherungsbeitragspflicht, sowie den DB-, DZ- und BMSVG- Beiträgen und der Kommunalsteuer zu befreien.

 

Entlastung von „Geringverdiener:innen“ und Pensionist:innen


Für „Geringverdiener:innen“ wird ein Teuerungsabsetzbetrag von EUR 500,00 eingeführt. Dieser greift bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und gilt bis zu einem Jahreseinkommen iHv EUR 18.200,00. Zwischen einem Einkommen iHv EUR 18.200,00 und EUR 24.500,00 schleift sich dieser gleichmäßig auf null ein.

Für Pensionist:innen gibt es den Teuerungsabsetzbetrag bei laufenden Pensionseinkünften pro Jahr von bis zu EUR 20.500,00. Hier wurde ebenso eine Einschleifregelung für Einkünfte zwischen EUR 20.500,00 und EUR 25.500,00 verankert.

Mindestpensionist:innen, Sozialhilfebezieher:innen, Arbeitslose und andere vulnerable Gruppen erhalten eine Einmalzahlung von EUR 300,00.


Senkung Unfallversicherungsbeitrag


Der Unfallversicherungsbeitrag wird mit 2023 erneut gesenkt, und zwar von 1,2 % auf 1,1 %.


Fazit


Die oben vorgestellten Maßnahmen erzielen eine Senkung der Steuerlast der Bevölkerung mit dem Ziel die kontinuierlichen Preissteigerungen zu einem gewissen Maß abzufedern. Das Maßnahmen-Paket ist so aufgestellt, dass ein möglichst hoher Anteil der Bevölkerung unterstützt wird. Der Fokus liegt insbesondere auf Personen mit Niedrigeinkommen, Pensionist:innen und Haushalte mit Kindern. Arbeitgeber:innen wird die Möglichkeit eingeräumt, die sog Teuerungsprämie abgabenfrei an ihre Arbeitnehmer:innen auszuzahlen und somit ebenfalls Hilfestellung bei der Teuerung zu leisten.