Start-ups spielen eine zentrale Rolle in der heutigen Wirtschaft und prägen die Zukunft entscheidend mit. Um den österreichischen Gründungssektor zu fördern und Mitarbeiterbeteiligungsmodelle attraktiver zu gestalten, wurden mit dem FlexKapG eine neue Gesellschaftsform eingeführt, die FlexCo. Diese beinhaltet eine besondere Art von Anteilen, die sogenannten „Unternehmenswertanteile (UWA)“. Bisher dachte man bei den Begriffen „Start-up“ und „Mitarbeiterbeteiligung“ meist an „Phantom Shares“, also virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen. Nun gibt es neben diesen eine neue Option: Unternehmenswertanteile, die durch die FlexCo Einzug in die Unternehmenswelt gehalten haben. Neue Modelle sind oft anziehend und schaffen mehr Nachfrage, doch „neu“ bedeutet nicht immer „besser“. Tatsächlich können bestehende Modelle manchmal sogar Vorteile gegenüber neuen haben – abhängig davon, was man vergleicht.
Mitarbeiter:innen, die virtuelle Beteiligungen erhalten, erlangen keine Gesellschafterstellung im Unternehmen. Sie erwerben weder Stimmrechte noch direkten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen. Dennoch sind sie durch eine schuldrechtliche Vereinbarung am Erfolg beteiligt: Bei einem Exit oder einer Dividendenausschüttung (je nach Vertragsgestaltung) erhalten sie eine Zahlung basierend auf dieser Vereinbarung.
Bis zur Einführung des § 67a EStG hatten virtuelle Beteiligungsmodelle einen bedeutenden Vorteil: die verzögerte Besteuerung. Im Gegensatz zu anderen Modellen führte die bloße Aussicht auf eine zukünftige Zahlung, die an bestimmte Ereignisse geknüpft war, in der Regel nicht sofort zu steuerpflichtigem Einkommen. Solange der Anspruch auf diese Zahlungen als höchstpersönliches Recht ausgestaltet war, blieb die Steuerlast bis zur tatsächlichen Auszahlung aus. Erst mit der Auszahlung wurde der steuerpflichtige Vorteil realisiert, was diese Modelle besonders attraktiv machte. Dadurch konnten Unternehmen qualifizierte Mitarbeiter:innen langfristig binden, ohne dass diese sich von Beginn an mit steuerlichen Pflichten bzw unerwünschten Folgen (Stichwort: „dry income taxation“) auseinandersetzen mussten.
Trotz dieser anfänglichen Vorteile zeigte sich in der Praxis oft eine weniger vorteilhafte Seite dieser Beteiligungsmodelle. Zwar wurden die Mitarbeiter:innen so behandelt, als wären sie am Unternehmen beteiligt, doch bei erfolgreichen Exits führten vor allem die steuerlichen Folgen oft zu unerwarteten Überraschungen. Anders als bei echten Gesellschaftern:innen, die von einer günstigeren Flat Tax (27,5%) profitieren, unterliegen die Gewinne aus virtuellen Beteiligungen dem progressiven Einkommensteuersatz. Dies führte in vielen Fällen zu einer deutlich höheren Steuerbelastung und schmälerte den finanziellen Vorteil, der durch die virtuellen Beteiligungsprogramme zunächst so attraktiv erschien.
Mit der Einführung des § 67a EStG rückt der Vorteil der verzögerten Besteuerung virtueller Beteiligungen in den Hintergrund. Diese neue Bestimmung sieht vor, dass die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen unter bestimmten Voraussetzungen (siehe im Detail unseren Tax News Artikel „Neue Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung“) auch erst zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile erfolgt und nicht bereits bei deren Übertragung. Dadurch wird den Mitarbeitern:innen eine erhebliche steuerliche Erleichterung gewährt, da die unentgeltliche Übertragung von Kapitalanteilen nicht sofort als steuerpflichtiges Einkommen gilt.
Darüber hinaus werden beim Verkauf der Anteile 75% des Erlöses mit einem festen Steuersatz von 27,5% besteuert, während die restlichen 25% dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen. Somit profitieren Mitarbeiter:innen weitgehend von einer ähnlichen steuerlichen Behandlung wie Investoren, was insbesondere bei einem Exit einen wesentlichen Vorteil darstellen kann.
Virtuelle Beteiligungen wie Phantom Shares und Unternehmenswertanteile bieten jeweils unterschiedliche steuerliche und strukturelle Vorteile für Unternehmen und Mitarbeiter:innen. Aus steuerlicher Sicht haben Unternehmenswertanteile seit der Einführung des § 67a EStG in der Regel klare Vorteile. Neben einer zeitlichen Verzögerung der Besteuerung, die erst bei der Veräußerung der Anteile greift, wird der Verkaufserlös zu 75% mit einem fixen Steuersatz von 27,5% besteuert (und nur der Rest unterliegt dem progressiven Steuertarif). Virtuelle Beteiligungen hingegen, die in Form von Phantom Shares ausgegeben werden, haben hier aufgrund der vollen Besteuerung zum progressiven Einkommensteuertarif in der Regel einen deutlichen steuerlichen Nachteil.
Andererseits können aber virtuelle Beteiligungen nach anderen Beurteilungskriterien vorteilhaft sein. Während das Ausmaß der Rechte und Pflichten bei Unternehmenswertanteilen gesetzlich klar definiert ist, bieten virtuelle Beteiligungen eine größere Flexibilität in der Ausgestaltung. Die Vertragsparteien können bei virtuellen Beteiligungen die Bedingungen für eine Auszahlung frei festlegen. Eine Beteiligung am Bilanzgewinn ist, anders als bei den Unternehmenswertanteilen, beispielsweise nicht zwingend erforderlich und wird auch häufig nicht vorgesehen. Zudem ist ein Auskunfts- oder Informationsrecht bei virtuellen Beteiligungsmodellen keine Voraussetzung. Die Dispositionsmöglichkeiten für Unternehmen (und Mitarbeiter:innen) sind also deutlich größer.
Bei der Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms in der Form von Unternehmenswertanteilen oder Phantom Shares spielen unterschiedliche Kriterien eine Rolle. Aus steuerlicher Sicht bieten Unternehmenswertanteile bei Anwendbarkeit der neuen Bestimmung deutliche Vorteile gegenüber virtuellen Beteiligungen, insbesondere durch eine in der Regel geringere Steuerbelastung. Gleichzeitig ist die begünstige Besteuerung jedoch nicht allen Unternehmen zugänglich. Aber auch sonst können virtuelle Beteiligungen in bestimmten Fällen attraktiver sein, da sie mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Beteiligung und weniger Verpflichtungen für die beteiligten Parteien mit sich bringen. Die Wahl des geeigneten Modells hängt daher sowohl von steuerlichen Überlegungen als auch von den individuellen Zielen und Anforderungen des Unternehmens ab.