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Steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophenschäden

Anlässlich der Katastrophenschäden durch die aktuellen Hochwasser und Erdrutschungen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Informationen über steuerliche Maßnahmen veröffentlicht, wobei diese laufend aktualisiert werden. Aktuell stellen sich diese im Überblick wie folgt dar:

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Verlängerung von Fristen
 

Von einer Hochwasserkatastrophe betroffene Abgabenpflichtige können folgende Anträge stellen:

  • Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung einer Abgabenerklärung (zB Umsatzsteuervoranmeldung);
  • Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist;
  • Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung einer Frist bzw mündlichen Verhandlung war.
Zahlungserleichterungen
 

Bei auf Grund einer Naturkatastrophe verursachten Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung von Zahlungszielen sind folgende Antragstellungen möglich:

Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung;

Antrag auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen bei einer nicht fristgerechten Entrichtung einer fälligen Abgabe;

Antrag auf Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen bei einer nicht fristgerechten Abgabe einer Abgabenerklärung.

Ausdehnung der Frist für die Herabsetzung der Vorauszahlungen
 

Für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Abgabenpflichtige hat das BMF die Frist zur Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen auf den 31.10. (normalerweise 30.9.) ausgedehnt. Diese Regelung stellt auf die direkte bzw indirekte Betroffenheit von Katastrophenschäden ab.

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwillige Zuwendungen Dritter
 

Leistungen aus dem Katastrophenfonds, von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen sowie freiwillige Zuwendungen sind bei Opfern von Naturkatastrophen steuerfrei. Werden für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet, kürzen diese die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Freiwilligenpauschale
 

Für Ehrenamtliche, die für eine gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale von bis zu EUR 50 pro Tag (höchstens EUR 3.000 pro Jahr) steuerfrei ausgezahlt werden.

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen und Spenden an Opfer des Hochwassers durch Betriebe
 

Geld- und Sachspenden von Betrieben an spendenbegünstigte Einrichtungen (dazu zählen bspw die Freiwilligen Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen) sind bis zu einem Ausmaß von 10 % des Gewinnes als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zusätzlich und ohne betragliche Begrenzung können Unternehmer:innen auf Grund von akuten Katastrophen getätigte Geld- und Sachspenden als Betriebsausgaben absetzen, wenn eine Werbewirksamkeit dieser Hilfsleistungen gegeben ist (zB mediale Berichterstattung über die Spende). An die Werbewirksamkeit soll gemäß BMF dabei keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen und Spenden an Opfer des Hochwassers durch Privatpersonen
 

Von Privatpersonen können Geldspenden an spendenbegünstigte Einrichtungen bis zu einem Ausmaß von 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe abgesetzt werden. Als Voraussetzung dafür müssen dem:r begünstigten Spendenempfänger:in der Vor- und Nachname und das Geburtsdatum bekanntgegeben werden. Achtung: Direkte Spenden an Betroffene können steuerlich nicht geltend gemacht werden!

Ausgaben nach Katastrophenschäden bei Betrieben
 

Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen, für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände sowie Kosten der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Gegenständen sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Steuerfreie Zuwendungen, Spenden und Versicherungsentschädigungen kürzen diese Aufwendungen. Für auf Grund einer Naturkatastrophe getätigte Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen kommen diverse steuerliche Investitionsbegünstigungen (zB lineare oder degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei der Anschaffung von Gebäuden, Investitionsfreibetrag) in Betracht.

Ausgaben nach Katastrophenschäden bei Privatpersonen
 

Private Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind grundsätzlich vom: von der Eigentümer:in als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt (!) steuerlich abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen. Steuerlich abgesetzt werden können sämtliche Kosten zur Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten oder Sperrmüll), die Kosten für die Reparatur und Sanierung von weiter nutzbaren Vermögensgegenständen sowie die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen (wie bspw Einrichtungsgegenstände, bestimmte Unterhaltungselektronik, Fahrzeuge, andere Gegenstände wie Vorräte, Spielwaren, Schulbedarf, Bekleidung bis max. EUR 2.000 pro im Haushalt lebender Person, etc.) . Die Kosten sind selbst durch Rechnungen zu belegen. Steuerfreie Subventionen, Versicherungsleistungen oder Spenden sowie ein Verkaufserlös ersetzter Wirtschaftsgüter (zB PKW-Wrack) kürzen die abzugsfähigen Kosten. Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Weitere Erleichterungen
 

Zu weiteren steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophenschäden zählen unter anderem Befreiungen von Gebühren (zB Zulassungen von PKW) oder die Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Auch von der ÖGK werden für alle in Not geratenen Betriebe unbürokratische Soforthilfen, wie bspw Stundungen oder Ratenvereinbarungen, angeboten.

Die Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe im Herbst 2024 ist zudem unter folgendem Link aufrufbar:

https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?dokumentId=c6b44863-a1a0-4023-922b-d648668db28f