Skip to main content

Familienheimfahrten

Sind Familienheimfahrten in der Steuererklärung / Arbeitnehmerveranlagung steuerlich abzugsfähig?

Überblick

Ist der Familienwohnsitz viele (in der Regel zumindest 80) Kilometer vom Arbeitsort entfernt? In diesem Fall können die Kosten für sog Familienheimfahrten unter Umständen in der Einkommensteuererklärung / Arbeitnehmerveranlagung abgesetzt werden.

Subscribe to receive information and newsletters

Subscription to our newsletters is currently only available in German.

Voraussetzungen


Kosten für Familienheimfahrten zwischen dem Arbeitsort und dem Familienwohnsitz können als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt. Ein Anspruch auf Geltendmachung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung liegt unter Erfüllung verschiedener Voraussetzungen grundsätzlich dann vor, wenn der:die Steuerpflichtige aufgrund der weiten Entfernung zum Beschäftigungsort (in der Regel zumindest 80 km) einen zusätzlichen Wohnsitz am Beschäftigungsort begründen muss und eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort nicht zumutbar ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn die:der Ehepartner:in am Familienwohnsitz erwerbstätig ist. Entscheidend für die steuerliche Geltendmachung der Familienheimfahren als Werbungskosten ist nicht, ob die Unterkunft am Arbeitsort einen offiziellen Wohnsitz darstellt; auch eine Schlafstelle oder ein Hotelzimmer reichen aus. Zu den Voraussetzungen zur Geltendmachung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten verweisen wir auf unseren Artikel.

Wenn keine langfristige doppelte Haushaltsführung vorliegt, können die Kosten vorübergehend als Werbungskosten anerkannt werden. Für Verheiratete sowie in einer eingetragenen Partnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kinder) lebende, gilt ein Zeitraum von zwei Jahren, für Alleinstehende sechs Monate. Bei Alleinstehenden mit häufig wechselnden, entfernten Arbeitsorten (mindestens 80 km und mehr als eine Stunde Fahrtzeit) können die Kosten für Heimfahrten für maximal sechs Monate abgesetzt werden, unabhängig von einer eigenen Wohnung am ständigen Wohnsitz.

 

Anzahl der Familienheimfahrten
 

Verheiratete oder in Partnerschaft lebende Arbeitnehmer:innen können die Kosten wöchentlicher Familienheimfahrten ansetzen. Für Alleinstehende wird in der Regel bis zu einer monatlichen Heimfahrt als Werbungskosten anerkannt. Bei sehr großen Entfernungen, insbesondere ins Ausland, kann eine geringere Anzahl von Fahrten steuerlich absetzbar sein.

 

Art der Aufwendungen


Absetzbar sind die tatsächlichen Fahrtkosten, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel (zB Kosten für ein Zug- oder Busticket bzw Kilometergeld, wenn mit dem eigenen Fahrzeug gereist wird). Die Höhe der absetzbaren Kosten ist auf das höchste Pendlerpauschale (von derzeit EUR 306 pro Monat) begrenzt. Diese Höchstgrenze wird auf Monatsbeträge umgerechnet und gilt auch für angefangene Kalendermonate. Urlaubs- oder Krankheitszeiten reduzieren die Höchstgrenze nicht. Es gibt Ausnahmen zu beachten im Fall vom Zusammentreffen mit der Pendlerpauschale.

Die Steuerfreiheit besteht nicht, wenn die:der Arbeitgeber:in während der Auslandsentsendung die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt. Bei Familienheimfahrten mit grenzüberschreitenden Sachverhalten ist folgendes zu beachten:

  • Werbungskosten, die mit steuerfreien Einkünften im Ausland zusammenhängen, müssen entsprechend den Arbeitstagen aufgeteilt werden;
  • Werbungskosten, die ausschließlich mit Auslandstätigkeiten verbunden sind, mindern nur ausländische Einkünfte.

 

Fazit
 

Kosten für Familienheimfahrten, geknüpft an die beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, können in der Steuererklärung / Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Das Ausmaß und die Dauer der Anerkennung der Familienheimfahrten variiert je nach Familienstand der:des Steuerpflichtigen.