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Senkung der Hebesätze für die Kammerumlage ab 1.1.2024

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Ab 1.1.2024 hat die Wirtschaftskammer Österreich die Hebesätze für die Kammerumlage gesenkt.

Für die Hebesätze der Kammerumlage 1 ergeben sich die folgenden Änderungen:

Für eine Bemessungsgrundlage bis zu EUR 3 Mio pro Jahr wurde der Hebesatz auf 0,28 % (0,29 % bis 2023) gesenkt. Übersteigt die Bemessungsgrundlage EUR 3 Mio pro Jahr, wird der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 5 % gekürzt. Daraus ergibt sich, dass für Teile der Bemessungsgrundlage über EUR 3 Mio bis EUR 32,5 Mio der neu beschlossene Hebesatz von 0,2660 % (0,2755 % bis 2023) zur Anwendung kommt. Nach Überschreiten des zweiten Schwellenwertes von EUR 32,5 Mio reduziert sich der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 12 % und beträgt somit 0,2464 % (0,2552 % bis 2023).

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wurde ebenso eine Senkung des Hebesatzes beschlossen. Für eine Bemessungsgrundlage von bis zu jährlich EUR 24 Mio ist der reduzierte Hebesatz von 0,036 % (0,037 % bis 2023) anzuwenden. Für Teile der Bemessungsgrundlage über EUR 24 Mio bis EUR 260 Mio pro Jahr kommt ein um 5 % reduzierter Hebesatz von 0,0342 % (0,03515 % bis 2023) zur Anwendung. Übersteigt die Bemessungsgrundlage den höheren Schwellenwert, wird der Hebesatz für Teile der Bemessungsgrundlage über EUR 260 Mio um 12 % vermindert und beträgt 0,03168 % (0,03256 % bis 2023).

Darüber hinaus ergeben sich die folgenden Änderungen der Hebesätze (Landeskammeranteil inklusive Bundeskammeranteil) für die Kammerumlage 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) der jeweiligen Bundesländer:

2024

2023

Burgenland

0,40 %

0,42 %

Kärnten

0,37 %

0,39 %

Niederösterreich

0,35 %

0,38 %

Oberösterreich

0,32 %

0,34 %

Salzburg

0,36 %

0,39 %

Steiermark

0,34 %

0,36 %

Tirol

0,39 %

0,41 %

Vorarlberg

0,33 %

0,37 %

Wien

0,36 %

0,38 %

Fazit


Die Kammerumlage 1 und die Kammerumlage 2 sind Selbstberechnungsabgaben. Die gesenkten Hebesätze sind bereits für die Berechnungen des ersten Quartals 2024 heranzuziehen.