Gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) hat die COVID-19-Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) während dem Verlauf der Corona-Pandemie liquiditätsunterstützende Maßnahmen an Unternehmen ausgezahlt. Für den Ausfallsbonus III für März 2022 und Verlustersatz III kam es bei der Ausgestaltung der eingeräumten Antragsfristen in den nationalen Richtlinien zu einer Überschreitung von beihilferechtlichen Fristen, sodass eine Genehmigung von Anträgen, die erstmals nach dem 30.62022 eingebracht wurden („Spätanträge“), nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht steht. Anlässlich der im Sommer 2023 erzielten Einigung des BMF mit der Europäischen Kommission wurde mit dem Ziel der Sanierung dieser Beihilfen die Spätantragsrichtlinie erlassen.
Für jene Anträge auf Verlustersatz III und Ausfallsbonus III für März 2022, die erst nach dem 30.6.2022 eingebracht wurden, sieht die Spätantragsrichtlinie die Möglichkeit vor, bis 1.4.2024 Umwidmungsanträge (für bereits ausbezahlte Förderungen) bzw Ergänzungsanträge (für noch nicht ausbezahlte Förderungen) zu stellen. Die Sanierung erfolgt durch eine Umwidmung auf eine De-minimis-Beihilfe und/oder auf einen Schadensausgleich.
In der Regel nimmt die COFAG per E-Mail Kontakt mit betroffenen Unternehmen auf. Falls ein Unternehmen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, jedoch bisher keine entsprechende Mitteilung von der COFAG erhalten hat, kann auf die COFAG mittels Kontaktformulars zugegangen werden.
Die Anträge auf Umwidmung bzw Ergänzung können im Zeitraum vom 4.12.2023 bis zum 1.4.2024 über das Unternehmensserviceportal eingebracht werden.
Der Antrag auf De-minimis-Beihilfe kann durch den:die Antragsteller:in selbst erfolgen. Der Antrag auf Schadensausgleich ist zwingend durch eine:n Wirtschaftsprüfer:in, unabhängige:n Steuerberater:in oder Bilanzbuchhalter:in einzubringen. Eine gutachterliche Stellungnahme von einem:einer Vertreter:in dieses Berufsstandes ist dem Antrag anzuschließen.
Ein Unternehmensverbund hat einen Adressaten zu benennen, welcher gesammelt für alle Spätantragsteller:innen des Unternehmensverbundes Ergänzungs- und Umwidmungsanträge zu stellen hat. Liegt eine Überschreitung einer Obergrenze innerhalb des Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer in einem Spätantrag beantragten finanziellen Maßnahme in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann ein Ergänzungsantrag oder ein Umwidmungsantrag insoweit nicht gestellt werden.
Bereits ausbezahlte Fördergelder sind an die COFAG zurückzuzahlen, soweit sie den De-minimis-Rahmen oder den Schadensausgleich übersteigen. Der Rückzahlungsbetrag wird für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung verzinst. Der Zinssatz beträgt einen Prozentpunkt über dem Basiszinssatz.
Die Spätantragsrichtlinie soll eine rasche Auszahlung von noch offenen beihilfenrechtlich zu spät eingebrachten Anträgen auf Verlustersatz III und Ausfallsbonus III für März 2022 gewährleisten bzw umfassende Rückforderungen vermeiden. Inwieweit dieses Ziel im Hinblick auf die Anwendbarkeit der De-minimis-Beihilfe-Regelung bzw der Erforderlichkeit des Nachweises eines Schadens erreicht werden kann, bleibt abzuwarten. Offen hingegen ist noch die Behandlung von Fördergeldern im Unternehmensverbund, die entsprechende Richtlinie wurde bisland noch nicht veröffentlich. Bei Fragen zu den neuen Regelungen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.