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Pillar Two: Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Globalen Mindestbesteuerung in Österreich in Begutachtung

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Nachdem sich die EU-Finanzminister bereits im Dezember des Vorjahres auf die Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union geeinigt und damit die Umsetzung von Pillar Two beschlossen haben (siehe dazu auch unsere Tax & Legal News vom 13.12.2022), wurde nun die gesetzliche Regelung zur nationalen Umsetzung der Globalen Mindestbesteuerung in Österreich in Begutachtung geschickt.

Mit der Globalen Mindestbesteuerung soll sichergestellt werden, dass (multi-)nationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von mindestens EUR 750 Millionen weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15% unterliegen. Die Globale Mindeststeuer soll damit laut Aussagen von Finanzminister Brunner für Steuergerechtigkeit sorgen und den Standort Österreich stärken. Im Finanzministerium geht man dabei von einem zusätzlichen Steueraufkommen für Österreich in Höhe von rund EUR 100 Millionen pro Jahr aus.

Das neue Mindestbesteuerungsgesetz im Überblick

 

Die globale Mindestbesteuerung wird in Österreich mit einem eigenen Gesetz, dem Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG), umgesetzt. Das MinBestG orientiert sich im Wesentlichen an der entsprechenden EU-Richtlinie, berücksichtigt aber auch die seitens der OECD veröffentlichten Ausführungen und Agreed Administrative Guidances. Unterschreitet der gemäß den Vorschriften berechnete effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet den Mindeststeuersatz von 15%, liegt eine Niedrigbesteuerung iSd MinBestG vor und eine Ergänzungssteuer soll mittels Primärergänzungssteuer (PES bzw Income Inclusion Rule, IIR) bzw Sekundärergänzungssteuer (SES bzw Undertaxed Profits Rule, UTPR) eingehoben werden. Darüber hinaus ist auch eine nationale Ergänzungssteuer (NES bzw Domestic Minimum Top-Up Tax, QDMTT) vorgesehen, die für sämtliche im Inland gelegenen Geschäftseinheiten einer vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmensgruppe zur Anwendung kommen soll. Die nationale Ergänzungssteuer (NES) soll grundsätzlich ebenso wie die Primärergänzungssteuer (PES) auf Basis des Konzernrechnungslegungsstandards ermittelt werden. Die Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer für ausländische Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe ist den ausländischen Jurisdiktionen vorbehalten.

Gemäß dem vorliegenden Entwurf des MinBestG wird Österreich auch die bislang international akkordierten permanenten und temporären Safe-Harbour-Regelungen weitgehend umsetzen, um Unternehmensgruppen in gewissen Fällen bzw gerade in der Anfangsphase die komplexe, detaillierte und aufwändige Kalkulation der Ergänzungssteuer zu ersparen. Darunter fällt neben den temporären CbCR-Safe-Harbour-Regelungen (siehe auch unsere Tax & Legal News vom 17.05.2023) bspw auch ein sogenannter NES Safe Harbour: sieht eine ausländischer Steuerjurisdiktion eine nationale Ergänzungssteuer (NES) vor und erfüllt diese die von der OECD definierten Anforderungen, ist eine Detailberechnung nach den GloBE-Regelungen für Geschäftseinheiten in dieser Steuerjurisdiktion durch die oberste Geschäftseinheit nicht mehr erforderlich, da sich der Ergänzungssteuerbetrag für PES und SES-Zwecke auf Null reduziert.

Die Erhebung der Mindeststeuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe und ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert, dh der Steuerpflichtige hat eine Voranmeldung einzureichen, die sich ergebende Mindeststeuer selbst zu berechnen und abzuführen. Weiters ist jede im Inland gelegene Geschäftseinheit gemäß dem Entwurf des MinBestG grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Mindeststeuerbericht („GloBE Information Return“) abzugeben, welcher insbesondere Angaben zur Berechnung des Effektivsteuersatzes, des Ergänzungssteuerbetrages sowie zu den in Anspruch genommenen Wahlrechten zu enthalten hat. Die Abgabe des Mindeststeuerberichtes kann jedoch auch zentral durch eine einzige in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder durch die ausländische oberste Muttergesellschaft bzw eine andere als berichtspflichtig benannte ausländische Geschäftseinheit für die gesamte Unternehmensgruppe erfolgen, sofern aufgrund eines entsprechenden multi- oder bilateralen Abkommens ein Austausch der jährlichen Mindeststeuerberichte mit dem betroffenen ausländischen Staat möglich ist.

Eine auf Basis des MinBestG entstandene Mindeststeuer – bestehend aus NES, PES oder SES - wird schließlich durch lediglich eine inländische Geschäftseinheit für die gesamte Unternehmensgruppe geschuldet, wobei hierfür im Gesetzesentwurf eine bestimmte Rangordnung definiert ist. Alle inländischen Geschäftseinheiten haften für die gesamte Mindeststeuer. Die abgabepflichtige Geschäftseinheit kann hierfür nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse von den anderen Geschäftseinheiten einen (steuerneutralen) Ausgleich für die von ihr entrichtete Mindeststeuer verlangen. Das soll insbesondere die Administration der Regelungen sowohl auf Ebene der Unternehmensgruppen als auch der Finanzverwaltung erleichtern.

Sofern vorsätzlich gegen Verpflichtungen nach dem MinBestG verstoßen wird, wie bspw dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000 zu rechnen. Bei grober Fahrlässigkeit sind solche Finanzvergehen mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000 bedroht.

Das neue MinBestG soll mit 31.12.2023 in Kraft treten und erstmalig auf ab dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre anwendbar sein. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur nationalen Ergänzungssteuer (NES) und Primärergänzungssteuer (PES). Abweichend davon ist die Anwendung der Sekundärergänzungssteuer (SES) erst auf ab dem 31.12.2024 beginnende Wirtschaftsjahre vorgesehen.

Fazit

 

Die Begutachtungsfrist für das MinBestG endet am 20.10.2023. Entsprechend der zugrundeliegenden EU-Richtlinie hat die nationale Umsetzung sodann bis Ende des Jahres final zu erfolgen. In Anbetracht der Kürze der Begutachtungsfrist ist wohl nicht mehr mit materiellen Änderungen zu rechnen.

Betroffene Unternehmensgruppen sollten sich zeitnah mit der Umsetzung und Implementierung der Globalen Mindestbesteuerung auseinandersetzen und insbesondere bereits die Anwendbarkeit der Safe-Harbour-Regelungen prüfen. Um Sie bei der Einhaltung der neuen Steuervorschriften zu unterstützen dürfen wir Ihnen in diesem Zusammenhang auch unseren neuen Global Pillar Two Legislative Tracker vorstellen.

Bei Fragen zu den einzelnen Regelungen im Detail sowie weiterführenden Fragestellungen zur Betroffenheitsanalyse und Umsetzung in Ihrem Unternehmen stehen Ihre Ansprechpersonen bei Deloitte selbstverständlich gerne zur Verfügung.