Skip to main content

Beschränkte Aufklärungspflicht der Bank bei Pfandbestellung

OGH lehnt eine analoge Anwendung der konsumentenrechtlichen Schutzbestimmungen auf Pfandbestellungen ab

Anmeldung zum Erhalt von Informationen und Newslettern

Überblick

Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit eines Dritten als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei, so hat ihn der Gläubiger (oftmals eine Bank) auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt die Bank diese Information, so haftet der Verbraucher nur, wenn er seine Verpflichtung trotz dieser Information übernommen hätte (§ 25c KSchG). § 25d KSchG sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein (richterliches) Mäßigungsrecht für solche Verbindlichen eines Verbrauchers vor. In den beiden Entscheidungen 9 Ob 37/24t und 3 Ob 95/24b ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die §§ 25c, 25d KSchG bzw die diesen zugrundeliegenden Wertungen, (analog) auch auf Pfandbestellungen durch einen Dritten zur Anwendung gelangen. 

Keine ungewollte Gesetzeslücke – keine analoge Anwendung 

Der OGH verneint dies in beiden Entscheidungen und führt ua aus, dass eine analoge Anwendung dieser Konsumentenschutzbestimmungen schon am Vorliegen einer ungewollten Gesetzeslücke scheitere. Aus dem Wortlaut des § 25c KSchG lasse sich klar ableiten, dass der Gesetzgeber davon nicht die reine Sachhaftung, wie bei einer Pfandbestellung, umfasst sehen wollte, sondern nur die Haftung als „Mitschuldner, Bürge oder Garant“. Dies stelle nach Ansicht des OGH auch keine unsachliche Differenzierung dar und sei damit verfassungsrechtlich unbedenklich, da sich die Sachhaftung insofern grundlegend von der Haftung als „Mitschuldner, Bürge oder Garant“ unterscheidet, als sie durch den Wert des verpfändeten Vermögens begrenzt ist und sich die Bank nur aus dem Pfanderlös und nicht aus dem gesamten Vermögen des Verbrauchers befriedigen kann. Ein Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verbrauchers sei deshalb ausgeschlossen, weil dieser immer nur mit einem im Zeitpunkt der Verpfändung schon vorhandenen und begrenztem Vermögenswert einstehen müsse.

Keine allgemeine Aufklärungspflicht der Bank 

Auch abgesehen von der Regelung des § 25c KSchG seien Banken aus Sicht des OGH nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Dritte vor der Haftungsübernahme / Pfandbestellung über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Diese müssten solche Informationen grundsätzlich selbst einholen, was umso mehr gilt, wenn sie in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner stehen und – wie in dem der Entscheidung 3 Ob 95/24b zugrundeliegenden Sachverhalt – (Minderheits-)Gesellschafter des Kreditnehmers sind. 


Eine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank bestehe nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn die Bank zB weiß, dass der Schuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kreditrückzahlung in der Lage sein wird, sie den Pfandbesteller daher in Anspruch nehmen wird müssen und damit rechnen muss, dass dem Pfandbesteller dieser Umstand nicht ebenfalls bewusst ist. Zudem müsse die Bank einem dritten Pfandbesteller auch nicht mitteilen, wenn sie keine Prüfung der Bonität des Schuldners vornimmt, da es gerade Zweck der Übernahme einer Pfandhaftung durch einen Dritten sei, eine nicht (voll) gesicherte und daher risikobehaftete Kreditgewährung zu ermöglichen. 

Fazit

Der OGH stellt mit den beiden Entscheidungen 9 Ob 37/24t und 3 Ob 95/24b einmal mehr klar, dass die konsumentenrechtlichen Schutzbestimmungen (§§ 25c, 25d KSchG) zur Mithaftung eines Verbrauchers als Mitschuldner, Bürge oder Garant nicht auch auf die Mithaftung als Pfandbesteller zur Anwendung gelangen. Zudem hält der OGH fest, dass auch außerhalb dieser Bestimmungen die allgemeinen Aufklärungspflichten von Kreditgebern / Banken nicht überstrapaziert werden dürfen, sondern tatsächlich auf besondere Ausnahmefälle beschränkt sind.