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Klarstellungen zur Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung

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Überblick

 

Die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung hat sich mittlerweile in der betrieblichen Praxis etabliert und das BMF hat im Rahmen von Informationsschreiben wesentliche Praxisfragen zur Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung beantwortet, welche nunmehr auch auch in die Lohnsteuerrichtlinien Eingang gefunden haben. Nachstehend werden die wichtigsten Klarstellungen zusammengefasst.

 

Allgemeines


Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer:innen sind ab dem 1.1.2022 bis zu EUR 3.000 im Kalenderjahr lohnsteuerfrei, wobei die Steuerfreiheit an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt werden. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres übersteigt, besteht keine Lohnsteuerfreiheit. Abweichend davon kann bei Unternehmen, die in eine Konzernstruktur eingegliedert sind, alternativ zum Vorjahres-EBIT des (einzelnen) Unternehmens auch auf das Vorjahres-EBIT des Konzerns abgestellt werden. Die Gewinnbeteiligung darf weiters nicht anstelle des bisher gezahlten Entgelts oder anstelle einer üblichen Lohn- bzw Gehaltserhöhung geleistet werden. Es darf sich also um keine „steuerschädliche“ Gehaltsumwandlung handeln. Ebenfalls darf die Gewinnbeteiligung nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1-6 EStG (insbesondere daher nicht auf Basis eines Kollektivvertrags) erfolgen. Die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung bewirkt ausschließlich eine Befreiung im Bereich der Lohnsteuer. Eine Befreiung im Bereich der Sozialversicherung und der Lohnnebenkosten ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

 

Aktive Arbeitnehmer:innen


Aktive Arbeitnehmer:innen sind Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen und somit in einem Dienstverhältnis im lohnsteuerlichen Sinn stehen, wobei die Zugehörigkeitsdauer keine Rolle spielt. Unter den Begriff der aktiven Arbeitnehmer:innen fallen auch Dienstverhältnisse, die arbeitsrechtlich aufrecht, aber zB durch Karenz, Präsenzdienst, Freizeitphase bei geblockter Altersteilzeit, Sabbatical oder ähnliche Dienstfreistellungen unterbrochen sind. Ebenfalls als aktive Arbeitnehmer:innen gelten Personen, mit welchen das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Gewährung der Gewinnbeteiligung bereits beendet ist, die aber im für die Gewinnbeteiligung maßgeblichen Wirtschaftsjahr beschäftigt waren, die Begrifflichkeit „aktive“ Arbeitnehmer:innen wird also weit ausgelegt.

 

Auszahlung an Alle oder Gruppen


Die (in der Praxis wesentlichste) Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt wird. Das sogenannte Gruppenmerkmal ist betriebsbezogen bzw tätigkeitsorientiert zu definieren. Eine willkürliche Gruppenbildung, etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen, führt zu keiner Steuerbefreiung. Die Begründbarkeit einer steuerlichen Gruppe ist immer im Einzelfall zu beurteilen und hängt auch von der Art des mit der Gruppenzugehörigkeit verbundenen Vorteils und vom Zweck der Steuerbefreiung ab. Das Gruppenmerkmal ist jedenfalls nicht erfüllt, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten oder die Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung eine individuelle Leistungsbelohnung darstellt. Innerhalb aller Arbeitnehmer:innen oder einer Gruppe von Arbeitnehmer:innen kann aber die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (zB im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges).

 

Höhe der steuerfreien Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung


Die Gewinnbeteiligung ist betraglich zweifach begrenzt, nämlich einerseits unternehmensbezogen insgesamt mit dem Gewinn (EBIT, Gewinn iSd § 4 EStG oder § 5 EStG bzw EBIT des Konzerns) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres (vgl im Detail § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b EStG) und andererseits bezogen auf Arbeitnehmer:innen mit EUR 3.000 im Kalenderjahr pro Person. Wird der jährliche Freibetrag iHv EUR 3.000 durch Gewährung einer Mitarbeiter:innengewinnbeteiligungen von mehreren Arbeitgebern überschritten, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor. Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkung, wobei das Beschäftigungsausmaß als betriebsbezogenes Gruppenmerkmal berücksichtigt werden kann.

 

Lohngestaltende Vorschrift


Die Zahlung darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z. 1-6 EStG (insbesondere daher nicht auf Basis eines Kollektivvertrags) erfolgen. Hingegen sind innerbetriebliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen zulässig und somit können auch bisher individuell ohne Rechtsanspruch oder bisher auf Grund einer innerbetrieblichen Vereinbarung im obenstehenden Sinne gewährte Prämien als steuerfreie Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung behandelt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen für eine Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung erfüllt sind.

 

Übliche Lohnerhöhung


Die Zahlung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung, auf welche jeweils ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht (Bezugsumwandlung), erfolgen. Darunter fallen jedenfalls sämtliche kollektivvertragliche Erhöhungen, auch jene aufgrund einer Verwendungsänderung. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig unter Anspruchsvorbehalt gewährt wurden, gelten hingegen nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns und können hinkünftig als steuerfreie Gewinnbeteiligung gewährt werden, sofern auch sonst alle Tatbestandskriterien des § 3 Abs 1 Z. 35 lit a-d EStG erfüllt sind.

 

SV-Dienstnehmeranteile


Die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, dürfen von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden.

 

Leistungsbezogene Parameter


Die Höhe der Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung kann, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, auch von leistungsbezogenen Kriterien (zB Umsatz, Erlös, Deckungsbeitrag) abhängig sein. Damit die Grundvoraussetzung erfüllt wird, muss die Höhe der jeweiligen Gewinnbeteiligung sachlich begründet und aus der freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sein. Erhalten einzelne Mitarbeiter:innen der Gruppe ohne sachliche Begründung abweichende, vorteilhaftere Prämienzusagen, etwa aufgrund der Erreichung individuell vereinbarter Ziele, steht die Steuerbefreiung insoweit nicht zu.

 

Gewährung weiterer Prämien und Beteiligungen


Selbstverständlich können neben einer lohnsteuerfreien Gewinnbeteiligung steuerpflichtige Prämien oder Provisionen ausbezahlt werden. Neben der steuerfreien Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung kann auch weiterhin von dem sog Prämiensplitting Gebrauch gemacht werden. Auch können neben der steuerfreien Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung lohnabgabenbegünstigte Beteiligungen am Unternehmen werden.