Zur Abgeltung der kalten Progression erfolgt jährlich eine Inflationsanpassung durch zwei sich ergänzende Maßnahmen: Zunächst erfolgt für jedes Kalenderjahr eine automatische Anpassung der in § 33 Abs 1a EstG genannten Beträge, wodurch zwei Drittel der positiven Inflationsrate abgegolten werden sollen. Die Abgeltung des verbleibenden Drittels erfolgt durch einen gesonderten Gesetzgebungsakt, der Entlastungsmaßnahmen vor allem im Bereich der Einkommensteuer zum Gegenstand hat. Der Nationalrat hat nunmehr das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025) beschlossen, mit dem das nicht der automatischen Inflationsanpassung unterliegende Drittel verteilt wird. Im nachfolgenden Beitrag werden die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Der Inflationsabgeltung für das Jahr 2025 liegt der Progressionsbericht 2024 zugrunde. Diesem zufolge beträgt die im Jahr 2025 auszugleichende Inflationsrate 5,0%, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2023 bis Juni 2024. Die für das Kalenderjahr 2024 geltenden Beträge sind sohin für das Kalenderjahr 2025 automatisch um 3,33% (zwei Drittel) anzuheben. Nach dem Progressionsbericht beläuft sich die kalte Progression im Jahr 2025 auf EUR 1.989 Mio. Durch die automatische Anpassung werden demnach EUR 1.338 Mio ausgeglichen, das noch zu verteilende Drittel beträgt EUR 651 Mio.
Der automatischen Inflationsanpassung unterliegen folgende Beträge: Die Tarifstufen bis 1 Mio Euro, die Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbeträge, der Verkehrsabsetzbetrag sowie Zuschläge zum Verkehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag und die Negativsteuerbeträge (SV-Rückerstattung, SV-Bonus). Automatisch angepasst wird ferner der Grenzbetrag für die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht, die Einkunftsgrenze für Ehepartner:innen, die Grenzbeträge für die Steuererklärungspflicht, der Grenzbetrag betreffend die Abzugssteuer bei beschränkter Steuerpflicht, der Hinzurechnungsbetrag bei Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger sowie die Einkunftsgrenzen iZm dem Arbeitsplatzpauschale.
Die Kundmachung der automatisch angepassten Beträge erfolgte bereits am 30.8.2024 durch die Inflationsanpassungsverordnung 2025. Die Verteilung des verbleibenden Drittels im Kalenderjahr 2025 erfolgt nunmehr durch das PrAG 2025.
Durch das PrAG 2025 werden sämtliche Absetzbeträge und damit zusammenhängende Beträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), einschließlich der maximalen Sozialversicherungs-Rückerstattung sowie des Sozialversicherungs-Bonus zur Gänze an die Jahresinflation von 5 % angepasst. Außerdem werden sämtliche Steuertarifstufen mit Ausnahme der Höchststufe um 3,83 % statt um bisher 3,33 % angehoben. Das PrAG 2025 sieht zudem eine Erhöhung der Freigrenze für das Jahressechstel sowie der 30%-Grenze in §§ 41 Abs 4 und 77 Abs 4 EStG vor.
Daraus ergeben sich die folgenden Beträge:
Im Bereich des EStG kommt es durch das PrAG 2025 außerdem zu den folgenden Neuerungen:
Im Rahmen des PrAG 2025 wird die für die Umsatzsteuerbefreiung maßgebliche Kleinunternehmergrenze von EUR 42.000 auf EUR 55.000 angehoben. Die neue Grenze soll auch in der Einkommensteuer im Hinblick auf die Kleinunternehmerpauschalierung gelten, wodurch auch eine entsprechende Harmonisierung im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sichergestellt werden soll. Trotz der Harmonisierung können die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung weiterhin getrennt voneinander genutzt werden.
Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges kann Kilometergeld nach den in der Reisegebührenvorschrift (RGV) vorgesehen Sätzen steuerfrei ausbezahlt werden. Durch das PrAG 2025 erhöht sich das Kilometergeld von EUR 0,42 auf EUR 0,50. Das Kilometergeld für die Mitbeförderung einer Person wird von EUR 0,05 auf EUR 0,15 angehoben. Nach bisheriger Verwaltungspraxis können Unternehmer, die ihr privates Kraftfahrzeug betrieblich nutzen, sowie Arbeitnehmer im Rahmen der Werbungskosten bis zu einer Kilometerleistung von 30.000 Kilometern pro Jahr den betrieblichen/beruflichen Aufwand aus der Fahrzeugnutzung mit den Kilometergeldern nach RGV berücksichtigen. Für die betriebliche/berufliche Nutzung eines Fahrrades können nach der Verwaltungspraxis bis zu einer Kilometerleistung von 1.500 Kilometer pro Jahr ebenfalls die Kilometergelder nach der RGV berücksichtigt werden. Diese Grenze soll auf 3.000 Kilometer angehoben werden, um einen weiteren Anreiz für die Nutzung von Fahrrädern zu setzen.
Die im Rahmen der automatische Inflationsanpassung angepassten Beträge wurden bereits mit der Inflationsanpassungsverordnung 2025 am 30.8.2024 verlautbart. Hinsichtlich der Abgeltung des verbleibenden Drittels wurde vom Nationalrat am 18.9.2024 das PrAG 2025 beschlossen. Die beschlossenen Entlastungsmaßnahmen betreffen in erster Linie das EStG. Zusätzlich wurde die Grenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung angehoben und eine Anpassung des Kilometergeldes vorgenommen.