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Fristverlängerung für die Aufstellung & Offenlegung von Jahresabschlüssen

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Überblick


Der Nationalrat hat die Verlängerung der bestehenden Erleichterungen des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes hinsichtlich Fristen zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchbeschlossen. Das Gesetz ist seit 11.6.2022 in Kraft.

 

Fristverlängerungen im Detail


Die Frist zur Aufstellung von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich von fünf auf neun Monate; die Offenlegungsfrist wird von neun auf zwölf Monate erstreckt. Ein Jahresabschluss mit Stichtag 31.12.2021 ist demnach spätestens am 30.9.2022 aufzustellen und spätestens am 31.12.2022 offenzulegen.

Bei Bilanzstichtagen nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 kommt eine Einschleifregelung zur Anwendung: Die Frist zur Aufstellung endet spätestens am 30.9.2022; jene für die Offenlegung spätestens am 31.12.2022.

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen ab dem 30.4.2022 sind wieder die allgemeinen Fristen von fünf bzw neun Monaten relevant.

 

Fazit


Angesichts der anhaltenden Herausforderungen für Unternehmen durch die COVID-19-Pandemie ist die Verlängerung der Erleichterungen hinsichtlich Fristen zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen zu begrüßen. Dennoch empfehlen wir die zeitnahe Vorbereitung der einzureichenden Unterlagen und die rechtzeitige Planung der Fristeneinhaltung.