Die Frist bei elektronisch eingereichten Jahressteuererklärungen endet in der Regel mit dem 30. Juni des Folgejahres. In Fällen, in denen Abgabepflichtige von sogenannten Quotenvertreter:innen, insbesondere Steuerberater:innen, vertreten werden, verlängert sich diese Frist bis Ende März des zweitfolgenden Jahres, wobei in der Regel alljährlich eine Toleranzfrist von einem Monat gewährt wird und daher der 30. April des zweitfolgenden Jahres maßgebend ist.
Mit Erlass des BMF vom 22. März 2023 wurde die Toleranzfrist für die Einreichung der Abgabenerklärung 2021 im Rahmen der Quotenregelung von einem auf sechs Monate erstreckt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie nach wie vor bestehen.
Demnach gelten Abgabenerklärungen für das Jahr 2021 von vertretenen Fällen, bei denen bislang weder eine Einreichung noch eine Fristsetzung erfolgt ist, dann als rechtzeitig eingereicht, wenn diese bis einschließlich 30. September 2023 via FinanzOnline abgegeben werden.
Ist die Abgabe eines Quotenfalls für das Jahr 2021 erst nach dem 30. September 2023 möglich, ist ein Einzelfristerstreckungsantrag zu stellen.
Für all jene Fälle, die bereits abberufen wurden, gilt weiterhin die gesetzte Frist, welche ebenso im Einzelfall auf Antrag verlängerbar ist.