Am 16.4.2024 wurde vom BMF ein Erlass veröffentlicht, mit dem die Nachfrist zur Einreichung der Steuererklärungen 2022 im Rahmen der Quotenregelung bis 30.6.2024 verlängert wird. Für jene Steuererklärungen, die auf der Quote 2022 eines steuerlichen Vertreters geführt werden und für die noch keine Abberufung vorgenommen wurde, gilt daher die Einreichung der Steuererklärungen 2022 als rechtzeitig, wenn dies bis 30.6.2024 erfolgt.
Der Wortlaut der Erlasses lautet wie folgt:
Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wird die im OHB Abschnitt 4.2. genannte Toleranzfrist von einem Monat (30. April) auf drei Monate (bis einschließlich 30. Juni 2024) für die Einreichung der Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter/innen für das Veranlagungsjahr 2022 einmalig erstreckt.
Abgabenerklärungen 2022 von vertretenen Fällen, welche nicht bis zum 31. März 2024 eingereicht wurden und bei denen noch keine Fristsetzung erfolgt ist, gelten dennoch als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. Juni 2024 eingebracht werden.