Die Beantragung der zweiten Tranche des Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) und des Verlustersatz Phase I musste ursprünglich für sämtliche Förderwerber*innen bis 31. März 2022 erfolgen (Endabrechnung). Allerdings wurde nun – per Verordnung – mit dem 20. April 2022 eine Antragsfristverlängerung für die oben genannten Förderungsinstrumente veröffentlicht. Dabei gilt die Verlängerung der Antragsfrist für folgende Fälle:
Für Förderwerber*innen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 (Vorschuss FKZ 800.000) beantragt haben und weder eine verpflichtende Endabrechnung des FKZ 800.000 eingereicht noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben.
Für Förderwerber*innen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder im Rahmen der zweiten Tranche ein Auszahlungsersuchen per Antrag gestellt haben (Endabrechnung) noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben.
Für Förderwerber*innen, die im Rahmen der ersten Tranche einen Antrag auf Auszahlung eines Verlustersatzes gestellt haben, die aber weder im Rahmen der zweiten Tranche ein Auszahlungsersuchen per Antrag gestellt haben (Endabrechnung) noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben.
Fazit
In diesen Fällen können nun Förderwerber*innen bis zum 30. Juni 2022 das fehlende Auszahlungsersuchen bzw die Endabrechnung per Antrag bei der COFAG einbringen. Zudem können auch Förderwerber*innen, die im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31. März 2022 ein Auszahlungsersuchen bzw eine Endabrechnung per Antrag gestellt haben, diesen Antrag durch Einbringung eines weiteren solchen Antrags bis zum 30. Juni 2022 abändern.